Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: RWE muss 16.000 Euro zurückzahlen  (Gelesen 6935 mal)

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Offline sun

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RWE muss 16.000 Euro zurückzahlen
« am: 18. Januar 2008, 15:42:34 »
Der Energieversorger RWE-Weser-Ems muss 25 Verbrauchern insgesamt rund 16.000 Euro aus Gasrechnungen zurückzahlen. Das entschied am Freitag ( 18.01.08 ) das Landgericht Dortmund und gab einer Sammelklage der Verbraucherzentrale NRW statt. Die Verbraucherzentrale hatte die Auffassung vertreten, dass keine wirksame Rechtsgrundlage für diverse Preiserhöhungen gegeben sei. Vor Gericht wurden nun Rückforderungsansprüche für die Jahre 2003 bis 2006 geltend gemacht.

Die Entscheidung des Dortmunder Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Nach Angaben der Verbraucherzentrale rechnet man damit, dass eine endgültige Klärung erst in letzter Instanz durch den Bundesgerichtshof erfolgen wird.

(Quelle: Westdeutscher Rundfunk und bei der Verbraucherzentrale NRW)

Offline RR-E-ft

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RWE muss 16.000 Euro zurückzahlen
« Antwort #1 am: 18. Januar 2008, 15:47:32 »
@sun

Wenn es ungerechtfertigte Überzahlungen bei den Gaspreisen gab, die der Rückforderung unterliegen, so kann das nicht nur diese 25 Verbraucher betreffen.

Alle anderen Verbraucher, die ebenso betroffen sind, müssen nun tunlichst überlegen, wie sie eigene Rückforderungsansprüche sichern, damit diese nicht verjähren/ verwirken.

Es gilt dabei, eigene Rückforderungsansprüche zu berechnen und den Versorger mit der Rückzahlung in Verzug zu setzen, so dass auch Verzugszinsen verlangt werden können.

Zudem muss man tunlichst vermeiden, dass es nun noch zu weiteren Überzahlungen kommt, da man ja nun ggf. die Rechtsgrundlosigkeit kennt, § 814 BGB. Es muss also gekürzt werden.

RWE hofft, das Geld der anderen Gaskunden behalten zu können.

Offline marten

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RWE muss 16.000 Euro zurückzahlen
« Antwort #2 am: 19. Januar 2008, 00:37:05 »
RWE hat die Gaskunden selbst schon als \"Sonderkunden\" eingestuft.
Die für Sonderverträge typischen Preisgleitklauseln fehlten aber, also sind die Kunden doch Tarifkunden?
Das Gericht befand, \"das wirksame Preisanpassungsklauseln im Kleingedruckten erforderlich seien, die in vielen Fällen jedoch fehlen.
Die damals geltende Rechtsverordnung (AVB Gas) könne das Unternehmen nicht als Grundlage für Preisänderungen heranziehen.\"

Bei Sondervertragskunden kann man auf den Preis bei Vertragsschluss kürzen
( z.b. Preis 2002), wenn es keine wirksame Preisanpassungsklausel gibt.

Wenn ich bisher bei meinen Widersprüchen nur den Unbillikeitseinwand geführt habe ( Seit 2005), auf welchen Preis kann ich dann kürzen ?
Auf den Stand von 2005, oder auf den Preisstand an dem die Verjährung meines Rückzahlungsanspruchs einsetzt( Innerhalb der letzten 3 Jahre nach Rechnungsstellung)?

gruss

marten

Offline RR-E-ft

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RWE muss 16.000 Euro zurückzahlen
« Antwort #3 am: 19. Januar 2008, 01:43:26 »
@marten

Nun schau mal an, wieviele Fragen man bei Inanspruchnahme des Energieschutzbriefes des Bundes der Energieverbraucher alles durch einen spezialisierten Rechtsanwalt im eigenen Fall umfassend prüfen lassen könnte.

Könnte.

Man muss ja nicht. ;)

Offline kira

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RWE muss 16.000 Euro zurückzahlen
« Antwort #4 am: 19. Januar 2008, 08:15:59 »
siehe auch hier Verbraucherzentrale NRW
MfG

Kira

Offline eislud

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RWE muss 16.000 Euro zurückzahlen
« Antwort #5 am: 19. Januar 2008, 14:26:04 »
@marten
Ich dachte wir wären schon etwas weiter.
Bitte lies doch noch mal hier, und lies auch die Links.

Gruss eislud

Offline marten

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RWE muss 16.000 Euro zurückzahlen
« Antwort #6 am: 19. Januar 2008, 17:27:07 »
@eislud

Ich denke schon, das ich vieles von dem verstanden habe was hier im Forum dazu gesagt wurde.

In meinen Fall als Tarifkunde wäre das auf den Preis von 2005.
Als Sondervertragskunde auf den Preis von 2002.

Ich habe einen kleinen Gedankenfehler gemacht indem ich folgendes schrieb

\"oder auf den Preisstand an dem die Verjährung meines Rückzahlungsanspruchs einsetzt( Innerhalb der letzten 3 Jahre nach Rechnungsstellung)\"

Es geht es ja hier um Rückzahlungsansprüche, ich in meinen Fall kürze ja schon seit 2005.

Dieses Urteil hat bei mir aber wieder Fragen aufgeworfen, das es ja nicht um den typischen Sondervertragskunden geht.
Ich habe meinen Gasvertrag von einen Anwalt für Energierecht prüfen lassen.
Dieser kam zu dem Ergebnis das ich Tarifkunde bin, auch wenn die RWE immer wieder versucht den Eindruck zu erwecken ich sei Sondervertragskunde.
Die für einen Sondervertrag typische Preisgleitklausel fehlt.
Als Tarifkunde kann ich nur auf den Preis von Anfang 2005 kürzen, da ich zu diesem Zeitpunkt meinen ersten Widerspruch aufgrund § 315 (Unbilligkeit des Preises) erhoben haben.
So wie ich die Sammelklage verstanden habe, handelt es sich bei den Verbrauchern aber auch um Tarifkunden
So wie bei mir wurde auch Bezug auf die AVB Gas genommen.

\"Das Gericht befand aber, \"das wirksame Preisanpassungsklauseln im Kleingedruckten erforderlich seien, die in vielen Fällen jedoch fehlen.
Die damals geltende Rechtsverordnung (AVB Gas) könne das Unternehmen nicht als Grundlage für Preisänderungen heranziehen.\"

 
Jetzt hat sich mir die Frage gestellt, kam das Gericht zu diesem Urteil weil es der Meinung war das auch in Tarifkundenverträgen wirksame Preisanpassungsklauseln nötig sind, oder wurden die Tarifkunden vom Gericht als Sondervertragskunden gesehen weil die RWE diese selbst schon als \"Sonderkunden\" eingestuft hat. ( Der Begriff Sondervertragskunde wird nicht erwähnt).


@RR-E-ft

Gute Idee. Ich lasse gerade prüfen, inwieweit das Urteil sich auf meinen Fall auswirkt.

gruss

marten

Offline userD0010

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RWE muss 16.000 Euro zurückzahlen
« Antwort #7 am: 05. Februar 2008, 10:39:53 »
Wie verwirrend RWE bspw. im Jahr 1990 ihre Energieverträge abwickelte, möchte ich an meinen Verträgen einmal darlegen. Bei Bezug der Immobilie im August 190 unterschrieb ich eine Ummeldung auf dem Formular der RWE-Energie AG.
Im Kopftext heisst es: Ich(wir)beantragen die Belieferung mit elektrischer Energie nach dem Allgemeinen Tarif unter Anerkennung der \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV\" und/oder die Belieferung mit Gas unter Anerkennung der \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)\".
Daneben erhielt ich ein Formular GAS-SONDERVERTRAG mit dem Wortlaut \"zwischen ....... (im folgenden Kunde genannt) und der RWE Energie AG Essen wird dieser Sondervertrg mit den folgenden Preisen und Bedingungen über die Lieferung von Gas geschlossen:
Abnahmestelle/Adresse
Verwendungszweck Gas
Stundenleistung
Betriebsbrennwert
Gaspreis netto gem. Ziff. 3 der Bedingungen
(Ziff. 3: Der Gaspreis (Nettopreis) setzt sich aus einem Leisutngspreis für die bereitgestellte Stundenleistung gem. Ziff II des Vertrages und einem Arbeitspreis zusammen. Die bei Inkrafttreten des Vertrages geltenden Preise  (Ziff IV) setzen voraus, dass das Gas nur für den bezifferten Zweck genutzt wird)
Abschlagzahlungen
Definition des Abrechnungsjahres
Fälligkeitstermine von Abschlagzahlungen
Anpassung der Abschläge an Verbrauchs- und Preisentwicklung vorbehalten.
Datum / Unterschrift des Kunden

Auf der Rückseite unter Abs. 4 heisst es: RWE Energie ist berechtigt, die Preise zu ändern, wenn sich die für die Gaspreisbildung maßgebenden Faktoren, insbesondere der Einkaufspreis, ändern. Änderungen der Preise und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe in der Tagespresse wirksam.

Die AVBElt.V und die AVBGasV wurden zwar nicht bei Vertragsunterzeichnung, sondern erst mit der Vertragsbestätigung zugesandt, hatten aber sicherlich damals nicht die entscheidene Bedeutung, wie sie sich heute darstellt.
Allerdings vermute ich, dass neben mir zahlreiche Energie-/Gaskunden ähnliche alte Verträge haben, aus denen sich nun nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob es ein Vertrag für Tarifkunden oder ein Sondervertrag ist, denn Beides ist ja genannt.
Und dann stellt sich in diesem Zusammenhang ja die Frage, ob es überhaupt eine Berechtigung zur Kündigung des bisherigen Vertrages zum Nov. 2007 gab.

Offline Wasserwaage

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RWE muss 16.000 Euro zurückzahlen
« Antwort #8 am: 05. Februar 2008, 10:58:00 »
Allerdings vermute ich, dass neben mir zahlreiche Energie-/Gaskunden ähnliche alte Verträge haben, aus denen sich nun nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob es ein Vertrag für Tarifkunden oder ein Sondervertrag ist, denn Beides ist ja genannt.

Eindeutig ein Gas-Sondervertrag. Das eine ist das \"Ummeldeformular\" das dafür gesorgt hätte, dass Sie allgemeiner Tarifkunde werden. Das zweite (optionale) Formular hat dafür gesorgt, dass Sie Sondervertragskunde werden.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline ESG-Rebell

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RWE muss 16.000 Euro zurückzahlen
« Antwort #9 am: 06. Februar 2008, 09:03:29 »
Zitat
Original von h.terbeck
Daneben erhielt ich ein Formular GAS-SONDERVERTRAG mit dem Wortlaut \"zwischen ....... (im folgenden Kunde genannt) und der RWE Energie AG Essen wird dieser Sondervertrg mit den folgenden Preisen und Bedingungen über die Lieferung von Gas geschlossen:
[...]
\"RWE Energie ist berechtigt, die Preise zu ändern, wenn sich die für die Gaspreisbildung maßgebenden Faktoren, insbesondere der Einkaufspreis, ändern. Änderungen der Preise und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe in der Tagespresse wirksam.\"

Und dann stellt sich in diesem Zusammenhang ja die Frage, ob es überhaupt eine Berechtigung zur Kündigung des bisherigen Vertrages zum Nov. 2007 gab.
Es ist ein Sondervertrag.

Die explizit genannten und einbezogenen Klauseln sind einer Inhaltskontrolle nach §305 zugänglich.
Die Preisanpassungsklausel lässt zukünftige Zeitpunkte und Umfänge von Preisänderungen nicht einmal ansatzweise erkennen und ist daher zu intransparent (§307).

Ein Kündigungsrecht zugunsten von RWE ist anscheinend nicht ausdrücklich vereinbart worden. Damit muss RWE Sie bis zum Sankt-Nimmerleinstag zum Anfangspreis (von 1990) weiterbeliefern.

Zitat
Original von h.terbeckDie AVBElt.V und die AVBGasV wurden zwar nicht bei Vertragsunterzeichnung, sondern erst mit der Vertragsbestätigung zugesandt,
Geben Sie dies im Schriftwechsel mit der RWE nicht zu.
In einem Prozess könnte es noch zweckmäßig sein, den nachträglichen Erhalt der AVBs zu bestreiten.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline berghaus

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RWE muss 16.000 Euro zurückzahlen
« Antwort #10 am: 06. Februar 2008, 16:55:37 »
@ ESG-Rebell

Zitat
Ein Kündigungsrecht zugunsten von RWE ist anscheinend nicht ausdrücklich vereinbart worden. Damit muss RWE Sie bis zum Sankt-Nimmerleinstag zum Anfangspreis (von 1990) weiterbeliefern.

Bis zum Sankt-Nimmerleinstag mag ich einfach nicht glauben.
Und dazu am besten noch ein Anfangspreis in Sonderverträgen mit unwirksammer Preisanpassungsklausel aus den 50er oder 7oer Jahren:
z.B 1 ct/kWh

Da gibts doch bestimmt was mit Treu und Glauben, ungerechtfertigter Bereicherung usw.

Meistens steht in den Verträgen doch irgendwas über Kündigung
oder ....\' der Versorger behält sich vor, die Belieferung nach Sonderabkommen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen zu versagen\'.

berghaus

Offline userD0010

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RWE muss 16.000 Euro zurückzahlen
« Antwort #11 am: 07. Februar 2008, 10:24:11 »
Wasserwaage:
Das zitierte Ummeldeformular wurde von mir und dem RWE-Mitarbeiter am 16.08.1990 unterschrieben. Folglich müsste doch damit die Ummeldung der bisherigen Leistungen der RWE auf mich erfolgt sein, d. h. eine von den Bedingungen her unveränderte Belieferung, nur an einen neuen Abnehmer. In dieser Ummeldung, die formularmäßig auch ans Anmeldung seitens RWE genutzt wurde (nichtzutreffendes streichen), ist nirgends die Rede von Kündigung bzw. Kündigungsfristen.
Erstmit Datum 23.08.1990 stempelte die RWE Energie den nun als solchen bezeichneten Gas-Sondervertrag mit Inkrafttreten ab 01.08.1990.
Bemerkenswert ist, dass in der zuvor unterzeichneten Ummeldung diese explizit zur Belieferung von  Gas unter Anerkennung der AVBGasV für die Gasversorgung von Tarifkunden vorgedruckt aufgeführt und beidseitig unterschrieben war.
In dem sog. Gas-Sondervertrag ist rückseitig unter Abs. 9 zu Kündigungsfristen folgendes notiert:
\"Der Gas-Sondervertrag tritt an dem in Ziff.VI angegebenen Termin in Kraft und kann erstmals in fünf Jahren mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden.\"
Als Laie im Thema Energielieferungen war für mich im Jahre 1990 aus dem Umstand, dass RWE mit der Ummeldung und damit verbunden meinem Eintritt in den Liefervertrag zwischen dem vorherigen Abnehmer und RWE als Abnehmer von Gas und Strom für TARIFKUNDEN durch gegenseitige Unterschrift nicht erkennbar, dass nachträglich eine Umwandlung in einen sog. Sondervertrag mit anderen, ggf. für mich nachteiligen Folgen entstehen würde.
Allerdings muss ich eingestehen, dass ich zum Zeitpunkt des Eingangens dieses Vertrages keine Veranlassung sah, hinter dem Gebahren der RWE eine Benachteiligung für mich zu erkennen, denn zu dem damaligen Zeitpunkt war bekanntlich die Raffgier der Energieriesen noch nicht so ausgeprägt bzw. deutlich geworden.
Nun stellt sich mir immer noch die Frage, ob ich Tarif- oder Sonderkunde nach meinen Unterlagen bin, ob die mir gegenüber ausgesprochene Kündigung meines alten Gasliefervertrages vom 08.10. zum 08.11.2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin und die Umwandlung in die Grundversorgung überhaupt rechtens und wirksam war/ist.
Und die offene Frage, ob ein Unbilligkeitseinwand nach § 315 aufrecht zu erhalten ist, bzw. begleitend durch Hinweis auf § 307 BGB nach derzeitiger Lage Bestand haben kann.
Hinweis: Bisherige Rückfragen bei Rechtsanwälten hier in der Umgebung blieben ohne konkretes Ergebnis. Offenbar ist so etwas wenig lohnenswert.

 

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