Energiepreis-Protest > eins energie in sachsen
Landgericht Chemnitz Verhandlungstag 22.01.2008
Rosé:
heißt das für uns verbraucher nun das wenn die klage abgewiesen wird den offenen betrag den wir zurückbehalten haben begleichen müssen?
Cremer:
@Rose,
so schnell geht\'s noch nicht. ;)
Hier hatten Kunden geklagt.
Wenn die Kunden \"nicht umfallen\" und weiterhin sich aufr § 315 berufen und kürzen, müßten die Versorger letztlich gegen jeden Einzelnen klagen
Rosé:
also wenn mich mein versorger mal verklagen würde, ist es dann möglich das er seine ganze kalkulation offenlegen muß oder könnte es passieren das dieses Gericht das urteil was demnächst zu erwarten ist mit einbezieht und man daran scheitern könnte?
RR-E-ft:
@Rose´
In jedem Prozess ist ein eigener Billigkeitsnachweis erforderlich, der sich nach dem Streitgegenstand (Gaspreis insgesamt oder nur einzelne Erhöhung) sowie nach den Darlegungen und dem konkreten Bestreiten und der hierauf ggf. folgenden Beweisaufnahme richten.
Fraglich ist zudem, ob man überhaupt als Tarifkunde bzw. in der Grundversorgung beliefert wird, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, dessen Ausübung einer Billigkeitskontrolle unterzogen werden kann. Fehlt es an einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht, fehlt schon ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung. Dann stellt sich die Frage nach einer etwaig zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. OLG Hamm).
Nach dem konkreten Streitgegenstand und dem konkreten Bestreiten richtet sich also die konkrete Darlegungs- und Beweislast des Versorgers, ist also immer einzelfallabhängig.
Siehste hier (LG Osnabrück).
RR-E-ft:
Landgericht Chemnitz weist Klage teilweise ab
Die Argumente
PM des Versorgers
Preise der Grund- und Ersatzversorgung
Der Versorger lässt seine Kunden über den Vertragsinhalt wieder einmal im Unklaren. Die Bestimmungen der AVBGasV gelten für die Grund- und Ersatzversorgung überhaupt nicht, sondern ausschließlich die Bedingungen der GasGVV (vgl. nur § 1 GasGVV).
Nun muss die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden.
Kein Grund, jetzt einzuknicken, bevor über die zulässige Berufung entschieden ist.
Über die zum 01.04.2008 erhöhten Preise ist noch nicht entschieden.
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