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Autor Thema: Mahnbescheid obwohl strittige Preise  (Gelesen 2197 mal)

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Offline e-Stromer

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Mahnbescheid obwohl strittige Preise
« am: 09. Januar 2008, 03:51:26 »
Möglicherweise gab es hier schon mal einen Thread, den ich vielleicht überlesen habe/n könnte, dann mögt Ihr mir das bitte verzeihen. *kn*
Ich bin der Meinung, dass solches Thema in „Grundsatzfragen“ gehört; vielleicht aber auch in „Widerstand/Protest“ ?? Dann bitte verschieben – danke Evitel :-)

Mahnbescheid rechtens oder nicht?
Es geht nicht um mich. m.W. wurden den Preisen + Erhöhungen widersprochen – Billigkeitseinrede. Vor Jahresende Terminsetzung zur Zahlung mit „Rabattangebot, dass „Mahnkosten und Gebühren“ erlassen werden, falls die Rückbehaltszahlungen überwiesen werden“ (sinngemäß) ;-) :D

Wenn ein Verbraucher den Preisen sowie den Preiserhöhungen widersprochen hat (wahrscheinlich Tarifkunde), und dieser Verbraucher einen Mahnbescheid bekommt, muss/sollte er gegen den Mahnbescheid Widerspruch beim Mahngericht einlegen - das ist klar.

Ich bin der Meinung - also kein Jurist - dass ein Mahnbescheid rechtswidrig ist, weil strittige Preise usw.

Meine Fragen:
Wäre es klug oder macht es Sinn oder hätte es Erfolg, dass der Verbraucher bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet wegen Betrugsversuch? Denn es muss ja vermutet werden, dass hier eine unberechtigte Forderung eingetrieben werden soll! Oder seh ich das falsch?
Denn bei Strittigkeit der Preise ist m.E. keinerlei Zahlung fällig bis zur Offenlegung der Kalkulation. (Hierzu teile ich mit, dass der Verbraucher sogar 2% auf die alten Preise zuzahlt, also MEHR als korrekt, wie ich finde – ich tu das nicht)
(Vielleicht will der Versorgers nur ein Exempel statuieren?
Bspw. um (auch andere) Verbraucher desselben Versorgers einzuschüchtern?


Sollte nun die Information wegen des Mahnbescheids an das Landeskartellamt München gesandt werden? Oder ist für solchen Fall das Bundeskartellamt zuständig? Es geht um ein Stadtwerk in Bayern, welches mit/aus der Wertschöpfung verschiedene Nebenbetriebe wie z.B. Stadtbus, Bäder – und wer-weiß-was-noch - finanziert.

Wenn klar ist, welches Kartellamt zuständig ist, sollte dann der gesamte Schriftverkehr dorthin gesandt werden – zwecks Prüfung?

Was ist diesbezüglich noch oder überhaupt zu beachten?

Danke – wie immer – herzlichst
e-Stromer

Offline RR-E-ft

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Mahnbescheid obwohl strittige Preise
« Antwort #1 am: 09. Januar 2008, 11:06:30 »
@e-Stromer

Wenn Streit über die Berechtigung vertraglicher Forderungen besteht, so ist dieser Streit durch die Gerichte zu klären. Das Gericht hat dann darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachte Forderung zu recht besteht oder aber eben nicht besteht.

Voraussetzung für eine solche gerichtliche Klärung ist die gerichtliche Geltendmachung (Wo kein Kläger, da kein Richter, § 308 ZPO).

Dabei ist ist es grundsätzlich belanglos, in welcher Form die gerichtliche Geltendmachung einer streitigen Geldforderung erfolgt (Zahlungsklage oder gerichtliches Mahnverfahren gem. § 688 ZPO).

Dies alles sollten eigentlich Selbstverständlichkeiten sein.

Deshalb ist es vollkommen unverständlich, wenn wegen der gerichtlichen Geltendmachung strittiger Forderungen daran gedacht wird, deshalb die Staatsanwaltschaft zu bemühen.  

Schließlich entspricht die gerichtliche Klärung dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gewaltmonopol des Staates. Dieses nicht zu beachten, hieße zu versuchen, streitige Forderungen unter Androhung/ Einsatz privater Gewalt durchzusetzen. Das wäre dann ein Fall für den Staatsanwalt.

Der Versorger ist doch gerade darauf angewiesen, um die Berechtigung seiner streitigen Forderungen zu klären, die Gerichte zu bemühen und seine streitigen Forderungen also gerichtlich geltend zu machen. Ein anderer Weg verbleibt ihm nicht. Deshalb kann eine gerichtliche Geltendmachung als solche unter keinerlei Gesichtspunkt beanstandet werden. Die Kartellbehörde ist dann durch das Gericht zu informieren, wenn es sich gem. § 87 GWB um eine Kartellsache handelt, was sich jedoch noch nicht im Mahnverfahren entscheidet, sondern ggf. später, etwa durch die besondere Form der Rechtsverteidigung des Beklagten, also wenn dieser seine Rechtsverteidigung auf Vorschriften des Kartellgesetzes (GWB) stützt.

Ggf. sollte man seine eigene Denke auf Konformität mit rechtsstaatlichen Grundsätzen überprüfen.

 

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