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Autor Thema: Preisanpassungstermine für Gas  (Gelesen 3890 mal)

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Offline Cremer

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Preisanpassungstermine für Gas
« am: 22. März 2005, 11:56:10 »
Hallo Mitstreiter

Eine Frage an alle, vielleicht insbesondere an Herrn Fricke.

Anlass ist die außerquartalsmäßige Preisanpassung von E.on Hanse für Strom zum 1.2.05 (siehe Thread).

Bei mir im Sondervertrag für Gas steht unter

§ 5.2 Für den Verbrauchspreis gilt:
Anpassungstermine
Eine Änderung des Verbrauchspreises kann jeweils zu den nachstehend genannten Terminen auf der Basis des Durchschnitts des Preises für extra leichtes Heizöl in den aufgeführten Referenzperioden erfolgen.

Termin             Referenzperiode
01.01               April bis September des Vorjahres
01.04.              Juli bis dezember des Vorjahres
01.07.              Oktober des Vorjahres bis März des lfd. Jahres
01.10.              Januar bis Juni des lfd. Jahres
 

- Wäre es zulässig zu anderen Terminen zu erhöhen?
- Wie würde es sich verhalten, wenn der Versorger den Sondervertrag wegen einer Änderung des § 5.2 (einseitig) kündigen würde und man wäre damit nicht einverstanden?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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Preisanpassungstermine für Gas
« Antwort #1 am: 22. März 2005, 12:38:28 »
@Cremer

Nach der vertraglichen Regelung ist festgelegt, wann eine Preisanpassung nur erfolgen kann, mithin Ermessensspielraum und Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.

Zu anderen Terminen ist eine Preisanpassung aufgrund des Vertrages unzulässig.

Warum der Versorger den Vertrag kündigen sollte, ist nicht ersichtlich.

Es liegt doch allein in seiner Risikosphäre, zu den möglichen Terminen etwa notwendige Preisanpassungen vorzunehmen, die sich gem. § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen müssen.

Wenn der Vertrag einseitig gekündigt wird und der Verbraucher setzt sich hiergegen nicht zur Wehr, ist der Vertrag eben durch Kündigung beendet, Form und Frist sind zu beachten.

Hiernach gibt es entweder durch den weiteren Gasbezug einen neuen Vertrag gem. § 2 Abs. 2 AVBV oder wenn zuvor ein Sondervertrag bestand und der Kunde einer Versorgung zum Allgemeinen Tarif ausdrücklich widerspricht ein sog. Interimsvertrag mit den bekannten Konsequenzen oder gar kein Vertrag mit lediglich bereicherungsrechtlichen Ansprüchen des Versorgers.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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