Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

30 Euro Prämie bei Kündigungsverzicht

<< < (2/2)

userD0010:
Natürlich werden die Kunden für blöd verkauft.
Habe dieses \"Sonderangebot\" des Energieversorgers über Umwege erhalten (leider wegen meiner abgefragten Kunden-Nummer war das Formular derzeit vergriffen).
Recht gerissen organisiert.
Der Versorger bietet seinen aktuellen Energiepreis an, behält sich weitere Preiserhöhungen (mit dem üblichen Argument) während der Laufzeit des Angebotes ( bis 31.12.2008 ) vor, bietet dafür aber einen Nachlass (!!!) von 30,00 Euro auf den Grundpreis an, der aber nur Gültigkeit behält, wenn man nicht vor Ablauf des Vertrages kündigt.

RR-E-ft:
@h.terbeck

Ihrem Beitrag ist deutlich zu entnehmen, dass Sie dieses Angebot für nicht ausgewogen halten. Möglicherweise handelt es sich um ein Sonderabkommen und möglichweise ist ein Preisänderungsvorbehalt dabei nicht wirksam gem. § 307 BGB.

userD0010:
RR-E-FT
\"Ihrem Beitrag ist deutlich zu entnehmen, dass Sie dieses Angebot für nicht ausgewogen halten. Möglicherweise handelt es sich um ein Sonderabkommen und möglichweise ist ein Preisänderungsvorbehalt dabei nicht wirksam gem. § 307 BGB. \"

Man nennt das Angebot der RWE in ländlichen Kreisen BAUERNFÄNGEREI.
Da wird mit 30 Euro Rabatt gelockt (dieser wird auf den Grundpreis gewährt), der Verbraucher muss aber ausdrücklich erklären, nicht vor Jahresende zu kündigen bzw. falls er kündigt erklären, dass der die 30 Euro nachzahlt. Im Gegenzug muss er sein Einverständnis zum Vorbehalt der RWE einer eventuellen Erhöhung des Versorgungspreises im Laufe des Jahres erklären.
Das hat nichts mehr mit Ausgewogenheit zu tun, sondern fällt langsam in den Bereich der Hütchenspielerei.
Und nun macht Grossmann auch noch auf Panik, dass angeblich bald der Strom knapp wird, andererseits warnt er vor Stromausfall, weil die vermehrte Windenergie-Einspeisung neue Gefahren für die kontinuierliche Versorgung bieten.
Bin gespannt, wann Grossmann seine Zentrale nach Rumänien verlegt, dort wäre die Rekrutierung von qualifizierten Ausredenfindern einfacher.

Und vermutlich ist mit der ausdrücklichen Erklärung des Einverständnisses des \"dummen\" Verbrauchers zur Preisanpassung im Laufe des Jahres der Verweis auf § 307 BGB ausgehebelt.

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln