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kamarabahier haben Sie doch genau eine der Möglichkeiten geliefert bekommen, die der BGH in seinem Urteil vom 13.06.07 zielsicher gemeint hat.
Denn wenn Ihr Versorger jetzt die blossen Weitergabe von Bezugspreissteigerungen behaupten sollte, hat er jetzt kein BGH-konformes Argument mehr für die erheblichen Preissteigerungen, da aufgrund der vorgenommenen drastischen Grundpreissteigerung - die von Gasbezugspreisen vollkommen unabhängig ist - \"der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird\".
Von den durch die BNetzA gesenkten Netznutzungsentgelten, aktuell auch in den Verteilernetzgebieten, sowie anderen Positionen wollen wir noch nicht mal reden.
Bei \"Mono\"-Energieanbietern, die keine Möglichkeit haben, Kosten buchhaltungstechnisch in andere Geschäftsbereiche zu verschieben, dürfte es schwierig sein, vor diesem Hintergrund Gewinn
steigerungen vor Gericht plausibel und nachvollziebar zu erklären.
freundliche Grüsse
DocTom