Energiepolitik > Dies & Das
Appell an Konzerne Sozialtarif für Energie
kamaraba:
Sozialtarif-Aber für alle!
nomos:
--- Zitat ---Wohlstand für Alle
--- Ende Zitat ---
Keine Sozialleistungen für Alle, sondern Wohlstand für Alle!
Ludwig Erhard stand für die Soziale Marktwirtschaft, für einen staatlich überwachten freien Markt, frei von Wettbewerbsbeschränkungen mit dem genannten Ziel. Nachdem aktuell das Kartellamt Geburtstag feiert, darf man daran erinnern.[/list]
RR-E-ft:
Der Umweltminister ist wohl einer der ersten, der über eine eigene dezentrale Stromerzeugung in einem Windturm nachdenken sollte.
Grundsätzlich jeder Haushalt in Deutschland hat gem. § 36 Abs. 1 EnWG einen Anspruch auf leitungsgebundene Grundversorgung mit Strom und Gas.
In §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG ist geregelt, dass die Energieversorgungsunternehmen zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen verpflichtet sind.
Soweit es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, ist auch niemand in der Rolle eines Bittstellers. Es bedarf also auch keiner Appelle und Gnadengesuche.
Wird dieser gesetzlichen Verpflichtung entsprochen, erfolgt die Lieferung von Strom und Gas so preisgünstig wie möglich. Billiger kann es dann gar nicht gehen.
Über diese gesetzliche Verpflichtung hinaus sind Energieversorgungsunternehmen natürlich nicht Träger der Sozialhilfe. Träger der Sozialhilfe ist der Staat.
Wasserwaage:
@ RR-E-ft
sie als quasi-insider müssten doch wissen, dass sie sicher und umweltverträglich vergessen haben. dazu kommt, dass es keine gewichtung der einzelnen punkte gibt, es sei denn man möchte sie der reihenfolge der aufzählung entnehmen und dann wäre preisgünstig erst nach sicher. dazu kommt dann noch das kleine wörtchen \"möglichst\".
billiger gehts also immer. man müsste nur (so wie sie ;) ) ein, zwei punkte des zweck des gesetzes streichen..... ;) ;)
problem ist die einzelne bewertbarkeit und kontrolle jedes einzelnen punktes.
ansonsten gehe ich eindeutig mit ihnen konform dass träger der sozailhilfe der staat ist.
RR-E-ft:
@Wasserwaage
Da haben Sie wohl etwas missverstanden.
Lesen Sie dazu einfach noch einmal im Urteil des BGH vom 02.10.1990 - VIII ZR 240/90 unter III. nach.
Es geht gem. § 1 EnWG um die - unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit - so preisgünstige Versorgung wie möglich.
Dies folgt aus dem das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschenden Grundsatz der Preisgünstigkeit.
Das Ziel der Umweltverträglichkeit kam 1998 hinzu. Die Ziele sind gleichrangig.
Wenn der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG entsprochen wird, was alle Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG gleichermaßen einschließt, dann geht es eben nicht noch preisgünstiger ohne ein anderes Ziel zu vernachlässigen und somit auch gegen § 2 Abs. 1 EnWG zu verstoßen.
Die gesetzliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG schließt eben auch die Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit... mit ein.
Wird dieser gesetzlichen Verpflichtung entsprochen, dann und nur dann haben die Energieversorgungsunternehmen ihre (gesetzliche und vertragliche) Schuldigkeit getan.
Zu mehr sind sie nicht verpflichtet. Zu weniger aber eben auch nicht.
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