Und hier noch die Pressemitteilung der VZNRW zu dem Urteil des
OLG Hamm, 29.05.2009, Az.: I-19 U 52/08, wodurch das Urteil des LG Dortmund vom 18.01.2008 bestätigt wurde.
Man sieht, dass es auch Richter gibt, die die Vertragstheorien des VIII. Senats mit vernünftigen Gründen in Frage stellen (z.B.: im bereits laufenden Vertrag ist ein nachträgliches {Vertrags-}Angebot, auch wenn es sich {nur} um das Angebot einer Preisanpassung handelt, nicht mit Konkludenz zu frisieren, wenn der Empfänger schweigt).
Der Empfänger eines solchen Angebots braucht auf unsittliche, weil einseitigen, Aktivitäten des anderen Vertragspartners eben gerade nicht zu antworten (\"Schweigen auf ein nichtkaufmännisches Angebot ist unbeachtlich\").
Zur Klarstellung dieser Situation bedarf es dann auch keiner Widerspruchsschreiben (dies kennt man ohnedies nur beim \"kaufmännischen Bestätigungsschreiben\", bei dem allerdings Vertragsverhandlungen voraus gegangen sein müssen).
Und der durch die Rspr. des VIII. Senat aufgebaute Zwang, alle paar Monate erneut ein solches Schreiben an den Versorger schicken zu müssen, könnte auch vergessen werden.
Dass der VIII. Senat noch zur Steigerung der Gewinne der Deutschen Post AG beträgt, ist ebensowenig einzusehen, wie der Umstand, dass ein einmal erklärter Widerspruch ständig erneuert werden muß.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen. Wenn dieses Berufungsurteil zum VIII. Senat kommt, dann dürfte auch die Frage, ob die Verbrauchsgrenze von 10.000 kWh, und mit einer Überschreitung dieses Werts verbundene Sonderkonditionen, den Sondervertragskunden küren, endlich mal revisionsgerichtlich geklärt werden.