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Autor Thema: Weitere Fordeungen nach positiven Gerichtsurteilen  (Gelesen 3691 mal)

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Offline berghaus

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Weitere Fordeungen nach positiven Gerichtsurteilen
« am: 12. Februar 2008, 13:30:26 »
Eigentlich gehört dieser Beitrag in den Bereich Grundsatzurteile, Dortmund und Oldenburg,
aber da komme ich nicht rein.
Deshalb hier meine Frage:

Zitat
Der Kläger berechnet die seiner Auffassung nach bestehenden Rückforderungsansprüche unter Zugrundelegung des letzten relevanten Preises für Ende 2002. Die im Zeitraum 2003 bis 2005 darüber hinaus-gehenden Beträge fordert er von der Beklagten zurück.
Zitat aus dem Dortmunder Urteil.

Die Kläger in Dortmund und in Oldenburg haben ja nur die Preiserhöhungen seit 2002/2004 bemängelt und z.T. selbst noch 2% Erhöhungen zugelassen und danach ihr Rückforderungen berechnet.

In beiden Fällen handelt es sich um Sonderkunden und in beiden Fällen sind nach Meinung der Gerichte die Preisanpassungsklauseln unwirksam.

Nach unserer nicht zuletzt von RR-E-ft im Forum gefestigten Rechtsmeinung kann und sollte man in solchen Fällen den Rückforderungen den Anfangspreis des Vertrages zugrunde legen.

Meine Frage:

Können und sollten nun die Kläger in Dortmund und Oldenburg (siegesgewiss) trotz der noch nicht rechtskräftigen Urteile schon mal gegenüber den Versorgern  die Differenz zwischen dem Anfangspreis und den von Ihnen in den Prozessen (vielleicht unter Vorbehalt) selbst als angemessen bezeichneten Preisen von „2002/2004 geltend machen und notfalls auch klagen
- nicht zuletzt,  um die Versorger frühzeitig in Verzug zu setzen?

Offline RR-E-ft

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Weitere Fordeungen nach positiven Gerichtsurteilen
« Antwort #1 am: 12. Februar 2008, 14:01:01 »
@berghaus

Das sind doch alles Fragen, welche die entsprechenden Kläger mit ihren Anwälten besprechen.

Solche Fragen stellen sich für all jene nicht, die von Anfang die einseitigen Erhöhungen als unwirksam behandelt sowie Abschlags- und Rechnungsbeträge konsequent gekürzt hatten.

Offline berghaus

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« Antwort #2 am: 12. Februar 2008, 21:18:31 »
@ RR-E-ft

Zitat
Das sind doch alles Fragen, welche die entsprechenden Kläger mit ihren Anwälten besprechen.

Wieder die Diskussion abgewürgt! (Waren oder sind Sie dabei?)

Sie müssen ja nicht anworten.

Manchmal habe ich den Eindruck, dass Sie es nicht ertragen können, wenn auf der Startseite nicht mindestens fünf mal steht:
Letzter Beitrag von RR-E-ft.

Ich finde die von mir gestellte  Frage einfach mal interessant.

Und manchmal ergeben sich aus dem Frage-Antwort-Spiel -auch für Anwälte, wenn sie denn überhaupt Zeit haben, hunderte von Beiträgen in  diesem Forum zu lesen- neue Aspekte, wie wir weiter kommen können.

Warum sind denn in Dortmund, Oldenburg und anderswo nur so bescheidene Forderungen an die Versorger gestellt und eingeklagt worden?

berghaus

Offline RR-E-ft

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« Antwort #3 am: 12. Februar 2008, 21:53:12 »
@berghaus

Was wurde denn in Oldenburg von den Verbrauchern eingeklagt und vor allem, was wurde zugesprochen ?

In Dortmund wurden für 25 Kunden 16.128,63 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zurückgeklagt !

Kein einziger Versorger wird Geld auf Anforderung freiwillig zurückzahlen, wenn kein vollstreckbares Urteil vorliegt. Schließlich müssen die Kunden gleichbehandelt werden.

Wenn alle Kunden entsprechend erfolgreich klagen, haben womöglich alle Kunden, die rechtsgrundlose Überzahlungen geleistet haben, unter großem finanziellen Aufwand (Gerichtskostenvorschuss, Anwaltshonorar) über kurz oder lang bald wunderbare Zahlungstitel (Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse) in der Hand. Wenn die dann alle auch noch rechtskräftig werden sollten, haben die betroffenen Verbraucher teuer bezahlte Urkunden, welche die entsprechenden Zahlungsansprüche sogar verbriefen.

Nur wo sollen die Ansprüche denn dann jemals vollstreckt werden, wenn die Gasversorger zukünftig nur noch notwendige und angemessene Gewinne machen, wie es das Energiewirtschaftsrecht gebietet? Wer will denn schon eine Gasregelerstation oder sonstiges Betriebszubehör zwangsversteigern oder Gasspeicheranlagen und Gasvorräte unter Zwangsverwaltung stellen lassen? Beim Strom gibt es noch nicht einmal pfändbare Vorräte.

Lässt sich doch leicht ausrechnen, wieviel der einzelne Verbraucher an Gerichts- und Anwaltskosten investieren muss, um mit vagen Erfolgsaussichten Kleckerbeträge zurück zu klagen.

Wenn man Pech hat, bekommt man auch im Falle des fulminanten Siegs über alle Instanzen hinweg noch nicht einmal den Bruchteil der Kosten erstattet die man in den Prozess zunächst investieren musste, weil einfach zu viele Gläubiger auf der Matte stehen, ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird und man seine Ansprüche nur noch zur Tabelle anmelden oder \"abschreiben\" kann.

Dass das Geld bei Stadtwerken oder Regionalversorgern gebunkert worden wäre und nur darauf wartet, nun an die \"Treugeber\" (Bild des Kollegen Dr. Börner) zurückzugelangen, ist wohl reichlich naiv.

Recht haben, Recht bekommen und Recht durchsetzen sind eben völlig verschiedene Paar Schuhe.

Und deshalb ist der gut beraten, der - wo möglich - von Anfang an Abschlags- und Rechnungsbeträge konsequent kürzt und für den Fall der Fälle beiseite legt. Der hat diesen ganzen Aufwand und Ärger überhaupt nicht.

Sonst steckt man viel Gerld in Prozesse, wirft mit dem Schinken nach der Wurst und am Ende stiftet E.ON Ruhrgas den erfolgreichen Verbrauchern die Bilderrahmen für ihre Zahlungstitel, damit sie sich diese übers Sofa hängen können. E.ON Ruhrgas macht sich derweil aus der Insolvenzmasse der Stadtwerke bedient. Auch ein Erfolg.

Übrigends:

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) unterliegen der Verjährung. Der Ablauf der Verjährung kann grundsätzlich nur durch Rechtsverfolgung gehemmt werden (§§ 203, 204 BGB).

Wer weiß, dass bisherige Zahlungen rechtsgrundlos erfolgten, deshalb eine Rückforderungsanspruch besteht, und gleichwohl weiterhin solche rechtsgrundlosen Zahlungen leistet, dessen Rückforderungsbegehren kann § 814 BGB bezüglich der in Kenntnis der Rechtsgrundlosigkleit geleisteten Zahlungen entgegengehalten werden, so dass diese zwar nicht geschuldet und rechtsgrundlos geleistet wurden, aber gleichwohl nicht mehr zurückverlangt werden können.

 

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