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Autor Thema: Sperrung zum 7.4.05 angedroht  (Gelesen 6623 mal)

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Offline Simmy50

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Sperrung zum 7.4.05 angedroht
« am: 28. März 2005, 18:36:54 »
Hallo Mitstreiter

Mein Energieversorger droht mir mit Sperrung von Gas und Strom zum 7.4.05.
Alle Schreiben in Bezug auf § 315 BGB wurden nicht akzeptiert.

Ich werde auf die Möglichkeit der Kündigung hingewiesen. Wenn mir das Gas zu teuer ist, könnte ich ja auf Wärmepumpen und Stromheizung umsteigen. Auch hätte ich die Möglichkeit meine Wohnung mit Heizlüfter zu betreiben.
Beim Strom kann ich ebenfalls den Versorger wechseln, oder einen sogenannten Vorkassenzähler einbauen zu lassen.
Falls ich in der gesetzten Frist nicht die ausstehende Forderung von 131 € bezahle wird die Versorgung eingestellt.
Ich werde darauf hingewiesen, dass man sich energierechtlichen Rat eingeholt hat und der Meinung sind, dass mein Verhalten rechtswidrig ist.

Ich habe nun folgende Schreiben vorbereitet:
1.
schriftliches Hausverbot für die Sperrung

2.
Kopie des gesamten Schriftverkehrs an die staatsanwaltschaft mit der Bitte um Prüfung ob ein strafwürdiges Verhalten vorliegt.

3.
Antrag auf Hinterlegung einer Schutzschrift beim hiesigen amtsgericht mit ausführlicher Begründung.

Soll ich so verfahren oder muß ich bereits einen Anwalt einschalten. Über eine Antwort wäre ich dankbar.


Mit freundl. Grüßen aus bocholt


« Letzte Änderung: 29. Januar 2020, 10:19:18 von DieAdmin »

Offline BerndA

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Sperrung zum 7.4.05 angedroht
« Antwort #1 am: 29. März 2005, 20:57:14 »
Hallo Simmy50,

Sie haben alles richtig gemacht !  Bin bei meinem EVU (Gelsenwasser AG) genauso vorgegangen !

Diese Vorgehensweise Ihres EVUs ist vollkommen unverhältnismäßig und durch keinerlei Rechtsvorschriften gedeckt, im Gegenteil !!! Ich habe dazu auch schon Einiges geschrieben hier im Forum.

Desweiteren habe ich an die Energieaufsicht im Landeskartelamt in Düsseldorf  Faxnummer 0211/837 3127 folgendes Fax gesandt:

An die Energieaufsichtsbehörde
des Landes NRW                           26.01.05
 




Sehr geehrte Damen und Herren !
 
Ich habe nach der jüngsten Gaspreiserhöhung meines Gasversorgers, der Gelsenwasser AG, Gelsenkirchen dort selbst per Einschreiben einen \"Unbilligkeitseinwand\" gem. § 315 BGB geltend gemacht.
 
Trotz ausführlicher Hinweise auf die geltende Rechtslage droht Gelsenwasser wegen einer unberechtigten Forderung von ....... Euro ( ! ) mit Sperrung der Gasversorgung zum......!
 
Ich ersuche Sie als zuständige Energieaufsichtsbehörde des Landes NRW dringend, gegen dieses völlig unverhältnismäßige Vorgehen meines Energieversorgers vorzugehen und ihn auf die geltende Rechtslage hinzuweisen !
 
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, hat  der Energieversorger von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. abzusehen !!!
 
Die Abschläge dürfen von ihm allein aus dem Grund der Preiserhöhung nicht erhöht werden, da dies im Falle der Unbilligkeit der letzten Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen führen würde.

Aus §§ 30, 33 Abs. 2 AVBGasV bzw. §§ 30, 33 Abs. 2 AVBEltV ergibt sich, dass die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen.
 
Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig. Auf das Urteil des BGH vom 30.04.2003 Az VIII ZR 279/02 zu § 30 AVB weise ich Sie hin.
 
Bitte teilen Sie mir kurz schriftlich  mit, was Sie gegen diese Praktiken meines Energieversorgungsunternehmens, dem ich wegen des bestehenden Monopols hilflos ausgeliefert bin, zu unternehmen gedenken !
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Bernd Ahlers
Langemeerstrasse 3
48356 Nordwalde
Tel.: 02573 / 98576


Daraufhin hat mein EVU komplett zurückgerudert, denn die Energieaufsicht hatte sich eingeschaltet !

Sie können auch direkt bei Herrn Regierungsdirektor Strassburger unter Tel. 0211/86183327 anrufen, und sich auf mich beziehen, weil es ja sehr eilt ! Er kennt mich, und wird sich sicher erinnern und auch Ihnen bestimmt helfen ! Wenn nicht, oder wenn Sei noch Fragen haben,  rufen Sie mich gerne abends nach 20 Uhr unter Telefon 02573/98576 oder tagsüber unter 0251/2383232 an ( LVA Westfalen).

Desweiteren sei noch angemerkt, das der Energieversorger eine Sperrung schriftlich nochmal direkt bei Ihnen 14 Tage vor dem beabsichtigten Termin ankündigen muss !  Durch das Hausverbot muss er jedoch jetzt einbe einstweilige Verfügung beim Amtsgericht erwirken, und da Sie gleich  richtig reagiert haben mit der Schutzfrist, muss er jetzt auf Sperrung klagen !

Das würde dauern, wenn er es überhaupt noch macht. Lassen Sie sich jetzt bloß nicht einschüchtern, warscheinlich ist das nur \"Säbelrassseln\" und \"Kriegsgeschrei\" Ihres EVUs !

Mit freundliche Grüßen aus Nordwalde bei Münster

Bernd Ahlers  :wink:
« Letzte Änderung: 29. Januar 2020, 10:19:42 von DieAdmin »

Offline Simmy50

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Sperrung zum 7.4.05 angedroht
« Antwort #2 am: 29. März 2005, 21:38:45 »
Hallo herr Ahlers,

ich habe soeben Ihre Antwort auf meine Fragen gelesen. Ich danke Ihren recht herzlich für die aufschlußreiche Mitteilung. Ich werde Ihren Rat befolgen und mich ebenfalls an die Energieaufsicht wenden. Über das Ergebnis werde ich berichten.


Mit freundlichen Grüßen



[Edit DieAdmin: Veröffentlichte Kontaktdaten entfernt]
« Letzte Änderung: 29. Januar 2020, 10:20:49 von DieAdmin »

Offline RR-E-ft

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Sperrung zum 7.4.05 angedroht
« Antwort #3 am: 12. April 2005, 18:34:24 »
Fortsetzung lesen unter:
Sperrandrohung von Gas und Strom wurde zurückgenommen

und auch hier:


Sensation !!!! Gelsenwasser AG knickt ein !!!

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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