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Autor Thema: LG Oldenburg, Urt. v. 22.11.2007 - 9 O 656/06 und 4 weitere Urteile vom 29.11.2007  (Gelesen 7366 mal)

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Offline RR-E-ft

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Das Urteil des LG Oldenburg vom 22.11.2007, Az. 9 O 656/06 ist hier veröffentlicht.

Das Landgricht war der Auffassung, dass es sich bei den Sonderabkommen der Oldenburger EWE um normale Tarife handele, auf welche § 4 AVBGasV direkte Anwendung fände.

Wegen des darin enthaltenen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 1 BGB habe eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der angegriffenen Preiserhöhung zu erfogen, das Unternehmen habe die Billigkeit der mit der Klage angegriffenen Erhöhungen nachgewiesen.

Anmerkung:

Sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen sind die Feststellungen widersprüchlich zu der Frage, ob es sich um Sonderverträge handelt und ob der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wurde. Fast scheint es so, als habe man eine andere Entscheidung abgeschrieben und Sätze eingeschoben, die untereinander keinen rechten Sinnzusammenhang ergeben.

Nach unserer Auffassung ist das Urteil des LG Oldenburg in diesem Punkt der rechtlichen Beurteilung unzutreffend.

Ein Sonderkundentarif wird sowieso nie begründet, sondern immer ein Versorgungsvertrag und dieser wiederum entweder in der Grundversorgung oder als Sonderabkommen. Alles was nicht Grundversorgung ist, ist Sonderabkommen.

EWE hat die Verträge ausdrücklich als Sonderabkommen angeboten und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um die Allgemeine Versorgung gem. § 10 EnWG a.F. handelt, folglich die Preise keine Allgemeinen Preise im Sinne dieser Vorschrift sind. Dementsprechend konnten die Kunden diese Verträge auch nur als Sonderabkommen annehmen. Wollte man hingegen annhmen, dass Antrag und Annahmeerklärung beim jeweiligen Vertragsabschluss nicht übereinstimmten, so hätte dies gem. § 154 Abs. 1 BGB zur Folge gehabt, dass gar keine wirksamen Vertragsverhältnisse begründet wurden, weil es an einer Einigung fehlte.

Für eine anderweitige Auslegung durch ein Gericht ist kein Platz, weil die entsprechenden Angebote der EWE schon keine Auslegung zulassen. Zudem bildet der Wortlaut nach h. M. die Grenze jeder Auslegung.

Folglich finden die Vorschriften der AVBGasV auf diese Verträge keine direkte Anwendung, sondern können allenfalls als Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 BGB in die Verträge einbezogen worden sein und unterliegen dabei der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 310 Rn. 6; Hartmann in Danner/ Theobald, Energierecht, Loseblattsammlung Stand Juni 2007, Bd. II, B 1 § 1).

EWE hatte sich ganz bewusst dazu entschieden, die Verträge als Sonderabkommen anzubieten, insbesondere wegen der geringeren Konzessionsabgaben nach § 2 KAV.

So sehen die derzeit von EWE angebotenen Vertragsbedingungen für Neukunden  auch bewusst in Abweichung von den Regelungen der Grundversorgungsverordnung eine Mindestvertragslaufzeit von sechs Monaten vor, also eine deutlich längere Vertragsbindung als nach den gesetzlichen Regelungen für die Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG.

Die Kunden entscheiden  sich demnach beim Abschluss solcher Verträge gem. § 41 EnWG bewusst gegen eine Belieferung als Tarifkunde zu den angebotenen Allgemeinen Tarifen, d. h. Kleinverbrauchstarif K, Grundpreistarif G bzw. ab dem 01.09.2004 Basistarif BT in der Grundversorgung.

Zwischen der Grundversorgung und dem Sonderabkommen EWE classic ist deshalb deutlich zu unterscheiden.

Das sind eindeutig Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Lieferung außerhalb der Grundversorgung.

Für eine Auslegung durch ein Gericht ist auch dabei kein Platz.

Nur bei dem von EWE angebotenen Basistarif BT handelt es sich folglich um die Grundversorgung gem. § 36 EnWG und nur darauf finden die Vorschriften der GVV unmittelbare Anwendung.

Sonst hätte man auch die Angebote von E wie einfach oder Yello Strom als Allgemeine Tarife einzuordnen, was ganz offensichtlich absurd ist. Auch dabei finden keine individuellen Preisverhandlungen statt und die Angebote  richten sich an alle Haushaltskunden vor Ort, für welches sich die Verbraucher freiwillig entscheiden.

Es steht deshalb zu hoffen, dass das Urteil mit einer Berufung einer Kontrolle unterzogen wird.

Handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, war zu prüfen, ob diese tatsächlich in die jeweiligen Verträge einbezogen wurden und ob ein etwaig enthaltener Preisänderungsvorbehalt nicht wegen Verstoß gegen § 307 BGB unwirksam ist (vgl. dazu zutreffend LG Essen , Urt. vom 17.04.2007, 19 O 520/06)


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Susanne-Bohl-Str. 3
07747 Jena

Offline RR-E-ft

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LG Oldenburg, Urt. v. 29.11.2007 - 9 S 59/06 Revision zugelassen.

LG Oldenburg, Urt. v. 29.11.2007 - 9 S 770/06 Revision zugelassen.

LG Oldenburg, Urt. v. 29.11.2007 - 9 S 561/06 Revision zugelassen.

Anmerkung:

EWE Sonderabkommen I

Preisanpassungsklausel schon unwirksam, AVBGasV gilt nicht für Sonderabkommen, Billigkeitskontrolle allenfalls bei ergänzender Vertragsauslegung, vgl. LG Dortmund vom 18.01.2008

LG Oldenburg, Urt. v. 29.11.2007 - 9 S 574/06 Revision zugelassen.

Anmerkung:

Stadtwerke Delmenhorst - Tarifkunde,  Billigkeitskontrolle findet statt.

Das Arguement, dass für die Billigkeit spreche, dass die Kartellbehörde nicht eingeschritten sei, zieht überhaupt nicht. Denn die Billigkeitskontrolle findet immer dann unmittelbare Anwendung, wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht. Nicht notwendig ist eine Monopolstellung oder auch nur marktbeherrschende Stellung.

Das OLG Celle meinte jüngst, Gasversorger hätten gar keine marktbeherrschende Stellung, weshalb sie schon nicht der Missbrauchsaufsicht unterliegen. Wenn dem so sei, dann können Kartellbehörden nie gegen überhöhte Gaspreise einschreiten ohne dass damit nun die Billigkeit einseitiger Entgeltbestimmungen der Gasversorger feststünde.



Fraglich, ob die betroffenen Verbraucher jeweils Revision einlegen werden.

Offline uwes

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Zitat
LG Oldenburg, Urt. v. 29.11.2007 - 9 S 574/06 Revision zugelassen.

Anmerkung:

Stadtwerke Delmenhorst - Tarifkunde,  Billigkeitskontrolle findet statt.

Fraglich, ob die betroffenen Verbraucher jeweils Revision einlegen werden.

Die - zugelassene - Revision gegen das Urteil vom 29.11.2007 in Sachen Stadtwerke Delmenhorst zum Bundesgerichtshof  ist eingelegt. Das

BGH - Az. ist VIII ZR 314/07

Uwes


Nachtrag: Der VIII. Zivilsenat des BGH hat am 8.7.2009 das Urteil des Landgerichts Oldenburg aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Siehe hier:
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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Gegen ein erstinstanzliches Urteil des LG Oldenburg wurde Berufung eingelegt.

Das OLG Oldenburg hat eine mündliche Verhandlung auf den 20.06.2008 terminiert.

Offline tangocharly

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In der Begründung des Urteils liest man folgende Passage (Anm.: Kläger = Verbraucher):

Zitat
Das Wirtschaftprüfungsunternehmen
hat klargestellt, auf der Basis welcher vorgelegten Verträge, insbesondere der
Erdgaslieferverträge, und Buchungsbelege die Prüfung erfolgte. Hierzu haben die
Kläger nicht weiter substantiiert dargelegt, warum diese Unterlagen nicht aussagekräftig
sein sollen, bzw. welche weiteren Unterlagen sie für erforderlich gehalten hätten. Das
pauschale Bestreiten der ermittelten Ergebnisse ist in diesem Zusammenhang daher
nicht beachtlich. Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, ihre gesamten
betriebswirtschaftlichen Unterlagen, insbesondere die Kalkulation des Gesamtpreises
offen zu legen (vgl. LG Heilbronn v. 19.01.06 - 6 S 16/05 Ab), da zunächst einmal nur
die Weitergabe der Bezugskostensteigerung maßgeblich für die Billigkeitskontrolle ist
und nicht die Frage, ob auch der Grund- Sockelpreis billig ist

Dies stellt eine Verdrehung der Darlegungs- und Beweislast dar, die wohl nur auf der Basis der Unkenntnis der ständigen Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesgerichtshofs vorstellbar ist.

Denn gerade daran, dass es seit der Entscheidung des VIII. Senats vom 02.10.1991 dem Versorgungsunternehmen obliegt, seine Kosten- und Gewinnstruktur umfassend darzulegen, hat sich auch durch die Entscheidung vom 13.06.2007 nichts geändert.

Dies wird mit der Sachnähe des Versorgers begründet, der, weil im Grunde nur von ihm dieser Aufschluß über solche Strukturen geliefert werden kann, dann auch seine Kalkulationsgrundlagen präsentieren muß.

Davon ist der VIII. Senat am 13.06.2007 nicht abgerückt. Auch ist für das offensichtlich verkannte Problem in dem vom LG Oldenburg entschiedenen Fall (zunächst) unmaßgeblich, ob der Gesamtpreis korrigiert werden soll oder ob nicht.

Denn \"wenn grundsätzlich die Bezugskostensteigerung eine Anpassung rechtfertigen soll, wenn nicht in anderen Bereichen Kostensenkungen vorliegen\", dann muß halt zunächst die Preiskalkulation bekannt sein.

Weder die Verbraucher, noch das Gericht müssen dem Versorger eine Kalkulation liefern, oder gar eine Kalkulation dem Versorger vorrechnen (\"iudex non calculat\").

Die Kosten- und Billigkeitskontrolle erfolgt auf der Grundlage der vorgelegten Kalkulation. Diese muß für das Gericht nur nachvollziehbar werden (und nur diese Kalkulation müssen die Verbraucher konkret bestreiten).

Andernfalls hätte sich der BGH auch mit dem (mit §§ 1 Abs. 1 , 2 Abs. 1 EnWG unvereinbarlichen) Leitsatz begnügen können: \"Die Preise dürfen erhöht werden, wenn schon die Bezugspreise steigen\".

Leider wird der VIII. Senat Landauf-Landab in der Presse immer nur mit diesem Pseudo-Leitsatz zitiert - der aber offensichtlich so nicht existiert.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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