Energiepreis-Protest > BEW Bocholt
Sperrandrohung von Gas und Strom wurde zurückgenommen
Simmy50:
Hallo Mitstreiter
Wie bereits im Forum mitgeteilt, wurde mir zum 7.4.05 die Sperrung von Gas und Strom durch den örtlichen Versorger angedroht.
Ich wurde im Forum auf die Energieaufsichtsbehörde in Düsseldorf aufmerksam gemacht. Ich schickte dort ein Fax mit entsprechenden Informationen hin und bekam am gleichen Abend noch einen Anruf vom Geschäftsführer des örtlichen Versorgungsunternehmen wonach jetzt doch nicht gesperrt werden sollte.
Einige Tage zuvor hatte sich bereits ein Mitarbeiter des WDR Köln bei mir gemeldet und um ein Interview und Filmaufnahmen gebeten. Das Filmteam erschien dann auch am 7.4.05 und interviewte zunächst den Geschäftsführer des örtlichen Versorgungsunternehmen und kamen anschließend dann zu mir.
Der Beitrag soll in der Sendung Markt am 11.4.05 um 22.00 Uhr ausgestrahlt werden.
Mein örtlicher Versorger hat mir dann noch mit Hinweis auf die Sammenklage in Hamburg mitgeteilt, dass dieses Verfahren erst abgewartet wird und bis dahin nichts weiter unternommen wird.
M.f.G aus Bocholt
Cremer:
Hallo Simmy50
Auch die regionalen Fernsehsender werden jetzt langsam aufmerksam.
Ich hatte bereits am 10.2.05 das Landesstudio des Südwestfunks bei mir zu Hause und anschließend am gleichen Tag abends auf meiner Bürgerversammlung. Vormittags hatten sie unseren Wirtschaftsminister befragt und anschließend auch den Geschäftsführer unserer Stadtwerke. Der Beitrag wurde am 17.2.05 im SWR3 gesendet und bereits zweimal in leicht gekürzter Form zu ähnlichen Themen wiederholt.
RR-E-ft:
Jeder, der noch von einer Versorgungseinstellungsandrohung wegen verweigerter Preiserhöhungen betroffen werden sollte, sollte seine zuständige Energieaufsichtsbehörde darüber informieren, schnell Öffentlichkeit über die Medien herstellen, dem Versorger vorsorglich Hausverbot zum Zwecke der Sperrung erteilen und gegen einen möglichen Antrag des Versorgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Zutritt zu den Messeinrichtungen und Duldung der Versorgungseinstellung eine Schutzschrift bei seinem Amtsgericht hinterlegen.
Eventuell handelt es sich nach der Sammelklage in Hamburg schon um eine neue gemeinsame Linie der Versorger, deren Ausgang abzuwarten.
Jeder Betroffene sollte schnell handeln und nicht erst die 14 Tagesfrist zwischen Androhung und Versorgungseinstellung gem. § 33 Abs. 2 AVBV abwarten.
Es ist nochmals daran zu errinnern, dass das von den Versorgern oft und gern zitierte Urteil des Amtsgerichts Hamburg- Harburg einen anderen Sachverhalt zu Grunde hat und dieses Urteil bisher nicht rechtskräftig ist.
So wie hier vorgeschlagen, haben sich schon viele erfolgreich zur Wehr setzen können, bei minimalem Aufwand. Selbst eine Schutzschrift kostet nichts. Sie sollte jedoch monatlich erneuert werden, sofern die Sperrandrohung nicht aufgehoben wurde.
Nur im Ausnahmefall sollte man selbst eine einstweilige Verfügung gegen den Versorger deshalb beantragen. Hierzu gibt es auch bereits entsprechende Gerichtsenstscheidungen, mit denen die Versorgungseinstellung bei Meidung eines erheblichen Ordnungsgeldes, ersatzweise Haft der Geschäftsführung gerichtlich untersagt wurde.
Dies ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn man durch ein Hausverbot den Zutritt nicht verhindern kann, weil etwa eine Sperrung auch ohne Zutritt zum Grundstück möglich ist.
Indes gilt:
Auch Mieter können dem Versorger dessen Mitarbeitern und von diesem beauftragten Dritten wirksam Hausverbot erteilen.
Vgl. auch hier:
http://www.wdr.de/tv/markt/20050411/b_1.phtml
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
Hallo Herr Fricke,
verstehe ich Sie richtig, dass man die Schutzschrift erst bei Androhung der Versorgungssprerre hinterlegen soll oder profilaktisch sofort, wenn auch keine Androhung bisher erfolgt ist?
RR-E-ft:
@Cremer
Eine Schutzschrift hinterlegt, wer vom Gegner den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erwartet und verhindern möchte, dass das Gericht eine entsprechende Entscheidung erläßt, ohne ihn gehört zu haben. Deshalb die Schutzschrift als vorsorglicher Widerspruch zu einem solchenm Antrag.
Einen o. g. Antrag des Versorgers hat man nur zu besorgen, wenn dieser die Versorgungseinstellung angedroht hat und wegen eines erteilten Hausverbotes auf den gerichtlichen Weg verwiesen ist, um nicht erst durch einen Hausfriedensbruch zum Zähler zu gelangen, um diesen zu sperren.
Mithin hat man erst in einer solchen Situation Veranlassung zu einer Schutzschrift.
Im Übrigen gilt:
Ruhe bewahren, nicht einschüchtern lassen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln