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Autor Thema: nach EVU-Brief \"BGH-Urteil/Testat\": Fragen zur Musterantwort  (Gelesen 4426 mal)

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Offline ttr

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Hallo,

mit Zugang der Jahresabschlussrechnung 2005/2006 habe ich meinem Versorger erstmals den Musterbrief, wie er hier vom Bund der Energieverbraucher bereitgestellt wird, zukommen lassen und dabei den fälligen Betrag gekürzt.

Weil ich Anfang 2007 umgezogen bin und die Gasversorgerung ab dann über meinen neuen Vermieter lief, ist es nur noch zu insgesamt zwei weiteren Schreiben gekommen: Einer Ergänzung zum ersten Schreiben, in dem zusätzlich zu den Preiserhöhungen außerdem der Gesamtpreis als unbillig gerügt wurde; und zuletzt einem weiteren Musterbrief, der Bezug auf die Abschlussrechnung beim Auszug nahm.  

Nun bekam ich gestern von meinem Versorger genau das Schreiben, wie in diesem Thread erläutert wird (es handelt sich um den selben Versorger bei mir), also Hinweis auf BGH-Urteil und Link auf eine zweiseitige Gutachter-Schlussfolgerung. Die passenden Musterbriefe der Verbraucherzentralen und des BdE als Antwort habe ich auch im Forum entdeckt. Daran schließen sich nun folgende Fragen an:

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  • Im neuen Musterschreiben ist von Preisneufestlegungen die Rede, genauer gesagt wurde das Recht zur einseitigen Preisneufestlegung bestritten und hilfsweise die jeweiligen einseitigen Tariffestsetzungen insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, als unbillig gerügt. In den von mir an den Versorger versandten Musterbriefen ist dagegen zuletzt nur von einer einseitigen Preisanpassung die Rede, in meiner Ergänzung davor vom Preis insgesamt.
    Sind diese Begriffe alle äquivalent? Kann ich also das neue Musterschreiben so übernehmen, oder muss ich Anpassungen vornehmen?
  • Ich habe erst gestern von der Thematik Tarifkunde vs. Sondertarifkunde durch Lesen im Forum erfahren und bin nun extrem verwirrt. Obwohl (oder gerade weil) ich viele Beiträge diesbezüglich gelesen habe, bin ich mir nicht sicher, ob ich das neue Musterschreiben so überhaupt noch verwenden kann.


Soweit ich es bisher verstanden habe, muss man als Sondertarifkunde Bezug auf § 307 nehmen. Nun kann ich in keinem der Musterbriefe überhaupt einen derartigen Bezug finden; es ist immer nur von § 315 die Rede. Ist das vielleicht seit dem Erlass des BGH-Urteils vom Juni 2007 ausreichend?

Zudem bin ich mir, wie viele andere, gar nicht bewusst, ob ich tatsächlich Sondertarifkunde bin. Ich weiß nur, dass ich bei Einzug einen Antrag auf Ergasversorgung (und im Übrigen auch auf Stromversorgung im exakt gleichen Schreiben) mit Unterschrift stellen musste, \"zu den AVBEltV/AVBGasV, den jeweils gültigen Ergänzenden Bestimmungen mit Anlage und den Allgemeinen Tarifen\" meines Versorgers ab Zählerübernahme. Verbrauchspreise wurden auf einer zweiten Seite genannt. Weiteres Vertragswerk bzgl. der Gasversorgung habe ich nicht erhalten, nur noch ein Bestätigungsschreiben ein paar Wochen später.
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Am liebsten wäre mir jetzt natürlich die Antwort \"Schick das Musterschreiben raus, es passt in beiden Fällen\". Obwohl das für mich in der Frage der Vertragsart auch so scheint, weil das Schreiben relativ allgemein gehalten ist (Verbraucher, die mit Gas heizen, sind in der Regel Sonderkunden [...] Doch auch bei einer Einstufung als Tarifkunde sind Sie nach der derzeitigen Sachlage nicht berechtigt, einbehaltene Beträge von mir zurückzufordern[...]), würde ich mich über eine weitere Einschätzung meiner Sachlage freuen.

Danke und


Grüße,

--ttr

 

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