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Rechne ich so wie empfohlen?

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Niniveh:
Guten Tag
Ich fürchte ich stelle hier eine nicht so erwünschte Frage, bin mir aber bei der Sache nicht sicher und möchte mich lediglich vergewissern.

Erdgas
Ich las mir diese Hilfeseite weitgehend durch und überlege theoretisch was ich nun tun könnte.
Auch beziehe ich mich auf das Widerspruch_Musterformular dieser Seite.

Die Rechnungen um 2004 hatte ich noch nie verstanden. In der o.g. Seite wird also empfohlen, einen Widerspruch bezüglich der Billigkeit der Gaspreise einzulegen und die monatlichen Abbuchungen auf die Zahlungen von 2004 (vor der letzten extremen Steigerungsrunde) zu reduzieren.
Folgende Zahlen konnte ich finden:
22.08.2004 – 31.10.2004 = 0,035€/kWh
Grundpreis    = 109,39€ für 10KW + 5,8€ für 11 weitere KW = 173,19€

Im Jahr 2005-2006 wurden 38000kWh verbraucht,
im Jahr 2006-2007 wurden 30000kWh verbraucht.
Im Mittel wären das 34000kwh*0,035 = 1190€ + Grundpreis = 1363,19€
Monatlich also = ~115€

In der Vergangenheit hatte ich folgende monatliche Abschlagszahlungen:
bis 28.08.2004 = 122€
ab 27.08.2005 = 130€
Monatliche Abschlagszahlungen z.Zt. knapp 160€.

Ich sende also besagtes Musterformular an meinen Gasversorger und spreche ihm die Billigkeit seiner Preise ab. Ich widerspreche auch meine bisherige Einzugsermächtigung und überweise per Dauerauftrag fortan 115€ anstatt wie z.Zt. 160€. Das sollte ich wohl in dem Schreiben angeben.
Und dann erstmal abwarten.

Ich lege vorsichtshalber die zurückbehaltenen Beträge zurück um diese bei Bedarf noch zu haben.

eislud:
@Niniveh
Deine Berechnung habe ich mir nicht angesehen, weil es zuerst mal nicht darauf ankommt.

Wie weit Du kürzen kannst, hängt davon ab, ob Du in der Grundversorgung versorgt wirst oder ob Du Sondervertragskunde bist.

Ist man Kunde in der Grundversorgung hat man mit Zahlung einer Jahresrechnung den Preis laut Jahresrechnung akzeptiert und kann diese Preise nicht mehr beanstanden. So die BGH Entscheidung vom 13.06.2007.
Auch wenn hier vielleicht noch nicht das letzte Wort gesprochen ist, ist es aber der Stand der Dinge.

Ist man Sondervertragskunde kann man regelmäßig auf den laut Vertrag vereinbarten Anfangspreis kürzen, weil eine Preisanpassungsklausel regelmäßig unwirksam ist.

Du mußt also zuerst mal klären, ob Du Sondervertragskunde oder Kunde in der Grundversorgung bist. Erst dann hast Du die Grundlagen für Deine Berechnung.
Nenn doch auch mal Deine Tarifsbezeichnung.

Gruss eislud

nomos:

--- Zitat ---Original von eislud
Ist man Kunde in der Grundversorgung hat man mit Zahlung einer Jahresrechnung den Preis laut Jahresrechnung akzeptiert und kann diese Preise nicht mehr beanstanden. So die BGH Entscheidung vom 13.06.2007.
Auch wenn hier vielleicht noch nicht das letzte Wort gesprochen ist, ist es aber der Stand der Dinge.
--- Ende Zitat ---
Ja @eislud, das ist sicher nicht das letzte Wort. Wer nur die Billigkeit der letzten Preiserhöhung bestreitet, verzichtet auf einen möglichen Anspruch, da Zweifel zum nachstehenden Leitsatz aus dem genannten Urteil angebracht sind. Der Heilbronner Fall ist nicht unbedingt auf alle weiteren Fälle übertragbar und ob überall in Deutschland ein Wärmemarkt festgestellt wird, ist auch nicht sicher. Siehe hier.[/list]Leitsatz:
Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.

Dieser Satz zwingt ja den grundversorgten Verbraucher geradezu jeder Erhöhung unverzüglich zu widersprechen. Bemerkenswert ist, dass wenn der Verbraucher nicht widerspricht ein eventuell unbilliger Preis nach diesem Leitsatz nicht mehr beanstandet werden kann. Aus unbillig wird quasi automatisch billig. So die Folge dieser Rechtsprechung. Ob das gesetzeskonform ist, ist mehr als zweifelhaft und  berührt das Grundgesetz! Siehe hier.
 

Auch das Kartellrecht bietet Möglichkeiten (Musterschreiben).[/list]

eislud:
@nomos
Ich teile hier Deine Ansicht, auch wenn ich nicht so weit gehen würde, dass es sicher nicht das letzte Wort ist.

Man sollte auch grundsätzlich die Billigkeit des gesamten Preises rügen, so wie es in allen mir bekannten Musterbriefen des Bundes der Energieverbraucher und der Verbraucherzentralen auch der Fall ist.

Hier geht es aber um die Frage, wie weit man in einem bestehenden Grundversorgungsvertrag bei erstmaliger Rüge der Billigkeit kürzen kann.  
Ich kann niemandem empfehlen, unter den bisher durch die letzte Jahresrechnung akzeptierten Preis zu kürzen, weil die BGH-Entscheidung dem entgegensteht.

Wie sieht denn Deine Empfehlung für @Niniveh aus?
Bis zu welchem Betrag sollte @Niniveh denn kürzen, sofern ein Grundversorgungvertrag vorliegt?

Gruss eislud

nomos:

--- Zitat ---Original von eislud
@nomos
Ich teile hier Deine Ansicht, auch wenn ich nicht so weit gehen würde, dass es sicher nicht das letzte Wort ist.

Man sollte auch grundsätzlich die Billigkeit des gesamten Preises rügen, so wie es in allen mir bekannten Musterbriefen des Bundes der Energieverbraucher und der Verbraucherzentralen auch der Fall ist.

Hier geht es aber um die Frage, wie weit man in einem bestehenden Grundversorgungsvertrag bei erstmaliger Rüge der Billigkeit kürzen kann.  
Ich kann niemandem empfehlen, unter den bisher durch die letzte Jahresrechnung akzeptierten Preis zu kürzen, weil die BGH-Entscheidung dem entgegensteht.

Wie sieht denn Deine Empfehlung für @Niniveh aus?
Bis zu welchem Betrag sollte @Niniveh denn kürzen, sofern ein Grundversorgungvertrag vorliegt?

Gruss eislud
--- Ende Zitat ---
@eislud, Du hast aber geschrieben:

 \"Ist man Kunde in der Grundversorgung hat man mit Zahlung einer Jahresrechnung den Preis laut Jahresrechnung akzeptiert und kann diese Preise nicht mehr beanstanden.\"

Ich würde den gesamten Preis beanstanden, die Begründung dazu habe ich schon ausreichend geliefert. Wenn man sich bei der Kürzung am o.g. Urteil orientieren will, dann hat Niniveh wohl kaum Kürzungsmöglichkeiten. Vermutlich wurde der Arbeitspreis in diesem Jahr ja gesenkt und der letzte Arbeitspreis der letzten Abrechnung ist höher als der aktuell berechnete.
Das unterstellt,  würde ich mir bei dieser Situation und in Anbetracht der angekündigten Gaspreiserhöhung eher einen Wechsel überlegen. Es gibt da ja ein bundesweites Angebot mit Preisgarantie quasi ohne Risiko.  ;)
Ansonsten fehlen hier noch die Daten der letzten Jahresabrechnung, die aktuellen Preise usw...
 

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