Wasserwaage:
Das zitierte Ummeldeformular wurde von mir und dem RWE-Mitarbeiter am 16.08.1990 unterschrieben. Folglich müsste doch damit die Ummeldung der bisherigen Leistungen der RWE auf mich erfolgt sein, d. h. eine von den Bedingungen her unveränderte Belieferung, nur an einen neuen Abnehmer. In dieser Ummeldung, die formularmäßig auch ans Anmeldung seitens RWE genutzt wurde (nichtzutreffendes streichen), ist nirgends die Rede von Kündigung bzw. Kündigungsfristen.
Erstmit Datum 23.08.1990 stempelte die RWE Energie den nun als solchen bezeichneten Gas-Sondervertrag mit Inkrafttreten ab 01.08.1990.
Bemerkenswert ist, dass in der zuvor unterzeichneten Ummeldung diese explizit zur Belieferung von Gas unter Anerkennung der AVBGasV für die Gasversorgung von Tarifkunden vorgedruckt aufgeführt und beidseitig unterschrieben war.
In dem sog. Gas-Sondervertrag ist rückseitig unter Abs. 9 zu Kündigungsfristen folgendes notiert:
\"Der Gas-Sondervertrag tritt an dem in Ziff.VI angegebenen Termin in Kraft und kann erstmals in fünf Jahren mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden.\"
Als Laie im Thema Energielieferungen war für mich im Jahre 1990 aus dem Umstand, dass RWE mit der Ummeldung und damit verbunden meinem Eintritt in den Liefervertrag zwischen dem vorherigen Abnehmer und RWE als Abnehmer von Gas und Strom für TARIFKUNDEN durch gegenseitige Unterschrift nicht erkennbar, dass nachträglich eine Umwandlung in einen sog. Sondervertrag mit anderen, ggf. für mich nachteiligen Folgen entstehen würde.
Allerdings muss ich eingestehen, dass ich zum Zeitpunkt des Eingangens dieses Vertrages keine Veranlassung sah, hinter dem Gebahren der RWE eine Benachteiligung für mich zu erkennen, denn zu dem damaligen Zeitpunkt war bekanntlich die Raffgier der Energieriesen noch nicht so ausgeprägt bzw. deutlich geworden.
Nun stellt sich mir immer noch die Frage, ob ich Tarif- oder Sonderkunde nach meinen Unterlagen bin, ob die mir gegenüber ausgesprochene Kündigung meines alten Gasliefervertrages vom 08.10. zum 08.11.2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin und die Umwandlung in die Grundversorgung überhaupt rechtens und wirksam war/ist.
Und die offene Frage, ob ein Unbilligkeitseinwand nach § 315 aufrecht zu erhalten ist, bzw. begleitend durch Hinweis auf § 307 BGB nach derzeitiger Lage Bestand haben kann.
Hinweis: Bisherige Rückfragen bei Rechtsanwälten hier in der Umgebung blieben ohne konkretes Ergebnis. Offenbar ist so etwas wenig lohnenswert.