VZ-RLP: Entega verunsichert KundenSehr geehrter Herr Kollege Weinreuter,
der Lieferant ist grundsätzlich nicht berechtigt, nach Vertragsabschluss die Vertragsbedingungen einseitig abzuändern. Entsprechende Änderungsvorbehalte innerhalb von AGB sind regelmäßig unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07).
Regt sich der Kunde also nicht, so bleibt regelmäßig alles beim alten. Einseitige Vertragsänderungen sind unwirksam.
Der abgeschlossene Vertrag besteht
unverändert fort.
Eine enstprechende, zutreffende freiwillige Klarstellung sollte man von entega nicht erwarten, auch wenn man sich zu Weihnachten viel wünschen darf.
Die VZ hätte die Möglichkeit, gegen intransparente Änderungsvorbehalte innerhalb der AGB unmittelbar nach dem Unterlassungsklagengesetz vorzugehen.
Bei einseitigen Strom- und Gaspreiserhöhungen
innerhalb der Grundversorgung gem. § 5 II StromGVV/ GasGVV besteht die Möglichkeit der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV/ GasGVV (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06).
Viele Grüße nach Mainz.