@BerndA
Unter der Voraussetzung, dass ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, so unterliegen nur diejenigen
zulässigen einseitigen Preisfestsetzungen
bei oder
nach Vertragsabschluss, niemals jedoch solche
vor Vertragsabschluss der Billigkeitskontrolle.
Vor Vertragsabschluss kann es schon gar keine einseitigen Leistungsbestimmungen des Lieferanten gegenüber
diesem Kunden in
diesem bestehenden Vertragsverhältnis gegeben haben, da
dieses Vertragsverhältnis ja vor dem Vertragsabschluss, mit dem es erst begründet wurde, noch gar nicht bestand.
Wurde bereits bei Vertragsabschluss dem Lieferanten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt, so unterliegen auch die Anfangspreise der Billigkeitskontrolle (vgl. im Einzelnen
Held, VuR 8/2003, S. 296, 298 ff.).
Es schadet nicht, den Gesamtpreis als unbillig zu rügen und Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten.
Ich würde empfehlen, als Mitglied des Bundes der Energieverbraucher den Energie- Schutzbrief in Anspruch zu nehmen und dem Prozesskostenfond beizutreten.
Wenn ich etwa Regionalvertreter des Bundes der Energieverbraucher wäre, so würde ich dies erst recht empfehlen und mich im übrigen mit eigenen juristischen Empfehlungen tunlichst zurückhalten, insbesondere gegenüber Verbrauchern, die selbst nicht Mitglied des Vereins sind.
