Hallo,
ich habe kürzlich der von EON angekündigten Gaspreiserhöhung widersprochen und daraufhin folgendes interessante Schreiben erhalten, dem noch ein Testat der Wirtschaftprüfer Rödl & Partner (vom 06.11.2007) beigefügt wurde. Einige Formulierungen haben mich anfangs etwas unsicher werden lassen, aber nach ähnlichen Erwiderungen auf meinen Widerspruchs auf den Strompreis bin ich schon etwas gefestigter.
Aber auch jetzt bin ich mir nicht absolut sicher, ob ich die Sachlage richtig einschätze und bitte Euch im Forum, mir hierzu vielleicht Eure Ansicht mitzuteilen, das hilft vielleicht auch anderen. Ich füge einigen Passagen eine Nummer vorne an, auf die ich mich dann unten beziehe.
Hier das Schreiben von eon:
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Sehr geehrter ...
Wir sind uns der Verantwortung für die sichere und preisgünstige Versorgung ... bla bla bla
Gerne erläutern wir Ihnen nachfolgend die Sachlage zu der von uns vorgenommenen Preisanpassung:
(1) Entsprechend der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV §5, Abs. 2) werden Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Die Veröffentlichung muss mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen. Derzeit entsprechen unsere Preise von E.ON BestpreisGas den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung.
(2) Der BGH hat festgestellt, dass einseitige Tariferhöhungen eines Erdgasversorgungsunternehmens der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen. Tariferhöhungen entsprechen grundsätzlich der Billigkeit im Sinne des §315 Abs. 3 BGB, wenn das Versorgungsunternehmen lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergibt. Der BGH führt in seinem Urteil vom 13. Juni 2007 aus:
„Durch Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten nimmt das Erdgasversorgungsunternehmen sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben ... Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, dass durch die ... vorgenommene Erhöhung der Erdgastarife im wesentlichen Bezugskostensteigerungen an den Kläger weitergegeben wurden, ist nicht zu beanstanden.“
(3) Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass auch E.ON Bayern sich an marktwirtschaftlichen Gegebenheiten orientieren muss. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass wir die Erdgaspreise zum 01. Januar 2007 sowie 01. Mai 2007 gesenkt haben.
(4) Mit dem aktuell beauftragten/beiliegendem Wirtschaftsprüfertestat haben wir u.a. bereits aktiv belegt, das wir bei unseren Preisanpassungen lediglich gestiegene Bezugskosten an Sie weitergegeben haben. Der Billigkeitsnachweis ist damit aus unserer Sicht geführt.
(5) Die Notwendigkeit zu vollständigen Offenlegung der Kostenkalkulation wurde vom BGH abgelehnt.
Ihren Widerspruch/Vorbehalt nehmen wir zur Kenntnis, halten ihn jedoch nicht für gerechtfertigt.
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Das Wirtschaftsprüfertestat will ich der Kürze halber nicht vollständig niederschreiben, vielleicht nur folgende Sätze:
„... In Summe wurden nur rd. 91% der eigenen Bezugskostensteigerungen an die Kunden weitergegeben. ... Wir haben uns bei unserer Prüfung auf die Veränderung der Arbeitspreise beim Erdgasbezug und Erdgasverkauf beschränkt.
(6) Nicht Gegenstand unserer Tätigkeit war eine Überprüfung der Kalkulation als solche. ...“
Nun meine Einschätzungen bzw. meine Fragen:
1. Den Sinn von Absatz (1) verstehe ich nicht. Ich vermute es ist bei diesem Thema eher nebensächlich, welche Meldefristen bei Preisanpassungen eon einzuhalten hat. Vielleicht wollen sie sagen: „Wir kennen diese Fristen und haben sie eingehalten, also haben wir das schon mal richtig gemacht.“ Strategie also Verunsicherung. Positiv ist, sie bestätigen mir indirekt, daß ich Kunde der Grundversorgung bin. Einschätzung richtig?
2. Im Absatz (2) wird korrekt der §315 angeführt, wohl aber nur der Aspekt der Preissteigerung, nicht jedoch der Preishöhe als solche. Wenn durch gestiegene Bezugskosten eine entsprechende Preiserhöhung in selbem Maße stattfindet, dann ist dies rechtens. Das Argument von eon unter Anführung des Gerichtsurteils dürfte also richtig sein. Jedoch ist damit noch lange nicht gesagt, daß die Höhe des Preises als solches (sowohl vor als auch nach der Erhöhung) der Billigkeit gemäß §315 entspricht. Einschätzung richtig?
3. Absatz (3): Die Tatsache, daß eon im letzten Jahr 2mal die Preis gesenkt hat ist kein Nachweis der Billigkeit ihrer Preise.
4. Im Absatz (4) wird das Testat als weiterer Nachweis der Billigkeit aufgeführt. Jedoch auch hier: Billigkeit besteht (bestenfalls) für die Preisanpassung, nicht jedoch für den Preis selbst. Einschätzung richtig?
5. Absatz (5) hat mich beim ersten Durchlesen etwas verunsichert, aber diese Aussage bezieht sich wiederum wohl nur auf die Preisanpassung. Gemäß BGH Urteil ist für den Billigkeitsnachweis des Preises eine Offenlegung durch den Versorger erforderlich, bisher aber nicht geschehen. Einschätzung richtig?
6. Absatz (6) klingt interessant: Auch wenn das ganze Testat Pro-Versorger klingt, da sie sich nur auf die Preisanpassung bezieht, so weist der Prüfer doch deutlich daraufhin, daß er nicht die Preiskalkulation als solche geprüft hat, und somit auch nicht die Billigkeit des Preises. Richtig?
Fazit: Mein Widerspruch war zugegebenermaßen nicht ganz eindeutig formuliert und könnte auch so ausgelegt werden, daß er sich nur auf die Preiserhöhung bezieht. Das sollte aber wohl kein Problem sein, denn ich kann ganz einfach ein Schreiben hinterherschicken, in dem ich klarstelle, daß mein Widerspruch sich nicht nur auf die Erhöhung, sondern auf die Preishöhe insgesamt bezieht. Stimmt das?
Sorry, das ganze ist jetzt doch etwas lang geworden, ich hoffe. daß keinem die Lust beim Lesen vergeht. Freue mich auf Eure Antworten. Herzlichen Dank im Voraus!
Viele Grüße
Stefan