@auctor
Es reicht vollkommen, dass Sie einer Versorgung zum Allgemeinen Tarif widersprochen haben.
Die Unbilligkeit des selben ergibt sich allein daraus, dass ein günstigerer Tarif angeboten wird, der kostendeckend sein muss, da es sich sonst um einen unzulässigen, nicht kostendeckenden \"Dumpingpreis\" handeln würde.
Ihr bisheriger Vertrag wurde auch schon nicht gekündigt, ist allein deshalb weiter wirksam. Schon die alten Römer wussten: Verträge sind einzuhalten.
Die Argumentation, dass Strompreise nach der Liberalisierung keiner Billigkeitskontrolle unterfallen, ist schlicht Unfug.
Vergleiche nur BGH, Urteil vom 05.02.2003, Az. VIII ZR 111/03 in NJW 2003, S. 1449 ff..
§ 315 BGB gilt immer, wenn eine Seite den Preis einseitig bestimmt.
Den Allgemeinen Tarif hätten Sie auch schon nicht vertraglich vereinbart.
Zu einem Vertrag gehören nämlich immer mindestens zwei, die übereinstimende Willenserklärungen abgeben müssen gem. §§ 145 ff. BGB.
Das wissen schon Kinder und lernen Juristen sicherheitshalber schon im ersten Semester der universitären Ausbildung.
Allein die Versorger denken, sie könnten vollkommen allein Verträge bestimmen.
Vielleicht liegt das daran, dass die Kollegen bei Eintritt in die Versorgungswirtschaft alles vergessen, was sie dereinst mühsam gelernt haben.
Sie könne in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des AG Bad Kissingen vom 29.04.2005 verweisen. Dieser erging ganz aktuell.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt