Lesen Sie doch einfach das, was ich zitiert habe. Nämlich die Veröffentlichungen der Verbraucherzentrale Niedersachsen, die zu dem fraglichen Zeitpunkt auf den billigen Energiepreis vom 30.09.2004 verwiesen hat.
Diesen billigen Energiepreis habe ich bei meinem Unbilligkeitseinwand gegenüber meinem Energielieferanten zum damaligen Zeitpunkt sowohl für mich als auch für einige meiner Mitstreiter in den Berechnungen angesetzt, darauf basierend die zuviel gezahlten Beträge zurückgefordert und in der Annahme, dass eine Erstattung nicht erfolgen würde, die zuviel gezahlten Beträge mit der eingegangenen Jahresrechnung und künftigen Abschlagzahlungen verrechnet.
Diese Praxis wird seit 2005 angewandt und hat bislang weder zu Verrechnungen von Abschlägen, noch zu einer Nachforderung geführt.
Hoffentlich habe ich nun ihre Frage beantwortet, wie ich den (für mich) billigen Energiepreis festgestellt bzw. festgesetzt habe. Vgl. dazu Verbraucherzentrale Bremen 31.05.2006 Themen Energie swb; Verbraucherzentrale Niedersachsen, Musterbriefe, Anlage 4.
Nach dem szt. Urteil des LG Bremen und den Ausführungen der Verbraucherzentrale Bremen galt zum Zeitpunkt meines Unbilligkeitseinwands der Gaspreis vom 30.09.2004, auf dessen Basis ich den Ansprüchen des Energieversorgers bis dato widersprochen habe.
Dies ist -hoffentlich auch für Sie verständlich- der für mich festgestellte billige Gaspreis.
Wie bereits ausgeführt, leben mein Energieversorger und ich auf dieser Basis ohne Probleme miteinander.
Hoffentlich müssen Sie nun ihre Frage nicht ständig wiederholen.