Energiepolitik > Dies & Das
Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
Wasserwaage:
\"Wenn der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG entsprochen wird, was alle Ziele gleichermaßen einschließt, dann geht es eben nicht noch preisgünstiger ohne ein anderes Ziel zu vernachlässigen und somit auch gegen § 2 Abs. 1 EnWG zu verstoßen.\"
sag ich doch!
für manchen verbraucher wäre das eben aber auch noch zuviel.
und es bleibt immer noch das problem der einzelnen bewertbarkeit und kontrolle. aber dafür können wir ja im zweifelsfall sie, ihre kollegen und die richter heranziehen.
RR-E-ft:
@Wasserwaage
Wenn Sie die genannte Entscheidung des BGH wirklich gelesen haben, dann werden Sie wohl feststellen, dass die Sache längst geklärt ist.
In den StromNEV und GasNEV ist nun sogar noch geregelt, was unter einer angemessenen Verzinsung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals zu verstehen ist, so dass man sich auch darüber, was eine angemessene Verzinsung ist, nicht mehr zu streiten braucht.
Sollten Energiepreise, die der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG, für einzelne Verbraucher wegen geringen Haushaltseinkommens immer noch zu hoch sein, dann ist der Staat als Träger der Sozialhilfe in der Pflicht und keiner sonst.
Wenn Gabriel Sozialtarife für Geringverdiener fordert, dann hätte er wohl ebensogut die Abschaffung der Geringverdiener, also gesetzlichen Mindestlohn und staatlich finanziertes Bürgergeld fordern können, so dass niemand auf Sozialtarife angewiesen ist.
Zudem hätte er wohl eine Benefiz- CD etwa mit einem selbst gesungenen Knut- Song aufnehmen können, um einen eigenen Beitrag zu leisten. Aber wer will das schon.
Netznutzer:
Vertriebe haben in liberalisierten Märkten mit Strom NEV und Gas NEV nichts am Hut, und es sind die Vertriebe, die Strom liefern, nicht Netze! Oder müssen sich Yello oder Flexstrom seit Neuestem an den Strom NEV und Gas NEV orientieren? NEV steht für NETZENTGELTVERORDNUNG. Falls nicht geläufig, kann ich Ihnen gern den § 1 als Link zur Verügung stellen
Soweit zum Lesen von irgendetwas.
Gruß
NN
RR-E-ft:
@Netznutzer
Vielen Dank für die versuchte Nachhilfe.
Wer überhaupt einen Hut und ggf. was an einem solchen hat, ist ja nicht wirklich unser Thema. ;)
Jeder Haushalt hat Anspruch auf Grundversorgung gem. § 36 I EnWG. Wohl schon klar, gegen wen sich dieser Anspruch richtet.
YelloStrom gehört meines Wissens \"im Rahmen dieses Gesetzes\" bisher nicht dazu.
Der nach § 36 I EnWG Verpflichtete ist zugleich auch nach § 2 Abs. 1 EnWG verpflichtet. Auch klar. Schließlich gibt es noch die nach §§ 17, 18, 19, 20 EnWG verpflichteten Energieversorgungsunternehmen.
Die Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG richtet sich an alle Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 3 Nr. 18 EnWG. In der Norm wird \"Energieversorgungsunternehmen\" legaldefiniert.
Klar ist, dass nicht alle nach § 2 Abs. 1 EnWG Verpflichteten auch nach § 36 I EnWG verpflichtet sind. Die nach § 36 I EnWG Verpflichteten bilden also eine Teilmenge der nach § 2 Abs. 1 EnWG Verpflicheten. Auch klar.
Yello Strom hat gegenüber Netzbetreibern einen Anspruch auf eine Entgeltfestsetzung, die § 2 Abs. 1 EnWG entspricht. Ebenso nachgelagerte Netzbetreiber gegenüber vorgelagerten Netzbetreibern, so dass sich nicht alle Kosten unbesehen wälzen lassen, wie das OLG Düsseldorf zutreffend herausgestellt hatte, sondern nur \"angemessene\" Kosten vorgelagerter Netz- und Marktstufen.
Da es sich bei den Netzentgeltgenehmigungen der BNetzA um Höchstpreisgenehmigungen handelt, lässt diese eine Angemessenheitskontrolle nach § 315 BGB regelmäßig nicht entfallen (BGH NJW 1998, 3188, 3192 m.w.N., str.). Insoweit sollten Vertriebe sich auch mit den Bestimmungen der Netzentgeltverordnungen auseinandersetzen.
Schließlich geht es dabei um ihre eigene Wettbewerbsfähigkeit.
In der genannten BGH- Entscheidung ist nur von einer angemessenen Verzinsung des Kapitals die Rede, ohne dass man nun wüsste, welche Verzinsung dafür \"angemessen\" wäre.
Soweit es sich um das betriebsnotwendige Eigenkapital an Energieversorgungsanlagen handelt, ist die angemssene Verzinsung dafür nunmehr in StromNEV und GasNEV geregelt, so dass etwa Stadtwerke, die selbst ein Verteilnetz betreiben und Energie liefern, einen genauen Anhalt haben, welche Verzinsung für das betriebsnotwendige Eigenkapital angemessen ist. Insoweit gab es also zwischenzeitlich eine Konkretisierung.
Außer an den Energieversorgungsanlagen selbst gibt es doch regelmäßig schon gar kein weiteres (ins Gewicht fallende) betriebsnotwendige Eigenkapital. Es sei denn, sie messen der Büroausstattung des Vertriebsmitarbeiters für die Preisbildung wirklich großes Gewicht bei, die sie aber regelmäßig nicht haben sollte.
Vielleicht meinen Sie aber auch, die Vertriebe hätten regelmäßig betriebsnotwendig einen teuren \"Hut\", aber nichts an selbigem. Dabei wäre ich mir sicher, dass weder die Kosten eines solchen \"Hutes\" über die Energiepreise umlagefähig sind, ganz zu schweigen von einer Verzinsung. ;)
Vielleicht schmökern Sie selbst mal bei Gelegenheit in den einschlägigen Kommentierungen zu §§ 1, 2, 36 EnWG.
Insoweit haben Sie Recht:
Man sollte es schon gelesen haben. ;)
Netznutzer:
Sie sprachen von Verzinsung von Stromvertrieben nach Stom NEV und Gas NEV. Dass Sie sich zu fein sind, zuzugeben, dass Sie da, milde ausgedrückt, Blödssinn geschrieben haben, war mir schon klar. Eben wie immer, vom eigenen Fehler mit viel Geschreibsel versuchen abzulenken. Aber Sie haben natürlich wie immer Recht. Ist klar-
Gruß
NN
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