@bjo
Einen Gang zurück schalten und etwas ruhiger an die Sache rangehen.

Der bisherige Preiswiderspruch betrifft einen Energielieferungsvertrag.
Der neue Anschluss an ein Versorgungnetz betrifft nur den Netzanschluss (NDAV), nicht aber die Energielieferungen selbst über diesen Anschluss. Geht es um einen Anschluss an ein bestehendes Erdgasverteilnetz, so hat der Netzbetreiber dabei eine Monopolstellung. Die Spielregeln für den Anschluss finden sich im EnWG und in der NDAV.
Und wer nun in § 6 Abs. 1 Satz 2 NDAV aufmerksam liest, der könnte darauf stoßen, dass einige Aussagen hinterfragungswürdig sein könnten, insbesondere, was das Beinstellen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und die Aushebelung geltenden Rechts betrifft. :rolleyes:
Davon zu unterscheiden ist die Beendigung des bisherigen Energielieferungsvertrages oder der \"Umzug\" des selben. Beim Zeitungsabbo lässt man ja auch den Vertrag einfach weiter laufen und teilt nur die geänderte Lieferanschrift mit.
Dabei ist klar, dass die selbe abbonierte Zeitschrift (vertragliche Leistung) nur an eine andere Adresse zu liefern ist. Wenn sich also am Energiebedarf überhaupt nichts ändert, so könnte man daran denken, einfach den Lieferpunkt (Ausspeisestelle aus dem örtlichen Verteilnetz) im bestehenden Energieliefervertrag zu ändern. Das ist aber nur dann der Fall, wenn alles andere gleich bleibt.
Für den Neuabschluss eines Erdgaslieferungsvertrages, wenn es denn Erdgas sein muss (aber dafür hatte man wohl den neuen Anschluss an das Erdgasnetz gewollt), stehen womöglich mehrere Lieferanhten zur Verfügung, wobei mindestens einer einer gesetzlichen Versorgungspflicht unterliegen kann und zudem auf dem örtlichen Erdgasmarkt eine marktbeherrschende Stellung einnimmt.