@berghaus
Was wurde denn in Oldenburg von den Verbrauchern eingeklagt und vor allem, was wurde zugesprochen ?
In Dortmund wurden für 25 Kunden 16.128,63 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zurückgeklagt !
Kein einziger Versorger wird Geld auf Anforderung freiwillig zurückzahlen, wenn kein vollstreckbares Urteil vorliegt. Schließlich müssen die Kunden gleichbehandelt werden.
Wenn alle Kunden entsprechend erfolgreich klagen, haben womöglich alle Kunden, die rechtsgrundlose Überzahlungen geleistet haben, unter großem finanziellen Aufwand (Gerichtskostenvorschuss, Anwaltshonorar) über kurz oder lang bald wunderbare Zahlungstitel (Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse) in der Hand. Wenn die dann alle auch noch rechtskräftig werden sollten, haben die betroffenen Verbraucher teuer bezahlte Urkunden, welche die entsprechenden Zahlungsansprüche sogar verbriefen.
Nur wo sollen die Ansprüche denn dann jemals vollstreckt werden, wenn die Gasversorger zukünftig nur noch notwendige und angemessene Gewinne machen, wie es das Energiewirtschaftsrecht gebietet? Wer will denn schon eine Gasregelerstation oder sonstiges Betriebszubehör zwangsversteigern oder Gasspeicheranlagen und Gasvorräte unter Zwangsverwaltung stellen lassen? Beim Strom gibt es noch nicht einmal pfändbare Vorräte.
Lässt sich doch leicht ausrechnen, wieviel der einzelne Verbraucher an Gerichts- und Anwaltskosten investieren muss, um mit vagen Erfolgsaussichten Kleckerbeträge zurück zu klagen.
Wenn man Pech hat, bekommt man auch im Falle des fulminanten Siegs über alle Instanzen hinweg noch nicht einmal den Bruchteil der Kosten erstattet die man in den Prozess zunächst investieren musste, weil einfach zu viele Gläubiger auf der Matte stehen, ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird und man seine Ansprüche nur noch zur Tabelle anmelden oder \"abschreiben\" kann.
Dass das Geld bei Stadtwerken oder Regionalversorgern gebunkert worden wäre und nur darauf wartet, nun an die \"Treugeber\" (Bild des Kollegen Dr. Börner) zurückzugelangen, ist wohl reichlich naiv.
Recht haben, Recht bekommen und Recht durchsetzen sind eben völlig verschiedene Paar Schuhe.
Und deshalb ist der gut beraten, der - wo möglich - von Anfang an Abschlags- und Rechnungsbeträge konsequent kürzt und für den Fall der Fälle beiseite legt. Der hat diesen ganzen Aufwand und Ärger überhaupt nicht.
Sonst steckt man viel Gerld in Prozesse, wirft mit dem Schinken nach der Wurst und am Ende stiftet E.ON Ruhrgas den erfolgreichen Verbrauchern die Bilderrahmen für ihre Zahlungstitel, damit sie sich diese übers Sofa hängen können. E.ON Ruhrgas macht sich derweil aus der Insolvenzmasse der Stadtwerke bedient. Auch ein Erfolg.
Übrigends:
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) unterliegen der Verjährung. Der Ablauf der Verjährung kann grundsätzlich nur durch Rechtsverfolgung gehemmt werden (§§ 203, 204 BGB).
Wer weiß, dass bisherige Zahlungen rechtsgrundlos erfolgten, deshalb eine Rückforderungsanspruch besteht, und gleichwohl weiterhin solche rechtsgrundlosen Zahlungen leistet, dessen Rückforderungsbegehren kann § 814 BGB bezüglich der in Kenntnis der Rechtsgrundlosigkleit geleisteten Zahlungen entgegengehalten werden, so dass diese zwar nicht geschuldet und rechtsgrundlos geleistet wurden, aber gleichwohl nicht mehr zurückverlangt werden können.