Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon  (Gelesen 13452 mal)

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Offline Thomas S.

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Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon
« Antwort #15 am: 08. April 2008, 20:56:57 »
Wenn man sich dazu entschlossen hat, so wie vom BDE beschrieben vorzugehen, ist eine Antwort auf eine Drohung dieser Art völlig überflüssig. Wortgefechte bringen keinen rechtlichen Vorteil... ...laßt sie toben!

Man sollte dem Versorger lediglich die - natürlich einwandfreie - Eigenberechnung formlos mitteilen und sich entsprechend verhalten.

Selbst der Mahnbrief vom Gericht bedeutet nicht, das geklagt wird - man widerspricht einfach der Mahnung - und wartet ab, was passiert. Kosten? Woher?? Mit welchem Rechtsgrund???

Wichtig ist, das der Einspruch bei jeder neuen RECHNUNG erneuert wird, am besten mit einer eigenen Abrechnung (Tenor: mehr gibts nicht an Kohle) und das Sperrandrohungen ernst genommen werden, auch wenn sie nicht rechtens sind.

Offline Christian Guhl

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Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon
« Antwort #16 am: 08. April 2008, 22:26:08 »
Die Androhung mit dem gerichtlichen Mahnverfahren kommt im Allgemeinen jeden Monat. Seit fast 3 Jahren. Jeweils mit neuer Fristsetzung.Die Schreiben werden automatisch erstellt und tragen keine Unterschrift.Aus der Protestgruppe in Lüneburg wird berichtet, dass tatsächlich gerichtliche Mahnverfahren durchgeführt wurden.Nachdem der Forderung widersprochen wurde, war wieder Ruhe.Zu einem Gerichtsverfahren ist es nie gekommen. Ich denke mir, dass Avacon auf diese Weise einige weniger Standfeste zu umfallen bringen will.

Offline Cremer

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Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon
« Antwort #17 am: 08. April 2008, 22:31:37 »
Es soll dioch damit bezweckt werden, die Verjährungsfristen hinauszuzögern, auch wenn solche Schreiben keine Unterschriften tragen
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline AKW NEE

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Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon
« Antwort #18 am: 09. April 2008, 08:35:13 »
@ Cremer

Zitat
Es soll dioch damit bezweckt werden, die Verjährungsfristen hinauszuzögern, auch wenn solche Schreiben keine Unterschriften tragen

Nach meinem Kenntnisstand werden auf diese Weise die Verjährungsfristen nicht beeinflusst.

Offline T. Schlagowski

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Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon
« Antwort #19 am: 10. April 2008, 11:30:46 »
Zunächst danke ich für Eure Beiträge; schmunzeln musste ich über Christians sehr aufschlussreiche Info, dass solche \"Drohungen\" schon seit fast 3 Jahren fast monatlich herausgeschickt werden; alles klar.

5 Tage nach dem maschinell erstellten \"Drohbrief\" wurde der Kunde nun nochmals persönlich angeschrieben und ihm damit immerhin u.a. bestätigt, dass es sich um einen \"Preiswiderspruch\" handelt.

Eigentlich neu ist, dass die Helmstedter nun geschickt den Begriff der \"Aufrechnung\" ins Spiel bringen, um so weiter argumentieren zu können, dass (nach §17 GasGVV) nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche \"aufgerechnet\" werden dürfen.

Völlig richtig, sage ich da mal als \"juristischer Laie\". Wenn nämlich das Gericht eines Tages in dem laufenden Musterverfahren den billigen Preis gegen e.on Avacon festgestellt hat, dann werden die Verbraucher (hoffentlich) wirklich im Sinne einer Abrechnung kräftig mit Avacon \"aufrechnen\", aber so weit sind wir noch nicht. =)

Die Frage wäre also, ob überhaupt jetzt schon durch das bloße Zurückbehalten eines kleinen Teils der Forderungen, und zwar nun im Rahmen eines §315-Widerspruches, noch von einer \"Aufrechnung\" gesprochen werden kann; grundsätzlich sind ja nach einem §315-Einwand die Forderungen überhaupt nicht mehr fällig, bis über den billigen Preis bestimmt wurde.

Klar ist, dass die Helmstedter also weiterhin auf Ihren Forderungen bestehen (okay, das müssen sie schon aus formalen Gründen), auch nicht bereit sind (und da unterscheiden sie sich übrigens negativ von ihren Hamburger Kollegen), die neuen Abschlagsraten abzubuchen, sondern glauben, wieder damit \"drohen\" zu müssen, die Forderungen nun gerichtlich auf Kosten des Kunden durchzusetzen.

Ansonsten erachten es die freundlich grüßenden Kundenbetreuer wohl nicht mehr für nötig, weiter auf die Sache einzugehen (bei unveränderter Sachlage).

Ich habe schon so einen kurzen Zweizeiler im Kopf, der eigentlich nur den Eingang der beiden e.on Schreiben und unsere unveränderte Position bestätigt, möchte aber noch die weitere Diskussion hier im Forum abwarten.

Thomas Schlagowski

p.s.: Ich hätte gern den Brief hier als jpeg eingestellt, komme aber mit dieser Forums-Software nicht klar. Weiß einer, wie man hier eine jpeg-Datei einstellt?

Offline Thomas S.

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Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon
« Antwort #20 am: 10. April 2008, 12:33:41 »
@T. Schlagowski

Nicht so kompliziert denken, bitte...

Der Versorger kann doch denken und schreiben, was er will.

Solange der Verbraucher

1. \"richtig\" den Einspruch formuliert (aktuellen Musterbrief),
2. die Abschläge entsprechend der eigenen Ankündigung kürzt und selbst mit Verwendungsvorgabe überweist,
3. selbst aufpaßt, daß (z.B.) durch weniger Verbrauch nicht doch eine Überzahlung entsteht (ggf. den / die letzten Abschläge aussetzen),
4. nach Zusendung der Jahresabrechnung selbst abrechnet, dies dem Versorger einschließlich ggf. neuer Einsprüche schriftlich mitteilt,
5. das zurückbehaltene Geld sicherheitshalber zur Seite legt,

ist und bleibt der Versorger angewiesen, zu klagen. ALLE anderen Drohungen können gelesen - und ignoriert werden.

Ausnahmen (auch wenn unrechtmäßig):
1. Sperrandrohungen ernst nehmen
2. gerichtlichem Mahnschreiben fristgerecht widersprechen
3. Vertragsänderungen bzw. Kündigungen zurückweisen

Es gibt KEIN Aufrechnungsverbot bei §315-Einspruch, weil ja gar nichts aufgerechnet wird.

Eine Aufrechnung gibt es nur, wenn der Verbraucher zu viel an Abschlag bezahlt hat. Hier allerdings streiten sich alle mehr oder weniger. Nach  meinem Erachten: wenn wegen §315 eine Forderung gerade gar nicht fällig ist, dann kann ich auch eine  Überzahlung (weil ich nicht aufgepaßt habe) im nächsten Abschlag aufgehen lassen, die Überzahlung sozusagen als Vorauszahlung auf den nächsten Abrechnungszeitraum deklarieren. Was will der Versorger dagegen tun... ...klagen? Das wird er sowieso - oder eben nicht. Es sind i.d.R. eh nur kleine Beträge - besser ist natürlich: aufpassen!

Offline DieAdmin

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Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon
« Antwort #21 am: 11. April 2008, 20:23:30 »
Zitat
Original von T. Schlagowski
...
p.s.: Ich hätte gern den Brief hier als jpeg eingestellt, komme aber mit dieser Forums-Software nicht klar. Weiß einer, wie man hier eine jpeg-Datei einstellt?

Fragen zum Handling des Forums bitte hierein:
http://forum.bdev.de/board.php?boardid=3

Offline T. Schlagowski

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Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon
« Antwort #22 am: 13. April 2008, 13:37:50 »
\"Es gibt KEIN Aufrechnungsverbot bei §315-Einspruch, weil ja gar nichts aufgerechnet wird.\"

Super!
(unkompliziert genug??) :)

Das ist, was ich schon fest vermutet hatte und hören wollte.
Bist Du/Sind Sie im juristischen Bereich tätig?

Das muss man sich jetzt mal ganz langsam auf der Zunge zergehen lassen, wie e.on Avacon hier eigentlich mit seinen Kunden umgeht.

Mehr sage ich hier nicht, da kann sich jetzt jeder sein eigenes Urteil bilden.

Grüße

Thomas Schlagowski  =)

Offline T. Schlagowski

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Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon
« Antwort #23 am: 13. April 2008, 14:56:10 »
So sieht nun der Entwurf des Antwortschreibens an e.on Avacon aus:


Sehr geehrte Frau A., sehr geehrter Herr B.,

in Erwiderung Ihrer beiden Schreiben vom X. und Y.4.2008, deren Eingänge wir hiermit bestätigen, verweisen wir auf unser Schreiben vom Z.2.2008. Unsere Position bleibt unverändert.

Uns ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, wie Sie nach einem bereits vorgetragenen Widerspruch nach § 315 BGB  noch versuchen, uns das Institut einer Aufrechnung nach §§ 387-396 BGB entgegen zu halten.

Falls Sie uns in Folge bei unveränderter Sachlage weitere, derartige Schreiben zusenden sollten, erklären wir, dass unsere obige Antwort entsprechend weiterhin Bestand haben wird, ohne dass wir in jedem Fall erneut Stellung dazu nehmen werden.

Sie haben uns wiederholt die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens zur Durchsetzung Ihrer Forderungen angedroht. Wir werden uns vorbehalten, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung offen ist, kann schon eine Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und strafbar sein.

Mit freundlichen Grüßen



Wir freuen uns natürlich über jeden Verbesserungsvorschlag.

Thomas Schlagowski  :)

Offline Thomas S.

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Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon
« Antwort #24 am: 13. April 2008, 21:50:13 »
@T. Schlagowski

Nein, bin kein Jurist. Mein Anwalt sagte nur sinngemäß, ich bräuchte ihn eigentlich gar nicht, da ich bisher alles richtig gemacht habe. Und Vorsicht: nicht das wir aneinander vorbeireden.

Nur wenn man bei bestehendem Einspruch nach §315 die eigene Jahresrechnung aufmacht und nach dieser einen Betrag noch nachzuzahlen hat und das tut, handelt es sich nicht um eine verbotene Aufrechnung. Auch wenn man eine Überzahlung abschreibt ist es o.K.

Andere (Auf-)Rechnungen sind strittig!

Und nochmals: warum überhaupt antworten? Nie etwas selbst erfinden, wenn man einen passenden Musterbrief des BDE hat oder besser ganz schweigen! Man sollte sich nicht in Erklärungen erschöpfen, die hinterher vielleicht ganz anders (insbesondere vor Gericht) interpretiert werden (können).

Bei der nächsten Jahresrechnung ist genug Gelegenheit, sich erneut gleichlautend, oder sogar an die aktuelle Lage angepaßt, zu äußern.

Offline T. Schlagowski

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Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon
« Antwort #25 am: 14. April 2008, 19:33:44 »
Inzwischen wurde ich von Frau Karin Goldbeck (Rechtsassessorin der VZ Niedersachsen) autorisiert, ihre Antwort, die sie mir zu meiner Anfrage gegeben hat, auch hier im Forum (übrigens ungekürzt) einzustellen.


Sehr geehrter Herr Schlagowski,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet.
 
Für die E.on Avacon gilt keine andere Aussage als bei den anderen Versorgern. Diese haben alle nach dem Urteil des BGH vom 13.06.2007  entsprechende Schreiben   - jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten - an die Widersprüchler versandt. Dies ist ein weiterer Versuch, die Kunden zu verunsichern und doch noch zumindest einige zur Zahlung zu bewegen.  Die Schreiben variieren etwas im Inhalt und im Ton. Die E.on Avacon fiel von Beginn an durch ihren massiven Ton auf. Die Versorger werden auch weiterhin solche Schreiben an die Widersprüchler versenden.
 
Eine Sammelklage gegen die Avacon läuft bereits. Die Verbraucher/innen sollten den Ausgang abwarten. Von Einzelklagen auf Verbraucherseite ist abzuraten, da diese Klagen wegen der meist geringen Streitwerte beim Amtsgericht landen und in der Regel nicht berufungsfähig sind. Dies führt nur zu unterschiedlicher Rechtsprechung und macht keinen Sinn.
 
Uns ist nicht bekannt, dass die Avacon bisher einzelne Kunden auf Zahlung verklagt hat. Solche Fälle dürften auch umgehend in der Presse veröffentlicht werden, so dass sich die Verbraucher dann über das weitere Vorgehen bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen oder dem Bund der Energieverbraucher informieren und beraten lassen können. Auch gegen Sperrandrohungen kann vorgegangen werden.
 
Weder die Verbraucherzentrale Hamburg, noch der Bund der Energieverbraucher oder die Verbraucherzentrale Niedersachsen können einen Energieversorger / die Avacon aber grundsätzlich von Klagen abhalten.
 
Die Prozesskosten richten sich nach der Höhe des Streitwertes ggfl. könnten auch hohe Sachverständigenkosten anfallen. Der Verbraucher hätte aber zu jeder Zeit des außergerichtlichen, des Mahnverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, die Möglichkeit, das Verfahren durch Anerkenntnis und Zahlung zu beenden, um weitere Kosten zu vermeiden.
 
Verbraucher, die rechtsschutzversichert sind, können und sollten zu ihrer Beruhigung abklären, ob die Versicherung eintreten würde. Beim  Bund der Energieverbraucher gibt es einen Prozesskostenhilfefond.
 
Zu (fast) allen Ihren Fragen finden die Verbraucher/innen Informationen auf unserer homepage unter
http://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de und dort unter \"Gaspreise steigen weiterhin\" http://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/UNIQ120341629528120/link23800A.html. Dort befindet sich u.a. auch ein Musterschreiben zur Beantwortung der Versorgerschreiben in Sachen BGH Urteil.
 
Die Verbraucher können sich auch an jede Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Niedersachsen wenden.
Dienstags von 12.00 - 13.00 Uhr können sich die Verbraucher zum Thema Widerspruch gegen die Gas- und Strompreise und zum Stromanbieterwechsel  auch telefonisch informieren und beraten lassen (unter 0511 – 16 13 629).
 
Es ist uns aber leider nicht möglich, die Vielzahl von schriftlichen Anfragen individuell auf dem schriftlichen Wege zu beantworten. Aufgrund von erheblichen Kürzungen unserer Zuwendungen durch das Land Niedersachsen in den letzten Jahren beschäftigt die VZN nur noch zwei Juristen (Teilzeitstellen) für Gesamt -Niedersachsen.

Mit den besten Grüßen aus Oldenburg

Karin Goldbeck
(Rechtsassessorin)

Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V.
Referentin für Verbraucherrecht


Bravo! Ich ziehe mein Käppi. Ich hoffe, damit sind jedem hier wichtige und hilfreiche Informationen an die Hand gegeben, der sich nun auch mit dem Gedanken trägt, e.on Avacon energisch die Rote Karte zu zeigen.

Beste Grüße

Thomas Schlagowski

Offline Bors

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Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon
« Antwort #26 am: 17. April 2008, 23:47:49 »
Hallo,

mich würden Einzelheiten der Sammelklage gegen die Avacon interessieren. Kennt jemand den Prozessstand? Wer klagt? Kann man sich noch anschließen? Wer organisiert diese Sammelklage? Wo kann man darüber etwas erfahren?

Offline T. Schlagowski

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Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon
« Antwort #27 am: 07. Mai 2008, 12:00:40 »
Zitat
Original von T. Schlagowski
So sieht nun der Entwurf des Antwortschreibens an e.on Avacon aus:


Sehr geehrte Frau A., sehr geehrter Herr B.,

in Erwiderung Ihrer beiden Schreiben vom X. und Y.4.2008, deren Eingänge wir hiermit bestätigen, verweisen wir auf unser Schreiben vom Z.2.2008. Unsere Position bleibt unverändert.

Uns ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, wie Sie nach einem bereits vorgetragenen Widerspruch nach § 315 BGB  noch versuchen, uns das Institut einer Aufrechnung nach §§ 387-396 BGB entgegen zu halten.

Falls Sie uns in Folge bei unveränderter Sachlage weitere, derartige Schreiben zusenden sollten, erklären wir, dass unsere obige Antwort entsprechend weiterhin Bestand haben wird, ohne dass wir in jedem Fall erneut Stellung dazu nehmen werden.

Sie haben uns wiederholt die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens zur Durchsetzung Ihrer Forderungen angedroht. Wir werden uns vorbehalten, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung offen ist, kann schon eine Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und strafbar sein.

Mit freundlichen Grüßen



Wir freuen uns natürlich über jeden Verbesserungsvorschlag.

Thomas Schlagowski  :)


Auf dieses Schreiben erhielt der Kunde von den Helmstedtern folgende Antwort:


Sehr geehrter Herr ...,

wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom ....

Zur Thematik der Preisanpassung haben wir bereits mehrfach ausführlich Stellung genommen und verweisen dazu auf die bisher mit Ihnen geführte Korrespondenz. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei unveränderter Sachlage keine weitere Stellungnahme mehr erfolgt.

Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass wir an unseren Forderungen in voller Höhe festhalten und offene Beträge weiterhin anmahnen und gegebenenfalls auch gerichtlich einfordern werden.


Gut gebrüllt, \"Löwe\". :)

Einfach lochen und abheften.

Schweigen übrigens zur möglichen Strafbewehrung von unzulässigen Mahn-Androhungen und zu deren entlarvendem Versuch, plötzlich das Institut der \"Aufrechnung\" einzuführen.

Grüße

Thomas Schlagowski

Offline T. Schlagowski

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Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon
« Antwort #28 am: 07. Mai 2008, 12:32:41 »
Hallo, Bors,

alles sehr berechtigte Fragen, aber wer kann denn nun konkret helfen? Mein damaliger Vorschlag zu einem Avacon-\"Koordinator\" hat sich wohl leider doch noch nicht erledigt, oder?

Beste Grüße

Thomas Schlagowski



 
Zitat
Original von T. Schlagowski
Gute Idee!

Wie wäre es mit folgendem Vorschlag:

Einer von Euch (z.B. Christian Guhl) organisiert ein erstes Treffen, z.B.  in einem gemütlichen Gasthof, der für die meisten möglichst zentral liegt.

Ihr bestimmt dort u.a. einen \"Koordinator\", bei dem fortan alle Informationen zusammen laufen.

Sollte es für diese Aufgabe mehrere Kandidaten aus Eurem Kreise geben, so legt jeder in einer kurzen Vorstellung (z.B. jeder max. 5 Minuten) dar, wie er diese Aufgabe konkret anpacken wird.

Es sollte jemand sein, bei dem nicht nur eine ergebnisorientierte Strategie und Konzeption erkennbar ist, sondern der Leute dafür auch begeistern kann. Fallt aber bitte nicht auf irgendwelche \"Selbstdarsteller\" herein, denen es in Wirklichkeit gar nicht um die eigentliche Sache geht.

Da kann nur etwas Gutes dabei herauskommen; Ihr werdet von da an mit einer mächtigen Stimme sprechen und stark sein!

Viel Erfolg!

Thomas  :)



Uuuupps: 8o

Sorry, ich sehe gerade, dass in dem \"Stammtisch-Thread\" Christian Guhl fast zeitgleich schon alles genau in diese Richtung andiskutiert hat. Super! =) =)

Dann hat sich eigentlich mein Beitrag erledigt; ich lasse ihn aber trotzdem noch stehen.

Offline Christian Guhl

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Prozesskosten-Risiko bei Widerspruch gegen e.on Avacon
« Antwort #29 am: 07. Mai 2008, 13:44:18 »
@Bors
Die Klage wurde im Herbst 2006 eingereicht. 54 Kunden im Tarif \"Classic\" klagen gegen die Preiserhöhungen ab Sept.2004.Vertreten werden die Kläger durch die Kanzlei Ritter,Gent&Kollegen, Hannover. Zum Stand der Dinge kann ich nichts sagen, da ich selbst nicht mitklage (Sondervertragskunde \"Comfort\").

 

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