Energiepreis-Protest > Stadtwerke Achim

Stadtwerke Achim drohen mit BGH-Urteil v. 13.06.2007

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swa2004:
Die 2-seitige Bescheinigung für die Stadtwerke Achim wurde am 2.11.07 erstellt und kommt zu dem in meinem Beitrag von gestern Abend genannten Schluß.

Gern stelle ich die \"Bescheinigung\" zur Verfügung, weiß aber nicht, ob ich hier im Forum Dateien übermitteln kann ??

AlienLifeForm:
In dem Testat der Wibera steht zu den Stadtwerken Achim, dass es um die Preisanhebungen für die Kunden der Grund- und Ersatzversorgung und des Gaspreisangebotes Normsondervertrag geht.

Im Normsondervertrag heißt es unter Punkt 5, dass die AVBGasV einschl. Anlagen ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages sein und Änderungen mit öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden.

Ach ja und unter Punkt 1 steht, dass sich der vorstehende Gaspreis ändert, wenn eine Änderung der \"Allgemeinen Tarifpreise für Gas\" eintritt.

Ist das jetzt ein Tarif, der sich nur so nennt oder ein Sondervertrag, für den § 307 BGB zuständig ist?

Gibt es auch dasfür einen Musterbrief?

RR-E-ft:
@AlienLifeForm

Normsondervertrag ist nach herrschender Meinung ein Sondervertrag, für den die §§ 305 ff. BGB gelten (vgl. etwa Kunth/ Tüngler, RdE 2006, 257).

tangocharly:
Dieses Wortungebilde ist ein Widerspruch in sich:

Wenn etwas \"normal\" ist, dann ist es nicht \"anormal\". Das \"Besondere\" ist nicht das \"Normale\" - irgendwie muß man sich bei diesem Wortungetüm schon entscheiden. Denn es gibt auch keine \"Norm\" (i.S.e einer Kodifikation) die besagt, was ein \"Sondervertrag\" ist.
Der Tarifkunde war (früher) gesetzlich geregelt (AVBGasV/AVBEltV), also normiert. Alles was nicht Tarifkunde ist, ist Sonderkunde (für den AVBGasV/AVBEltV nicht galten). Und aus der Abwesenheit von Normen kann man nicht auf \"Norm\"-Sonderverträge schliessen.

Aber:
Das Wortungetüm hat dennoch eine Wurzel --------> § 1 Abs. 4 KAV

Wenn man sich den Text genauer ansieht, dann definiert der so:

--- Zitat ---(Abs. 4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind.
--- Ende Zitat ---

Was Tarifkunden sind besagt § 1 Abs. 3 KAV:

--- Zitat ---(3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung.
--- Ende Zitat ---

So, und jetzt zeigt sich, dass Tarifkunden eben nur Haushaltskunden sind; dies ergibt der Hinweis auf § 36 EnWG - dort ist die Grundversorgung für Haushaltskunden geregelt und eben nur für die Haushaltskunden. Wer Haushaltskunde ist ergibt sich aus § 3 Nr. 22 EnWG
nämlich Haushalte(Eigenverbrauch) und Gewerbe bis 10.000 kWh.

Wenn man mal von den Besonderheiten gem. §§ 38,  115 Abs. 2 und 116 EnWG absieht, dann sind alle anderen Letztverbraucher und Industriekunden \"Norm\"-Sondervertragskunden.

Aber bitteschön beachten: -----------> nur im Sinne der Konzessionsabgaben, denn die Konzessionsabgabenverordnung ist lex spezialis und hat mit den Gaspreisen nur als Kostenfaktor Bedeutung (richtet sich nicht an den Normadressaten: Gaskunde).

RR-E-ft:
@tangocharly

Sondervertragskunden sind alle Kunden, die nicht in der Grundversorgung gem. § 36 EnWG zu den Grundversorgungstarifen beliefert werden. Die Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG ist dadaurch geprägt, dass gar kein Vertragsverhältnis besteht. Es handelt sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis besonderer Art.

Die Übergangsregelungen §§ 115, 116 EnWG haben sich bereits durch Zeitablauf erledigt. Tarifkunden im Sinne dieser Vorschriften konnten auch vormalige Tarifkunden sein, die keine Haushaltskunden sind, sog. Nicht- Haushaltskunden. Der Begriff Haushaltskunde wurde erst mit dem EnWG 2005 eingeführt.

Unter Normsondervertragskunden versteht die Branche Kunden, die aufgrund von  Sonderverträgen beliefert werden, bei denen die Verordnungsbedingungen, die kraft Gesetzes nicht für diese Kunden gelten, als Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB in die Verträge einbezogen wurden. Sie unterliegen - die wirksame Einbeziehung vorausgesetzt - dann der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.

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