Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Neue Verbrauchsstelle  (Gelesen 3644 mal)

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Offline Bjoern

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Neue Verbrauchsstelle
« am: 23. Januar 2008, 19:04:35 »
Hallo,

ich hatte bei meiner alten Verbrauchsstelle Widerspruch nach §315 gegen die Gaspreiserhöhungen von E.ON Westfalen Weser eingelegt. Jetzt bin ich ins Eigenheim umgezogen und musste einen neuen Gasanschluss beantragen. Gilt für die neue Verbrauchsstelle mein \"alter\" Einspruch noch, oder muss ich erneut widersprechen? Soweit ich den FAQ-Bereich richtig gelesen habe, kann ich ja jederzeit die Billigkeit anzweifeln, ohne vorher eine Preiserhöhung abzuwarten.

Gruß,
Björn

Offline RR-E-ft

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Neue Verbrauchsstelle
« Antwort #1 am: 23. Januar 2008, 19:25:12 »
@Bjoern

Glückwunsch, wenn Sie soviel kürzen konnten, dass es sogar schon für ein Eigenheim gereicht hat.  ;)

Fraglich, warum man einen neuen Gasanschluss beantragen musste, weshalb es nicht etwa auch anders gegangen wäre, will heißen, warum man ggf. auf Erdgas angewiesen war. Man hätte möglicherweise auch günstiges Heizöl nehmen können.

Für die neue Abnahmestelle werden Sie wohl einen völlig neuen Vertrag abgeschlossen haben, so dass sich für diesen neuen Vertragsabschluss wieder alle Fragen neu stellen:

- Grundversorgung/ Sonderabkommen?
- Anfangspreis vereinbart ja/nein ?
- wenn Sonderabkommen AGB in den Vertrag einbezogen ja/ nein,
- wenn AGB einbezogen Preisanpassungsklausel in den AGB enthalten ja/ nein?
- wenn Preisanpassungsklausel in den AGB enthalten, diese wirksam ja/nein?

Das alles sollte man ggf. als Mitglied des Bundes der Energieverbraucher mit einem sog. Energie- Schutzbrief durch einen spezialisierten Anwalt prüfen lassen.

Offline DieAdmin

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Neue Verbrauchsstelle
« Antwort #2 am: 23. Januar 2008, 20:05:25 »
@all,

ich hab den Thread in die Grundsatzfragen verschoben, da sicherlich diese Frage nach langer Zeit des Widerspruchs öfters auftauchen könnte.

Offline bjo

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Neue Verbrauchsstelle
« Antwort #3 am: 23. Januar 2008, 21:44:19 »
@all

einige Versorger bieten auch einen Umzugsdienst an, Es ändert sich zwar die Entnahmestelle aber sonst nix.

Warscheinlich versucht der Versorger einem beim Antrag stellen ein Bein zustellen
dem kann man aber begegnen.
- Antrag mündich stellen in einem Versorger Büro
falls dennoch Anschluß verweigert wird, würde ich das der Bundesnetzagentur melden. (Mißbrauch des Monopols und Aushebelung geltenen Rechts)

Das beste wäre aber ohne GAS Anschluß auszukommen!
z. B Pallets, incl. Förderung nicht unerschwinglich!

Offline RR-E-ft

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Neue Verbrauchsstelle
« Antwort #4 am: 23. Januar 2008, 22:00:33 »
@bjo

Einen Gang zurück schalten und etwas ruhiger an die Sache rangehen. ;)

Der bisherige Preiswiderspruch betrifft einen Energielieferungsvertrag.

Der neue Anschluss an ein Versorgungnetz betrifft nur den Netzanschluss (NDAV), nicht aber die Energielieferungen selbst über diesen Anschluss. Geht es um einen Anschluss an ein bestehendes Erdgasverteilnetz, so hat der Netzbetreiber dabei eine Monopolstellung. Die Spielregeln für den Anschluss finden sich im EnWG und in der NDAV.

Und wer nun in § 6 Abs. 1 Satz 2 NDAV aufmerksam liest, der könnte darauf stoßen, dass einige Aussagen hinterfragungswürdig sein könnten, insbesondere, was das Beinstellen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und die Aushebelung geltenden Rechts betrifft. :rolleyes:

Davon zu unterscheiden ist die Beendigung des bisherigen Energielieferungsvertrages oder der \"Umzug\" des selben. Beim Zeitungsabbo lässt man ja auch den Vertrag einfach weiter laufen und teilt nur die geänderte Lieferanschrift mit.

Dabei ist klar, dass die selbe abbonierte Zeitschrift (vertragliche Leistung) nur an eine andere Adresse zu liefern ist. Wenn sich also am Energiebedarf überhaupt nichts ändert, so könnte man daran denken, einfach den Lieferpunkt (Ausspeisestelle aus dem örtlichen Verteilnetz) im bestehenden Energieliefervertrag zu ändern. Das ist aber nur dann der Fall, wenn alles andere gleich bleibt.

Für den Neuabschluss eines Erdgaslieferungsvertrages, wenn es denn Erdgas sein muss (aber dafür hatte man wohl den neuen Anschluss an das Erdgasnetz gewollt), stehen womöglich mehrere Lieferanhten zur Verfügung, wobei mindestens einer einer gesetzlichen Versorgungspflicht unterliegen kann und zudem auf dem örtlichen Erdgasmarkt eine marktbeherrschende Stellung einnimmt.

 

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