Wer diesen Vertrag zu geänderten Konditionen abschließt, vereinbart den derzeit geltenden Preis und kann sich insoweit fortan nicht auf § 315 BGB berufen, wenn er bisher gekürzt oder unter Vorbehalt gezahlt hat. Wer von Anfang an Widerspruch eingelegt hat, dürfte mit den alten Preisen bisher deutlich besser fahren.
Und es handelt sich auch nicht um einen Tarif im klassischen Sinn, sondern um ein Sonderabkommen mit vereinbartem Vertragspreis.
Also Vorsicht.