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Autor Thema: Früher Sondervertragkunde- jetzt in der Grundversorgung  (Gelesen 3262 mal)

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Offline BerndA

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Früher Sondervertragkunde- jetzt in der Grundversorgung
« am: 25. Januar 2008, 18:28:59 »
Hallo Mitstreiter,

auch auf die Gefahr hin, dass bestimmte Leute mir hier wieder \"den Kopf abreissen\", weil ich möglicherweise dumme Fragen stelle, hätte ich gerne gewusst, wie die \"Experten\" unter euch folgendem Sachverhalt sehen:

Ein Kunde eines Stadtwerkes wird von seinem Strom-Sonderabkommen in die Grundversorgung abgeschoben, weil er keinen neuen Strom-Sondervertrag abschließen wollte und die Stadtwerke ihm seinen alten Vertrag unter Hinweis auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen des EnWG einfach gekündigt haben.

Unabhängig davon, ob die Kündigung rechtens war, will dieser Verbraucher  aber gerne Widerspruch gegen die Strompreisfestsetzung insgesamt einlegen und weis nun nicht, ob er als jetziger Kunde in der Grundversorgung  den aktuellen Preis in der Grundversorgung \"einfrieren\" sollte, oder ob er auch weiter zurück kürzen könnte.

Der Verbraucher könnte natürlich auch  den Sondervertrag anzunehmen und alle weiteren Preiserhöhungen nach § 307 BGB rügen.

Was würdet ihr empfehlen ? Kann man, wenn man vorher Sondervertragskunde war, und dann in der Grundversorgung gelandet ist, überhaupt die Billigkeit früherer Preisfestsetzungen nach § 315 BGB rügen ?

Was meint Ihr ?

Mit freundlichen Grüßen

B. Ahlers

Offline RR-E-ft

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Früher Sondervertragkunde- jetzt in der Grundversorgung
« Antwort #1 am: 25. Januar 2008, 19:03:40 »
@BerndA

Unter der Voraussetzung, dass ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, so unterliegen nur diejenigen zulässigen einseitigen Preisfestsetzungen bei oder nach Vertragsabschluss, niemals jedoch solche vor Vertragsabschluss der Billigkeitskontrolle.

Vor Vertragsabschluss kann es schon gar keine einseitigen Leistungsbestimmungen des Lieferanten gegenüber diesem Kunden in diesem bestehenden Vertragsverhältnis gegeben haben, da dieses Vertragsverhältnis  ja vor dem Vertragsabschluss, mit dem es erst begründet wurde,  noch gar nicht bestand.

Wurde bereits bei Vertragsabschluss dem Lieferanten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt, so unterliegen auch die Anfangspreise der Billigkeitskontrolle (vgl. im Einzelnen Held, VuR 8/2003, S. 296, 298 ff.).

Es schadet nicht, den Gesamtpreis als unbillig zu rügen und Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten.

Ich würde empfehlen, als Mitglied des Bundes der Energieverbraucher den Energie- Schutzbrief in Anspruch zu nehmen und dem Prozesskostenfond beizutreten.
Wenn ich etwa Regionalvertreter des Bundes der Energieverbraucher wäre, so würde ich dies erst recht empfehlen und mich im übrigen mit eigenen juristischen Empfehlungen tunlichst zurückhalten, insbesondere gegenüber Verbrauchern, die selbst nicht Mitglied des Vereins sind. ;)

 

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