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Autor Thema: Nachzahlung Gasrechnung  (Gelesen 4852 mal)

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Offline Juliane

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Nachzahlung Gasrechnung
« am: 06. April 2005, 10:20:17 »
Hallo zusammen,
gestern haben wir den Schock unseres Lebens erhalten: ins Haus flatterte eien Nachzahlung von Primagas iHv 748,62 EUR. Was nun? Hierzu ist zu sagen, dass wir in dem Haus , aus dem wir jetzt ausgezogen sind, mit Flüssiggas versorgt wurden. Laut Liefervertrag kann der lieferant \"bei eienr nicht unwesentlichen Erhöhung der Einstandspreise, Transportkosten, Löhne u/o ör Abgaben die Preise entsprechend der sich daraus ergebenden prozentualen Änderung des Selbstkostenpreises pro 100 l erhöhen\". Die uns zugesandte Rchnung ergibt, dass sich der Preis innerhalb kurzer Zeit 3x erhöht hat: von 1,38 EUR im Sept. 04 auf 1,52 EUR im Dezember 04 und schließlich auf 1,60 EUR im März 05 (Erhöhung jeweils pro cbm).

Könnne wir uns nun auf § 315 BGB berufen? Ich habe gelesen, dass bei iener korrekten Preisänderungsklausel im Vertrag ein solches Vorgehen nutzlos ist. Nur was ist eien \"korrekte Klausel\"?

Gruß udn in Hoffnung auf veiel Antworten
Juliane

Offline RR-E-ft

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Nachzahlung Gasrechnung
« Antwort #1 am: 06. April 2005, 11:15:58 »
@Juliane

Sie sind hier im wohl falschen Forum gelandet, weil es hier um die Preise leitungsgebundener Energie geht.

Die Preisanpassungsklausel dürfte unwirksam sein, vgl. hierzu die nur aktuelle \"Energiedepesche\" mit entsprechenden Urteilen zur Unwirksamkeit von entsprechenden Preisanpassungsklauseln.


Selbst wenn die Klausel wirksam wäre, müßten sich die Preiserhöhungen gleichwohl an § 315 BGB messen lassen. Es handelt sich um eine Preisanpassungsklausel, nicht um eine Preisgleitklausel in Flüssiggasverträgen, die der Bund der Energieverbraucher erstritten/ unterstützt hat.

Der \"Lieferant kann die Preise ... anpassen.\" Hierdurch ist ihm in jedem Falle ein Ermessen eingeräumt. Dieses ist im Rahmen der Billigkeit gem. § 315 BGB auszuüben.

Sie können also gegen die einseitigen Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss einwenden, dass eine wirksame Preisanpassungsklausel nicht vorliegt und hilfsweise die Unbilligkeit der Preiserhöhungen gem. § 315 BGB rügen.

Dies gilt bei allen einseitigen Preisanpassungen vollkommen unabhängig von einem Monopolbereich.

Maßgeblich ist nur, dass die eine Vertragspartei vertraglich berechtigt ist die Gegenleistung (neu) zu bestimmen, §§ 315, 316 BGB.

Hiernach haben Sie (zunächst, d.h. bis zum Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhungen) nur die Rechnungsbeträge zu zahlen, die sich bei Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Preise ergeben.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Nachzahlung Gasrechnung
« Antwort #2 am: 06. April 2005, 21:20:53 »
Hallo Juliane,

solange Sie keinen Liefervertrag gehabt hätten, hätten Sie auch Ihr Flüssiggas in den Niederlanden bestellen können.  Bei mehreren Kunden lohnt sich dies auch für einen Niederländer mit dem Gasliefer-LKW nach Deutschland zu fahren. So zum Beispiel bei Freunden von uns im Hunsrück
MFG
Gerd Cremer
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