Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

RWE muss 16.000 Euro zurückzahlen

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eislud:
@marten
Ich dachte wir wären schon etwas weiter.
Bitte lies doch noch mal hier, und lies auch die Links.

Gruss eislud

marten:
@eislud

Ich denke schon, das ich vieles von dem verstanden habe was hier im Forum dazu gesagt wurde.

In meinen Fall als Tarifkunde wäre das auf den Preis von 2005.
Als Sondervertragskunde auf den Preis von 2002.

Ich habe einen kleinen Gedankenfehler gemacht indem ich folgendes schrieb

\"oder auf den Preisstand an dem die Verjährung meines Rückzahlungsanspruchs einsetzt( Innerhalb der letzten 3 Jahre nach Rechnungsstellung)\"

Es geht es ja hier um Rückzahlungsansprüche, ich in meinen Fall kürze ja schon seit 2005.

Dieses Urteil hat bei mir aber wieder Fragen aufgeworfen, das es ja nicht um den typischen Sondervertragskunden geht.
Ich habe meinen Gasvertrag von einen Anwalt für Energierecht prüfen lassen.
Dieser kam zu dem Ergebnis das ich Tarifkunde bin, auch wenn die RWE immer wieder versucht den Eindruck zu erwecken ich sei Sondervertragskunde.
Die für einen Sondervertrag typische Preisgleitklausel fehlt.
Als Tarifkunde kann ich nur auf den Preis von Anfang 2005 kürzen, da ich zu diesem Zeitpunkt meinen ersten Widerspruch aufgrund § 315 (Unbilligkeit des Preises) erhoben haben.
So wie ich die Sammelklage verstanden habe, handelt es sich bei den Verbrauchern aber auch um Tarifkunden
So wie bei mir wurde auch Bezug auf die AVB Gas genommen.

\"Das Gericht befand aber, \"das wirksame Preisanpassungsklauseln im Kleingedruckten erforderlich seien, die in vielen Fällen jedoch fehlen.
Die damals geltende Rechtsverordnung (AVB Gas) könne das Unternehmen nicht als Grundlage für Preisänderungen heranziehen.\"

 
Jetzt hat sich mir die Frage gestellt, kam das Gericht zu diesem Urteil weil es der Meinung war das auch in Tarifkundenverträgen wirksame Preisanpassungsklauseln nötig sind, oder wurden die Tarifkunden vom Gericht als Sondervertragskunden gesehen weil die RWE diese selbst schon als \"Sonderkunden\" eingestuft hat. ( Der Begriff Sondervertragskunde wird nicht erwähnt).


@RR-E-ft

Gute Idee. Ich lasse gerade prüfen, inwieweit das Urteil sich auf meinen Fall auswirkt.

gruss

marten

userD0010:
Wie verwirrend RWE bspw. im Jahr 1990 ihre Energieverträge abwickelte, möchte ich an meinen Verträgen einmal darlegen. Bei Bezug der Immobilie im August 190 unterschrieb ich eine Ummeldung auf dem Formular der RWE-Energie AG.
Im Kopftext heisst es: Ich(wir)beantragen die Belieferung mit elektrischer Energie nach dem Allgemeinen Tarif unter Anerkennung der \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV\" und/oder die Belieferung mit Gas unter Anerkennung der \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)\".
Daneben erhielt ich ein Formular GAS-SONDERVERTRAG mit dem Wortlaut \"zwischen ....... (im folgenden Kunde genannt) und der RWE Energie AG Essen wird dieser Sondervertrg mit den folgenden Preisen und Bedingungen über die Lieferung von Gas geschlossen:
Abnahmestelle/Adresse
Verwendungszweck Gas
Stundenleistung
Betriebsbrennwert
Gaspreis netto gem. Ziff. 3 der Bedingungen
(Ziff. 3: Der Gaspreis (Nettopreis) setzt sich aus einem Leisutngspreis für die bereitgestellte Stundenleistung gem. Ziff II des Vertrages und einem Arbeitspreis zusammen. Die bei Inkrafttreten des Vertrages geltenden Preise  (Ziff IV) setzen voraus, dass das Gas nur für den bezifferten Zweck genutzt wird)
Abschlagzahlungen
Definition des Abrechnungsjahres
Fälligkeitstermine von Abschlagzahlungen
Anpassung der Abschläge an Verbrauchs- und Preisentwicklung vorbehalten.
Datum / Unterschrift des Kunden

Auf der Rückseite unter Abs. 4 heisst es: RWE Energie ist berechtigt, die Preise zu ändern, wenn sich die für die Gaspreisbildung maßgebenden Faktoren, insbesondere der Einkaufspreis, ändern. Änderungen der Preise und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe in der Tagespresse wirksam.

Die AVBElt.V und die AVBGasV wurden zwar nicht bei Vertragsunterzeichnung, sondern erst mit der Vertragsbestätigung zugesandt, hatten aber sicherlich damals nicht die entscheidene Bedeutung, wie sie sich heute darstellt.
Allerdings vermute ich, dass neben mir zahlreiche Energie-/Gaskunden ähnliche alte Verträge haben, aus denen sich nun nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob es ein Vertrag für Tarifkunden oder ein Sondervertrag ist, denn Beides ist ja genannt.
Und dann stellt sich in diesem Zusammenhang ja die Frage, ob es überhaupt eine Berechtigung zur Kündigung des bisherigen Vertrages zum Nov. 2007 gab.

Wasserwaage:
Allerdings vermute ich, dass neben mir zahlreiche Energie-/Gaskunden ähnliche alte Verträge haben, aus denen sich nun nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob es ein Vertrag für Tarifkunden oder ein Sondervertrag ist, denn Beides ist ja genannt.

Eindeutig ein Gas-Sondervertrag. Das eine ist das \"Ummeldeformular\" das dafür gesorgt hätte, dass Sie allgemeiner Tarifkunde werden. Das zweite (optionale) Formular hat dafür gesorgt, dass Sie Sondervertragskunde werden.

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von h.terbeck
Daneben erhielt ich ein Formular GAS-SONDERVERTRAG mit dem Wortlaut \"zwischen ....... (im folgenden Kunde genannt) und der RWE Energie AG Essen wird dieser Sondervertrg mit den folgenden Preisen und Bedingungen über die Lieferung von Gas geschlossen:
[...]
\"RWE Energie ist berechtigt, die Preise zu ändern, wenn sich die für die Gaspreisbildung maßgebenden Faktoren, insbesondere der Einkaufspreis, ändern. Änderungen der Preise und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe in der Tagespresse wirksam.\"

Und dann stellt sich in diesem Zusammenhang ja die Frage, ob es überhaupt eine Berechtigung zur Kündigung des bisherigen Vertrages zum Nov. 2007 gab.
--- Ende Zitat ---
Es ist ein Sondervertrag.

Die explizit genannten und einbezogenen Klauseln sind einer Inhaltskontrolle nach §305 zugänglich.
Die Preisanpassungsklausel lässt zukünftige Zeitpunkte und Umfänge von Preisänderungen nicht einmal ansatzweise erkennen und ist daher zu intransparent (§307).

Ein Kündigungsrecht zugunsten von RWE ist anscheinend nicht ausdrücklich vereinbart worden. Damit muss RWE Sie bis zum Sankt-Nimmerleinstag zum Anfangspreis (von 1990) weiterbeliefern.


--- Zitat ---Original von h.terbeckDie AVBElt.V und die AVBGasV wurden zwar nicht bei Vertragsunterzeichnung, sondern erst mit der Vertragsbestätigung zugesandt,
--- Ende Zitat ---
Geben Sie dies im Schriftwechsel mit der RWE nicht zu.
In einem Prozess könnte es noch zweckmäßig sein, den nachträglichen Erhalt der AVBs zu bestreiten.

Gruss,
ESG-Rebell.

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