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Autor Thema: LG Dortmund, Urt. v. 18.01.2008 - 6 O 341/06 - Preiserhöhung unwirksam/ Geld zurück  (Gelesen 6832 mal)

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Offline uwes

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Siehe hier:

Kennt jemand den genauen Sachverhalt?
Geht es um Tarif- oder Sondervertragskunden? (§ 315 BGB oder Preisklauseln?)

Preiserhöhungen unwirksam

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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@uwes

Den genaueren Sachverhalt kennen die Kollegen von der VZ NRW, die das Verfahren initiiert haben. Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, wird es hoffentlich in die Urteilssammlung eingestellt. Nach der verlinkten Mitteilung soll es nicht um Tarifkunden, sondern um Sonderkunden handeln, bei denen sich ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung nicht direkt aus einer Verordnung ergab. Siehe auch hier.

Offline RR-E-ft

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Das aus meiner Sicht überzeugende Urteil wurde in der Rechtsprechungsdatenbank  NRW veröffentlicht.

Allein durch eine Mitteilung des Versorgers und einen unveränderten Energiebezug wird aus einem Sondervertragskunden kein Tarifkunde.

Ein Preisänderungsrecht gegenüber Sondervertragskunden ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 2 AVBV. Eine inhaltsgleiche Klausel in den AGB oder eine einfache Verweisung auf die Bestimmung innerhalb der AGB verstößt gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam.

Erweist sich eine Preisänderungsklausel als unwirksam kommt in engen Grenzen eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.

Allein dies scheint etwas inkonsequent.

Hat der Energieversorger in seinem Leistungsbereich eine Monopolstellung und muss er deshalb gestiegene Kosten über Preisanpassungen weitergeben können, ohne dass die Kunden diesen durch eine Vertragsauflösung ausweichen können, kommt im Falle der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklsausel eine ergänzende Vertragsauslegung zu §§ 315, 316 BGB in Betracht, wobei der Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle unterliegt und zudem die einzelnen Preiserhöhungen vor ihrem Inkrafttreten transparent begründet werden müssen.

Fehlt es daran, so waren  die Preiserhöhungen unwirksam.

Darauf rechtsgrundlos geleistete Zuvielzahlungen unterliegen der Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB. Auf einen erklärten Rückforderungsvorbehalt soll es nicht ankommen (ebenso im Fall einseitig festgesetzter Entgelthöhen BGH NJW 2003, 1449).

Wo ein Lieferantenwechsel möglich ist, wird man demgemäß eine ergänzende Vertragsauslegung abzulehnen haben, so dass es bei der Unwirksamkeit der Preisanpassungsbefugnis infolge intransparenter AGB- Klauseln verbleibt (im Ergebnis ebenso OLG Dresden, RdE 2007, 58 ff.).


Pressemitteilung der VZ NRW zum dem Urteil

Offline tangocharly

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Und hier noch die Pressemitteilung der VZNRW zu dem Urteil des OLG Hamm, 29.05.2009, Az.: I-19 U 52/08, wodurch das Urteil des LG Dortmund vom 18.01.2008 bestätigt wurde.

Man sieht, dass es auch Richter gibt, die die Vertragstheorien des VIII. Senats mit vernünftigen Gründen in Frage stellen (z.B.: im bereits laufenden Vertrag ist ein nachträgliches {Vertrags-}Angebot, auch wenn es sich {nur} um das Angebot einer Preisanpassung handelt, nicht mit Konkludenz zu frisieren, wenn der Empfänger schweigt).

Der Empfänger eines solchen Angebots braucht auf unsittliche, weil einseitigen, Aktivitäten des anderen Vertragspartners eben gerade nicht zu antworten (\"Schweigen auf ein nichtkaufmännisches Angebot ist unbeachtlich\").
Zur Klarstellung dieser Situation bedarf es dann auch keiner Widerspruchsschreiben (dies kennt man ohnedies nur beim \"kaufmännischen Bestätigungsschreiben\", bei dem allerdings Vertragsverhandlungen voraus gegangen sein müssen).
Und der durch die Rspr. des VIII. Senat aufgebaute Zwang, alle paar Monate erneut ein solches Schreiben an den Versorger schicken zu müssen, könnte auch vergessen werden.
Dass der VIII. Senat noch zur Steigerung der Gewinne der Deutschen Post AG beträgt, ist ebensowenig einzusehen, wie der Umstand, dass ein einmal erklärter Widerspruch ständig erneuert werden muß.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen. Wenn dieses Berufungsurteil zum VIII. Senat kommt, dann dürfte auch die Frage, ob die Verbrauchsgrenze von 10.000 kWh, und mit einer Überschreitung dieses Werts verbundene Sonderkonditionen, den Sondervertragskunden küren, endlich mal revisionsgerichtlich geklärt werden.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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