Energiepreis-Protest > Stadtwerke Schwetzingen
Sperrandrohung nach 1x Kürzen von EUR 24,00
marten:
@energiegnom
Ich würde dem Versorger mal folgenden Text schreiben.
Aufgrund der Kürzung der Energierechnung unter Berufung auf fehlende Billigkeit, dürfen Sie nicht mit Versorgungseinstellung drohen oder diese sogar durchführen.
Dazu gibt es eine Reihe von Gerichtsurteilen, u.a.
AG Frankfurt, Beschluss v. 31.10.05 AZ 30 C 3670/05-45
BGH, Urteile vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04
Weiterhin dürfen nach geltender Rechtssprechung bis zur gerichtlichen Feststellung des berechtigten Preises weder Mahngebühren oder Zinsen berechnet werden. ( BGH Urteil vom 30.04.2003 Az. VIII ZR 279/02)
Dann würde ich eine Kopie der Sperrandrohung der zuständigen Landeskartellbehörde schicken, und dieses auch in dem Versorger mitteilen.
Das Bundeskartellamt hat schon ein kartellrechtliches Missbrauchsverfahren, gegen einen überregionalen Versorger eingeleitet, der binnen eines kurzen Zeitraums mehrfach Versorgungssperren ausgesprochen hat, und sie erst nach zum Teil gerichtlichen Interventionen des Kunden zurückgenommen hatte.
( Schreiben Bundeskartellamt an RA Weeg, wegen Androhung der Versorgungseinstellung durch EON vom 19.10.2006)
Gruss
marten
bjo:
--- Zitat ---Original von energiegnom
Der Zähler befindet sich im Keller des Lofts (alleinstehendes Gebäude) in dem unsere Miet-Räume sind. Wir sind in diesem Gebäude auch alleine und haben damals in jenem Loft-Keller sogar die Gasheizung und Gaszähler/Leitung auf eigene Kosten installieren lassen (wobei lt. Mietvertrag die Sache in den Besitz des Mieters übergeht)
Inwiefern im Vorhauskeller, durch das unsere Gasleitung geht, Sperrventile sind, müsste ich nachsehen. Ebenso wo die Gasleitung auf das Grundstück geht (also im Vorhaus).
Da wir alleine mit Gas heizen, weiß ich nicht, ob der Versorger uns auf dem Gehsteig schon den Hahn zudrehen kann - aber soweit sollte es ja nicht kommen.
Frage war ja nur wegen der Formulierung im Musterschreiben.
--- Ende Zitat ---
Hausverbot erteilen ist möglich!
- im Gehsteig ist kein Hahn
- im Keller sind zumeist zwei Hähne
-- bei Eintritt des Gasrohres im Haus
-- am Zähler um diesen zu demontieren
Hausverbot erteilen ist möglich!
Cremer:
@bjo,
ein \"Hausverbot\" bezieht sich m.E. auf die von dem Mieter/Betroffenen genutzten Teile des Hauses, hier auch der dazugehörige Strom- Gaszähler
Bei schriftlicher Erteilung des Hausverbotes sollte man aber exakt auch auf die entsprechenden Zähler hinweisen, z.B. \"einschließlich der Zähl- und Messeinrichtung\"
RR-E-ft:
@Cremer
Ein Hausverbot bewirkt ein Betretungsverbot für ein befriedetes Besitztum, so dass ein Verstoß einen strafrechtlichen Hausfriedendsbruch darstellt. Sinnvoll ist es deshalb, dieses Hausverbot ausdrücklich auch auf den Zähler/ die Messeinrichtung zu erstrecken, um zu verhindern, dass da jemand reinkrabbelt, diese betritt. :D
opferlamm-ma:
@bjo
hat die \"Sperrandrohung\", falls es eine solche sein sollte, evtl. auch eine strafrechliche Relevanz ?
PS ....
(wobei lt. Mietvertrag die Sache in den Besitz des Mieters übergeht)
.-..geht die Sache auch in das Eigentum des Mieters über ?
welche Rechtsfolgen hätte dies in dem von Ihnen geschilderten Zusammenhang ?
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