Mehrere Stromverbraucher der E.ON Bayern AG haben Widerspruch lt. Muster-
brief aus dem A5-Flyer des BdEv, Seite 6, eingelegt und eine Standardantwort
erhalten.
Hier das komplette Antwortschreiben, wie es den Widersprüchlern durch die
E.ON Bayern AG zugesandt wurde.
1.) Was meint Ihr zu solchem Antwortschreiben?
2.) Könnte es sich angesichts der Antwort gegebenenfalls um einen
Sondervertrag handeln?
3.) Ist der Inhalt mit den Schreiben, welche Ihr bekommen habt, identisch?
„Dezember 2007
Ihr Widerspruch
Sie haben mit Ihrem Schreiben vom xx.Dezember 2007 unseren Strompreisen
widersprochen. Ihren Ärger über die Preiserhöhung können wir nachvollzie-
hen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihren Widerspruch jedoch nicht
akzeptieren können. Gerne erklären wir Ihnen warum:
Am 28. März 2007 hat der BGH im Urteil VIII ZR 144/06 klargestellt, dass eine
gerichtliche Billigkeitskontrolle der bei Abschluss des Vertrages vereinbarten
Preise für die Stromlieferungen im liberalisierten Strommarkt weder in direkter
noch in analoger Anwendung des § 315 BGB in Betracht kommt. Das LG Mün-
chen II hat im Urteil vom 24. Mai 2007 klargestellt, dass dies auch für die nach
§ 4 abs. 2 AVBEltV geänderten Preise gilt.
Seit 1999 können alle Stromkunden in Deutschland den Stromanbieter frei
wählen. Über alternative Angebote, können Sie sich gerne unter
http://www.verivox.de informieren. Verivox ist ein Informationsdienst und Online-
marktplatz für den liberalisierten Energiemarkt.
Ihrem Wunsch nach Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlagen kommen wir
nicht nach. Wir sind der Ansicht, dass wir Ihnen bereits die Erforderlichkeit
und Angemessenheit der Preiserhöhung ausreichend aufgezeigt bzw. erläu-
tert haben. Anderweitige Veröffentlichungen sind nicht geplant.
Eine Kürzung der Abschlagszahlungen bzw. Rechnungen können wir aus oben
genannten Gründen nicht akzeptieren.
Wenn Sie Fragen haben, erreichen Sie uns per Telefon, Fax oder E-Mail.
Freundliche Grüße
E.ON Bayern AG“
Gruß
e-Stromer