Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Antwort auf Musterschreiben  (Gelesen 7801 mal)

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Offline Bernd M.

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Antwort auf Musterschreiben
« am: 26. November 2007, 21:08:40 »
Hallo lieber Leser,

auf mein Musterschreiben an E.ON haben diese folgendermaßen geantwortet:

Am 28.03.07 hat der BGH im Urteil VIII ZR 144/06 klargestellt, dass eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der bei Abschluss des Vertrages vereinbarten Preise für Stromlieferungen im liberalisierten Strommarkt weder in direkter noch in analoger Anwendung des §315 BGB in Betracht kommt.  Das LG München II hat mit Urteil vom 24.5.2007 klargestellt, dass dies auch für die nach §4 Abs.2 AVBEltV geänderten Preise gilt.

Ihrem Wunsch nach Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlagen kommen wir nicht nach. . . .

Seit 1999 können alle Stromkunden den Stromanbieter frei wählen . . . .

Ihren Widerspruch halten wir für nicht gerechtfertigt . .


Meine Frage:   Gibt es ein Musterschreiben,  das sich als Antwort eignet ?
Muss ich überhaupt antworten  bzw gilt mein Musterschreiben unbegrenzt ?

Offline eislud

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Antwort auf Musterschreiben
« Antwort #1 am: 27. November 2007, 00:18:33 »
@Bernd M.
Bist Du Sondervertragskunde oder bist Du Kunde in der Grundversorgung?
Wenn Du Sondervertragskunde bist, dann muß Dich das alles nicht kümmern.

Gruss eislud

Offline stefang.

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Antwort auf Musterschreiben
« Antwort #2 am: 27. November 2007, 19:19:35 »
Hallo,

genau das gleiche Schreiben habe ich auf meinen Einspruch auch erhalten.

Ich habe per FAX mein Verständnis für die Einwände seitens e.on mitgeteilt, gleichzeitig aber meinen Einspruch nochmals bekräftigt.

Desweiteren bat ich um Erklärung, warum die Preise der \"Konkurrenten\" e.on und e wie einfach so unterschiedlich sind.

Bin mal gespannt ob überhaupt eine Antwort kommt.

Eine Frage beschäftigt mich aber trotzdem. Was passiert, wenn evtl. in ein paar Jahren die e.on recht bekommt? Können die Preiserhöhungen rückwirkend nacherhoben werden?

Grüße
Stefan

P.S. was ist der Unterschied zwischen Sondervertrag und Grundversorgung???

Offline Zottel

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Antwort auf Musterschreiben
« Antwort #3 am: 27. November 2007, 19:50:13 »
Wenn Dir der Versorger irgendwann mal einen \"Maxi Plus irgendwas-Vertrag\" angeboten hat, dann könnte es sich durchaus um einen Sondervertrag handeln. Dieser könnte eventuell durch den Versorger gekündigt werden, die Grundversorgung kann er Dir nicht kündigen.

Im Sondervertrag steht normalerweise ein Preis drin, dieser wurde dann per Unterschrift von Dir akzeptiert.

Schau doch bitte mal in deinen Unterlagen ob du dort irgendwas in der Art finden kannst.

Ansonsten mal in diesem Beitrag rein schauen.

Offline Bernd M.

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« Antwort #4 am: 27. November 2007, 19:57:55 »
sollte hier nachtragen, dass ich grundversorgt bin,  d.h. einen Vertrag zum Strombezug habe ich nicht unterschrieben.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #5 am: 27. November 2007, 20:39:02 »
@BerndM.

Nicht alle, die keinen schriftlichen Vertrag haben, sind deshalb Kunden in der Grundversorgung. Sonderabkommen können - wie jeder Vertrag - grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden.

Wer sich eine Bratwurst am Stand gegen Entgelt holt, schließt zweifelsfrei einen Kaufvertrag, selten jedoch schriftlich.

Offline stefang.

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« Antwort #6 am: 06. Dezember 2007, 19:12:18 »
Hallo Zusammen,

ich habe heute die Jahresabrechnung von e.on erhalten. Darin wir auch mein neuer Abschlag anhand meines Verbrauchs berechnet. Ohne Angabe von kw bzw. Preisen.

Ich habe E.ON AquaPower. Handelt es sich hier um einen Grundversorgervertrag?

Auf mein letztes Schreiben in dem ich auf meinen Einspruch bestehe habe ich bis heute keine Antwort erhalten.

Gruß
Stefan

Offline RR-E-ft

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Antwort auf Musterschreiben
« Antwort #7 am: 07. Dezember 2007, 22:21:36 »
@stefang.

AquaPower ist ein Sonderabkommen, kein Grundversorgungstarif.

Offline e-Stromer

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Antwort auf Musterschreiben
« Antwort #8 am: 04. Januar 2008, 02:10:50 »
Mehrere Stromverbraucher der E.ON Bayern AG haben Widerspruch lt. Muster-
brief aus dem A5-Flyer des BdEv, Seite 6, eingelegt und eine Standardantwort
erhalten.

Hier das komplette Antwortschreiben, wie es den Widersprüchlern durch die
E.ON Bayern AG zugesandt wurde.

1.) Was meint Ihr zu solchem Antwortschreiben?

2.) Könnte es sich angesichts der Antwort gegebenenfalls um einen
Sondervertrag handeln?

3.) Ist der Inhalt mit den Schreiben, welche Ihr bekommen habt, identisch?



„Dezember 2007

Ihr Widerspruch
 

Sie haben mit Ihrem Schreiben vom xx.Dezember 2007 unseren Strompreisen
widersprochen. Ihren Ärger über die Preiserhöhung können wir nachvollzie-
hen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihren Widerspruch jedoch nicht
akzeptieren können. Gerne erklären wir Ihnen warum:

Am 28. März 2007 hat der BGH im Urteil VIII ZR 144/06 klargestellt, dass eine
gerichtliche Billigkeitskontrolle der bei Abschluss des Vertrages vereinbarten
Preise für die Stromlieferungen im liberalisierten Strommarkt weder in direkter
noch in analoger Anwendung des § 315 BGB in Betracht kommt. Das LG Mün-
chen II hat im Urteil vom 24. Mai 2007 klargestellt, dass dies auch für die nach
§ 4 abs. 2 AVBEltV geänderten Preise gilt.

Seit 1999 können alle Stromkunden in Deutschland den Stromanbieter frei
wählen. Über alternative Angebote, können Sie sich gerne unter
http://www.verivox.de informieren. Verivox ist ein Informationsdienst und Online-
marktplatz für den liberalisierten Energiemarkt.

Ihrem Wunsch nach Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlagen kommen wir
nicht nach. Wir sind der Ansicht, dass wir Ihnen bereits die Erforderlichkeit
und Angemessenheit der Preiserhöhung ausreichend aufgezeigt bzw. erläu-
tert haben. Anderweitige Veröffentlichungen sind nicht geplant.

Eine Kürzung der Abschlagszahlungen bzw. Rechnungen können wir aus oben
genannten Gründen nicht akzeptieren.

Wenn Sie Fragen haben, erreichen Sie uns per Telefon, Fax oder E-Mail.

Freundliche Grüße

E.ON Bayern AG“


Gruß
e-Stromer

Offline Sclerocactus

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Antwort auf Musterschreiben
« Antwort #9 am: 04. Januar 2008, 22:44:56 »
Ich habe das selbe Schreiben erhalten.
Ich habe die Grundversorgung mit Schwachlast.
Der Versorger hat mir auch gleich die Einzugsermächtigung gelöscht.
Ich muß jetzt jeden Monat den Abschlag überweisen.
Interessant wird der März, wenn die Jahresrechnung kommt.
Rüste meine letzten Lampen mit Energiesparbirnen und LED Leuchten aus.
Das bringt ca 120 € Ersparnis im Jahr.

Offline StefanE

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Antwort auf Musterschreiben
« Antwort #10 am: 13. Januar 2008, 12:00:14 »
Hallo,

auch ich habe oben genannten Brief von eon auf meinen Widerspruch erhalten. Als Neuling in der Materie war (und bin) ich einigermaßen verunsichert und habe den Eindruck man müßte wohl mindestens 2 Semester Jura studieren, um damit fertig zu werden. Aber ich vermute Verunsicherung des Kunden ist genau die Strategie des Lieferanten.

Aus all den Antworten konnte ich mir nun nicht eine endgültige Einschätzung der Sachlage machen. Deshalb will ich mal mein Verständnis der Dinge hier darlegen und möche Euch fragen, ob das so richtig ist:

1. Meine Stromrechnung weist einen ET-Tarif aus, ich denke das bedeutet Grundtarif. Ich kann mich auch nicht erinnern jemals irgendeinen Spezialtarif abgeschlossen zu haben.

2. Im ersten genannten Urteil des BGH hat das Gericht klargestellt, daß §315 bei Sonderverträgen nicht zum tragen kommt. Dies wurde auch durch das zweite genannte Urteil speziell mit Verweis auf §4 bestätigt. §4 kommt aber nur für Sonderverträge zur Anwendung.

3. Die Gerichtsurteile gelten jedoch NICHT für Tarifkunden (mit Grundvertrag), d.h. der §315 gilt in meinem Fall weiterhin.
=> In diesem Fall aber wäre die obige Aussage von eislud falsch („Wenn Du Sondervertragskunde bist, dann muß Dich das alles nicht kümmern.“) und müßte genau andersrum lauten, denn der Einwand von eon wäre ja bei Sondervertragskunden berechtigt, oder?

4. Ich kann also getrost meinen Widerspruch aufrechterhalten, muß diesen wohl auch nicht neu aussprechen, denn er gilt so lange ich ihn nicht zurückziehe. Und ich kann getrost meine monatlichen Abschläge kürzen und ebenso die Jahresrechnung. Eon müßte mir nachweisen, daß ich einen Sondervertrag hätte, ansonsten ist mein Vorgehen berechtigt.

Ist mein Verständnis so richtig? Danke im Voraus!

Viele Grüße
Stefan

Offline Cremer

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Antwort auf Musterschreiben
« Antwort #11 am: 13. Januar 2008, 12:28:56 »
@StefanE

das sehen Sie so richtig
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Christian Guhl

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Antwort auf Musterschreiben
« Antwort #12 am: 13. Januar 2008, 13:01:11 »
@StefanE
Hier ist m.E.einiges durcheinander geraten :
1.Ob ET ein Grundtarif ist, kann man so ohne weiteres nicht sagen.Es gibt Versorger, die beliefern Kunden im Sondertarif, ohne das diese etwas unterschrieben haben.
2.Richtig, bei Sonderverträgen kommt § 307 zur Anwendung. § 4 AVBElt gilt  nur für Tarifkunden, nicht für Sondervertragskunden. Die gesamten AVB (jetzt GVV)
gelten nur für Kunden in der Grundversorgung.Bei Sondervertragskunden können diese Bedingungen als AGB mit in den Vertrag einbezogen werden.Der Kunde muss diese AGB aber vor Vertragsabschluss zur Kenntnis nehmen und unterschreiben.
3.Wenn die Gerichtsurteile nicht für Tarifkunden gelten, kommt auch der § 315 nicht zur Anwendung (siehe Nr.2).Eon hat Recht, dass Sondervertragskunden sich nicht auf § 315 berufen können (dafür auf § 307).
4.Den Widerspruch muss man bei jeder Jahresabrechnung erneuern.
Eon wird sich hüten, das Bestehen eines Sondervertrages nachzuweisen, da sie dabei eindeutig die schlechteren Karten haben.

 

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