@nomos
Es wird sich ja zeigen, welche Gerichtsentscheidung am Ende steht.
Hatten die Stadtwerke einen Verzicht erklärt, gibt es auf Antrag ein entsprechendes Verzichtsurteil.
Hatten sie die Klage zurückgenommen, gibt es gar kein Urteil, dafür einen Beschluss gem. § 269 III ZPO, wonach die Klägerin die gesamten Prozesskosten zu tragen hat (welche den ursprünglich eingeklagten Zahlungsanspruch übersteigen können).
Nach Beginn der mündlichen Verhandlung und Stellung der Anträge war jedoch ohne Einwilligung des Beklagten keine Klagerücknahme mehr möglich.
Sollte sich die Klage tatsächlich erledigt gehabt haben, hätten die Stadtwerke diese in der Hauptsache für erledigt erklären müssen, damit es aus diesem Grund nicht zur Abweisung einer unbegründeten Klage kommt.
Wenn der Beklagte dieser Erledigungserklärung nicht zustimmt, wird aus der ursprünglichen Zahlungsklage eine Klage auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe.
Dabei hat das Gericht auch zu prüfen, ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war - also hätte zugesprochen werden müssen - und ob nach Klageerhebung tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.
Innerhalb dieser Entscheidung ist dann auch wieder die Begründetheit der ursprünglichen Zahlungsklage zu prüfen, so dass der Prozess um diese Frage fortgesetzt werden könnte. War die ursprüngliche Klage abweisungsreif, gibt es auch keine Erledigung in der Hauptsache und die verbleibende Feststellungsklage mit geändertem Streitgegenstand wird abgewiesen.
Wenn es ein Verzichtsurteil geben sollte, ist klar, gerichtlich festgestellt, dass die Stadtwerke auf eine Forderung, soweit sie je bestanden habe, verzichtet haben. Etwa auf diese Forderungen bereits geleistete Zahlungen erfolgten dann ohne Rechtsgrund und unterliegen der bereicherungsrechtlichen Rückforderung gem. § 812 BGB.
Es ist also keinesfalls so, dass die Stadtwerke Geld, auf welches sie nach gerichtlicher Feststellung verzichtet haben, behalten dürfen.
Erst einmal sehen, wie amüsant die Geschichte für die Stadtwerke am Ende tatsächlich noch wird.
Hatten die Stadtwerke vor Gericht tatsächlich einen Verzicht erklärt, können sich andere Kunden wohl auf das Diskrimnierungsverbot gem. §§ 19,20, 33 GWB berufen.