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Autor Thema: Höhe von Abschlagzahlungen  (Gelesen 5220 mal)

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Offline userD0010

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Höhe von Abschlagzahlungen
« am: 12. Januar 2008, 20:55:17 »
Nachdem ich die Jahresabrechnung meines Energieversorgers wieder als unbillig gerügt und die Abrechnung auf der Basis meines Unbilligkeitseinwands auf den Preis per 30.09.2004 (plus eines jährl. Kostenanstiegszugeständnisses von 2 %) heruntergerechnet habe und den Restbetrag überwies, habe ich gleichzeitig meinem Versorger auf der Basis des letztjährigen (in den Vorjahren kontinuierlich gesunkenen) Verbrauchs die von mir korrigierten/umgerechneten Abschlagzahlungen für das kommende Verbrauchsjahr mitgeteilt.
Darauf antwortet mir der Energieversorger, dass er darum bittet, die Jahresrechnung in voller Höhe zu bezahlen und dass sie Abschlagzahlungen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben der für mich geltenden Verordnungen ermittelt worden seien.
Wo finde ich, wenn überhaupt die angeblich einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und die für mich geltenden Verordnungen ?
Ich halte dies, wie auch die Begründungen für die Preiserhöhungen, für aus der Luft gegriffen.

Offline kamaraba

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Höhe von Abschlagzahlungen
« Antwort #1 am: 12. Januar 2008, 21:23:10 »
siehe hier
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline Cremer

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Höhe von Abschlagzahlungen
« Antwort #2 am: 13. Januar 2008, 12:40:41 »
@h.terbeck,

da will der Energieversorger Ihnen ein \"U\" für ein \"X\" vormachen.

Es gibt schlicht keine gesetzlichen Vorgaben, wie die Höhe der Abschlagzahlungen ermittelt wird, nur, dass Abschlagzahlungen verlangt werden können!!

Abschlagzahlungen sind auch keine Rechnungen !!
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline userD0010

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Höhe von Abschlagzahlungen
« Antwort #3 am: 14. Januar 2008, 13:34:26 »
Zitat
Cremer
Abschlagzahlungen sind keine Rechnung

Danke, ist mir schon klar. Ich habe mit meiner Frage \"nur\" zu einem dreiseitigen hanebüchenen Schreiben der RWE Fragen gestellt.
Mir ist inzwischen aus den Briefen der RWE bekannt, dass die i.A. unterschreibenden Damen nicht wissen, was sie da aus Textbausteinen zusammenbasteln, aber vermutlich hoffen, damit bei ihren \"dummen\" Kunden Eindruck schinden wollen. Man zitiert fälschlicher Weise ein BGH Urteil vom 28.03.2007 mit der Behauptung, dass ich auf dieses in meinem vorhergeganenen Schreiben verwiesen hätte. Man zitiert das OLG Bremen mit der Behauptung, dass Gaslieferverträge generell gekündigt werden könnten.
Man zitiert den § 115 EnWG als Begründung dafür, dass alle Verträge gekündigt und durch einen Neuabschluss ersetzt werden müssten. Man zitiert fälschlicher Weise den § 20 GasGVV als Berechtigung für eine Kündigung.
Und dann natürlich auch die Feststellung, auf die sich meine Frage zu den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu Abschlagzahlungen.
Tröstend für mich sollte der gebetsmühlenartig wiederholte Hinweis sein, dass RWE davon überzeugt sei, dass deren Preise, für die Energie geliefert würde und die wir den Abschlagzahlungen zugrunde legen, angemessen im Sinne von § 315 BGB sind und dass man darauf hinweist, dass Preise verantwortungsbewusst und differenziert kalkuliert worden seien und damit begründet. Geschäftsunterlagen könne man im sich ständig weiterentwickelten Markt nicht zur Verfügung stellen, weil man Mitwettbewerbern keine internen Kalkulationsgrundlagen zur Verfügung stellen wolle.
Dies  ist  nur    ein  kleiner Auszug aus dem RWE-Schreiben, bei dem es mich -hoffentlich verständlicher Weise- juckt, darauf fundiert zu antworten.
Und hierfür würde mich jede fundierte Hilfe begeistern.

Offline Wasserwaage

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Höhe von Abschlagzahlungen
« Antwort #4 am: 14. Januar 2008, 14:23:23 »
guckst du StromGVV oder GasGVV §13
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline userD0010

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Höhe von Abschlagzahlungen
« Antwort #5 am: 14. Januar 2008, 19:15:51 »
Die Frage der Abschlagzahlungen hat m.E. Cremer klar, deutlich und umfassend beantwortet. Diesen Passus werde ich natürlich dann in meinen Schriftsatz übernehmen.
Das ändert allerdings nichts an den noch offenen Fragen, wie zuvor dargelegt.
Mein Versorger hat mit seinem dreiseitigen Antwortschreiben sowohl auf das Thema Gas, als auch das Thema Strom Bezug genommen, weil ich mit gleichem Datum auf beide Sachverhalte, keine Rechnungskürzungen und somit auch auf die künftigen Abschlagzahlungen im Einzelnen eingegangen bin und dem Versorger eine einfache Berechnung aufgemacht habe, die selbst dem Intellekt der i.A.-Unterzeichnerinnen gerecht werden sollte.
In den zitierten §§ 13 heisst es doch immer nur:  können und kann.
Und wenn mein Verbrauch nachweislich von Jahr zu Jahr geringer wird, mache ich mir gern die Mühe, meinem Versorger die Mühe der Berechnung der Abschlagzahlungen abzunehmen und gleichzeitig die monatlich zu überweisende Summe als Abschlag für Strom, Gas, Wasser und Abwasser nachvollziehbar anzukündigen mit dem entsprechenden Hinweis auf Untersagung der Verrechnung.

Offline Wasserwaage

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Höhe von Abschlagzahlungen
« Antwort #6 am: 15. Januar 2008, 11:02:55 »
es gab genau eine frage:

\"Wo finde ich, wenn überhaupt die angeblich einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und die für mich geltenden Verordnungen ?\"

und die ist wohl geklärt, wenn auch evtl. mit unterschiedlichen meinungen. ich bin nämlich im gegensatz zu cremer durchaus der meinung, das man den paragraphen die berechnung der höhe des abschlages entnehmen kann.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline eislud

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Höhe von Abschlagzahlungen
« Antwort #7 am: 15. Januar 2008, 21:14:47 »
@Wasserwaage
Ich bin ganz Deiner Meinung.

@h.terbeck
Beispielsweise hier, vielleicht auch mal lesen und nicht nur schreiben.  :D

Gruss eislud

 

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