Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

RWE muss 16.000 Euro zurückzahlen

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sun:
Der Energieversorger RWE-Weser-Ems muss 25 Verbrauchern insgesamt rund 16.000 Euro aus Gasrechnungen zurückzahlen. Das entschied am Freitag ( 18.01.08 ) das Landgericht Dortmund und gab einer Sammelklage der Verbraucherzentrale NRW statt. Die Verbraucherzentrale hatte die Auffassung vertreten, dass keine wirksame Rechtsgrundlage für diverse Preiserhöhungen gegeben sei. Vor Gericht wurden nun Rückforderungsansprüche für die Jahre 2003 bis 2006 geltend gemacht.

Die Entscheidung des Dortmunder Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben der Verbraucherzentrale rechnet man damit, dass eine endgültige Klärung erst in letzter Instanz durch den Bundesgerichtshof erfolgen wird.

(Quelle: Westdeutscher Rundfunk und bei der Verbraucherzentrale NRW)

RR-E-ft:
@sun

Wenn es ungerechtfertigte Überzahlungen bei den Gaspreisen gab, die der Rückforderung unterliegen, so kann das nicht nur diese 25 Verbraucher betreffen.

Alle anderen Verbraucher, die ebenso betroffen sind, müssen nun tunlichst überlegen, wie sie eigene Rückforderungsansprüche sichern, damit diese nicht verjähren/ verwirken.

Es gilt dabei, eigene Rückforderungsansprüche zu berechnen und den Versorger mit der Rückzahlung in Verzug zu setzen, so dass auch Verzugszinsen verlangt werden können.

Zudem muss man tunlichst vermeiden, dass es nun noch zu weiteren Überzahlungen kommt, da man ja nun ggf. die Rechtsgrundlosigkeit kennt, § 814 BGB. Es muss also gekürzt werden.

RWE hofft, das Geld der anderen Gaskunden behalten zu können.

marten:
RWE hat die Gaskunden selbst schon als \"Sonderkunden\" eingestuft.
Die für Sonderverträge typischen Preisgleitklauseln fehlten aber, also sind die Kunden doch Tarifkunden?
Das Gericht befand, \"das wirksame Preisanpassungsklauseln im Kleingedruckten erforderlich seien, die in vielen Fällen jedoch fehlen.
Die damals geltende Rechtsverordnung (AVB Gas) könne das Unternehmen nicht als Grundlage für Preisänderungen heranziehen.\"

Bei Sondervertragskunden kann man auf den Preis bei Vertragsschluss kürzen
( z.b. Preis 2002), wenn es keine wirksame Preisanpassungsklausel gibt.

Wenn ich bisher bei meinen Widersprüchen nur den Unbillikeitseinwand geführt habe ( Seit 2005), auf welchen Preis kann ich dann kürzen ?
Auf den Stand von 2005, oder auf den Preisstand an dem die Verjährung meines Rückzahlungsanspruchs einsetzt( Innerhalb der letzten 3 Jahre nach Rechnungsstellung)?

gruss

marten

RR-E-ft:
@marten

Nun schau mal an, wieviele Fragen man bei Inanspruchnahme des Energieschutzbriefes des Bundes der Energieverbraucher alles durch einen spezialisierten Rechtsanwalt im eigenen Fall umfassend prüfen lassen könnte.

Könnte.

Man muss ja nicht. ;)

kira:
siehe auch hier Verbraucherzentrale NRW

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