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Autor Thema: AG Reutlingen, B. v. 18.01.2008 - 14 C 1820/07  (Gelesen 4145 mal)

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AG Reutlingen, B. v. 18.01.2008 - 14 C 1820/07
« am: 23. Januar 2008, 23:27:07 »
Ein Reutlinger Energieversorgungsunternehmen  hat einen Verbraucher wegen verweigerter Strompreiserhöhungen in Höhe von unter 750 EUR auf Zahlung verklagt.


Der Beklagt hat eingewandt, dass der Klägerin zwar bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wurde, jedoch der Nachweis fehle, dass dieses unter Beachtung des § 2 Abs. 1 EnWG wirksam ausgeübt wurde. Zudem wurden die zur Abrechnung gestellten Strompreise auch als kartellrechtswidrig überhöht gerügt. Es wurde die sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Reutlingen wegen ausschließlicher Zuständigkeiten gem. §§ 102, 108 EnWG, §§ 87, 95 GWB gerügt.



Amtsgericht Reutlingen
14 C 1820/07

Verfügung vom 18.01.2008

in Sachen

Fair.... ./. ......

wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchlG nicht zulässig ist, weil der Wert der Klage 750,- EUR nicht übersteigt und kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist.

Auf Antrag der Klägerin könnte aber der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Tübingen verwiesen werden; das Amtsgericht Reutlingen ist aus den in der Klageerwiderung dargestellten Gründen nicht zuständig.


SchlG BaWue

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AG Reutlingen, B. v. 18.01.2008 - 14 C 1820/07
« Antwort #1 am: 05. Februar 2008, 23:37:07 »
Das Landgericht Tübingen soll nun auch über die Zahlungsansprüche gegen Gastarifkunden eines Reutlinger Energieversorgers entscheiden, die sich auf die Unbilligkeit der erhöhten Preise berufen und die Zahlungen deshalb gekürzt hatten.


AG Reutlingen
14 C 1625/07

Beschluss vom 30.01.2008

in Sachen Fair..../. S.

Das Amtsgericht Reutlingen erklärt sich sachlich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin nach Anhörung des Beklagten an das gem. §§ 108, 102 EnWG örtlich ausschließlich zuständige  Landgericht Tübingen - Kammer für Handelssachen.

 

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