@Cremer
Für mich ist eine derartige Schiedsklausel, mit der mir eine Aberkennung meiner Rechte aufgenötigt wird, ohne Worte!
@Eislud
Ich danke Dir zunächst sehr für Deine ausführliche und - wie immer -informative Antwort. :]
Wir sind mit unseren Meinungen wieder einmal, und diesmal ausnahmsweise leider !, nahe bei einander.
Diese Schiedsklausel finde ich schon heftig.
Sie ist nach meiner Meinung wegen unangemessener Benachteiligung schon unwirksam im Sinne des §307 BGB.
Ich glaube auch in diesem Falle an die Zuständigkeit der Landgerichte.
zu 1.
sehe ich ebenso wie Du, der Kunde hat sie erhalten und die Einbeziehung bestätigt, sie sind also Vertragsbestandteil geworden.
zu4.
ich denke ebenfalls, dass die Kündigung deswegen (Formfehler) nicht wirksam ist, sehe allerdings Problem im Zeitmoment?!?
Soweit ich mich erinnern kann, müsste eine derartige Kündigung doch ohne schuldhafte Verzögerung unverzüglich zurück gewiesen werden, oder?
Sie ist aber schon 4 M. alt und wurde bis heute nicht zurück gewiesen.
Dem Kunden war die ganze Problematik nicht bewusst und der Versorger hat ihn mit - zwar für uns fadenscheinigen - Begründungen, die sich für ihn aber überzeugend anhörten und auch den neuen Angeboten nahezu bombardiert.
Wenn man sich noch nie mit der Problematik und §315 auseinandergesetzt hat.......ist die Sache halt sehr schwierig.
Ich vermute wie Du ebenfalls, dass der SV nicht wirksam gekündigt wurde und noch gilt, bin mir aber auch genau so wenig sicher wie Du.
Warum sollte aber Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht auch für gewerbliche Kunden gelten?
Und was ist mit dem Schikaneverbot nach § 226 BGB?
Eine Anpassung des Sondervertrags mittels Kündigung wäre rechtlich überhaupt nicht notwendig gewesen. Und schon gar nicht nach § 115 EnWG.
Eine Kündigung des SV und ein Neuvertrag dienen doch offensichtlich nur der Durchsetzung neuer, natürlich erhöhter, Preise und schlechterer Vertragsbedingungen!
Die vorgeschobenen Begründungen/Änderungen galten schliesslich nur für Tarifkunden und eine öffentl. Bekanntgabe wäre für diese ja ausreichend.
Für mich als Laien grenzt der ganze Vorgang nahe an Sittenwidrigkeit und Nötigung.
zu 5.
und genau hier haben wir das nächste Problem!!!
Grundversorgungspflicht scheidet wegen der Abnahmemenge aus.
Bei der Ersatzversorgung weiss ich es nicht, mit dieser Thematik habe ich mich noch nie so ausführlich beschäftigt und nun drängt die Zeit.
Der Versorger hat bereits angedroht bei Nicht-Annahme seines Angebots eine Abmeldung der Abnahmestelle beim Netzbetreiber des Kunden vorzunehmen.
Kann es denn wirklich möglich sein, dass dieser dann mit seinem Betrieb völlig ohne Strom dastehen kann?
Der gewerbliche Kunde wäre dann de facto gezwungen einen neuen SV bei dem EVU abzuschliessen! Und dessen Bedingungen zu akzeptieren? :evil:
![Traurig :(](https://forum.energienetz.de/Smileys/default/sad.gif)
Was ist denn mit § 38 EnWG, Ersatzbelieferung für 3 Monate?
Zu dem Vertrag gehört ebenfalls noch eine Preisanpassungsklausel:
Der Lieferant kann nach billigem Ermessen die Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie ändern.Sehr allgemein! M.E. nach § 307 BGB unwirksam.
Schweigen auf eine dem entsprechende Mitteilung gälte auch hier lt. Klausel dann als Annahme.
Zzgl. gibt es noch eine Klausel, in der das EVU sich zusätzlich ein einseitiges Kündigungsrecht einräumt, für den Fall einer mangelnden Einigung über eine Preisanpassung.
Mir scheint, als hätte der Versorger sich einen Vertrag gestrickt, der zwar offiziell als Sondervertrag und damit eigentlich als zweiseitige Willenserklärung deklariert ist, inhaltlich dem EVU aber alle möglichen Rechte nach seinem Ermessen einräumt und dem \"sogenannten\" Kunden nur die unrühmlichen Pflichten belässt.
Je länger ich über dieses Vertrags-Machwerk nachdenke, desto übler wird mir. X(
Erwähnenswert ist ebenfalls, dass der Kunde sich durchaus mehrfach um die Einholung von Angeboten bei verschiedenen EVU bemüht hat, allerdings die übereinstimmende Antwort erhielt, dass \"eine Krähe der anderen.....\" und er das Angebot doch besser annehmen, sprich bei seinem EVU bleiben, solle!
Womit, wen wundert `s, kartellrechtswidrige Preisabsprachen mal wieder bestätigt wären X(
und die Zeit läuft!!