Vorab vielen Dank an alle für die rege Teilnahme an der Diskussion. Hier nun auszugsweise der Wortlaut meines Vertrages zu den in Frage kommenden Punkten:
§2 Erdgaspreise:
1. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis. Die z.Zt. gültigen Erdgaspreise entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Preisblatt (dieses beinhaltet eine einfache Tabelle mit den verschiedenen Tarifen und deren Grund- und Arbeitspreisen sowie den Hinweis, dass die jeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) und die hierzu veröffentlichten Anlagen gelten).
2. Die GVG ist berechtigt, die Erdgaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der GVG erfolgt. Änderungen von Preisen werden in der örtlichen Presse bekannt gegeben.
§5 Vertragsdauer:
1. Der Vertrag tritt am tt.mm.jjjj in Kraft und kann erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und danach jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres (31.03.) von einer der beiden Seiten schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall 3 Monate.
2. Bei Wohnungswechsel oder sonstigen Rechtsnachfolgen ist abweichend von Absatz 1 eine Kündigung des Vertrages jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen auf das Ende eines Kalendermonats möglich.
§6 Bestandteile des Vertrages:
1. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils gültigen \"Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVBGasV)\" und die hierzu veröffentlichten Anlagen, die wesentliche Bestandteile des Vertrages sind.
Mein Verbrauch im Jahr 2005 betrug ca. 12.000 kwh. Aufgrund des milden Winters im Jahr 2006 aber \"nur\" 9.994 kwh. Bin ich nun Sondervertragskunde oder nicht?
Bisher habe ich in meinen Briefen immer den Gaspreis insgesamt als auch die einzelnen Erhöhungen gem. §315 gerügt und mich zusätzlich auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel gem. §307 berufen.
Die GVG hat in Ihrem letzten Statement zu dem Thema sinngemäß argumentiert, dass nunmehr seit dem BGH-Urteil vom 13.06.2007 Rechtsicherheit für Kunden und Versorger bestehe. Die GVG leitet aus diesem Urteil ab, dass Versorger ihre Preise einseitig durch Bekanntmachung ändern können und Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten nicht zu beanstanden wären. Der BGH wäre der Forderung nach Offenlegung der Kalkulation nicht gefolgt. Auch die vorgelagerte Bindung des Gaspreises an den Heizölpreis sei nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle. In der Anlage liegt mal wieder ein Persilschein von PWC bei, der angeblich bestätigt, dass die GVG die vom BGH vorgegebenen Kriterien für einen Billigkeitsnachweis erfülle. Aufgrund dieser \"Tatsachen\" wird der Ausgleich der offenen Beträge gefordert. Auf den Einwand der ungültigen Preisänderungsklausel (§307) wird mit keiner Silbe eingegangen.
Ach und nochwas: Das Kündigungsschreiben kam NICHT per Einschreiben, sondern als normaler Brief, den ich theoretisch ja nie bekommen haben könnte (wenn Ihr versteht was ich meine).
Ich bin aber insbesondere aufgrund des Vertragspassus mit der Kündigung nach wie vor verunsichert, wie ich mich nun verhalten soll...