Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

Wundersame RWE-Begründungen

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userD0010:
Habe nicht nur der Änderung des bsiherigen Vertrages und der Umstellung auf eine Grundversorgung widersprochen, sondern auch den erneuten Unbilligkeitseinwand nach Eingang der neuesten Jahresrechnung wiederholt und die entsprechenden Kürzungen (wie im vergangenen Jahr) vorgenommen. (Vom Vorjahr ist übrigens keine Rede mehr, auch wenn ich da aufgerechnet habe bis 30.09.2004).
Nun das Schreiben der RWE, das sicherlich für Viele von Interesse ist, insbesondere wegen der Argumentation:
\"Ihren Widerspruch gegen die Vertragsänderung und die Einstufung in die Grundversorgung nehmen wir zur Kenntnis. Auslöser für die Vertragsänderung sind, wie bereits schriftlich erläutert, das neue EnWG und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden (GasGVV), die angeblich die bisherige AVBGasV ablöst. Ziel des Gesetzgebers ist, eine verbraucherfreundlichere Energieversorgung zu gewährleisten. Wir bitten um Verständnis, dass wir den bisher bestehenden Vertrag  auf der Basis einer außer Kraft getretenen Verordnung nicht fortführen können. Im Rahmen der Umstellung haben wir Ihnen einen günstigeren Sondervertrag angeboten.
Dessen Abschluss erfordert allerdings Ihre Unterschrift. Ohne diese sahen wir uns gezwungen, Ihren bisherigen Gasliefervertrag in die gesetzlich vorgesehene Grundversorgung gem. § 36 EnWG zu überführen\"
Ich hatte hier die Anwendung der sog. salvatorischen Klausel gefordert, weil ich keinesfalls die RWE aus der Verpflichtung zur Versorgung entlassen wollte und will!
Weiter argumentieren die RWE wie folgt:
\"Sie weisen darauf hin, dass wir den bisherigen Vertrag nicht wirksam gekündigt hätten und ((falsche Behauptung)) beziehen sich auf ein BGH Urteil vom 28. März 2007, welches sich aber in erster Linie mit der Billigkeitskontrolle von Strompreisen und der Ausweichmöglichkeiten der Kunden zu anderen Anbietern befasst. Nur am Rande geht es um die Frage der Kündigung eines Stromliefervertrages.
\"Erst kürzlich hat das OLG Bremen (5U 42/06) ENTSCHIEDEN, dass es einem Gasversorgungsunternehmen offen steht, ein bestehendes Vertragsverhältnis entsprechend der vertraglichen Regelungen zu kündigen und Verträge auf der Grundlage geänderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen abzuschließen\".....
Der Gesetzgeber selbst hält in den §§ 115,116 EnWG sowie § 23 GasGVV die Vertragsumstellung und Anpassung für zwingend erforderlich, sieht aber außer für bisherige Tarifkunden bei einer Umstellung bis zum 08. Mai 2007 keinen besonderen und einfacheren Umstellungsmechanismus vor, sondern geht selbstverständlich von einer Änderungskündigung aus.
Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass selbst bei fehlender oder unwirksamer Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechtes Dauerschuldvlerhältnisse, wie der vorliegende Gasliefervertrag, nicht unkündbar sind. Vielmehr richtet sich das ordentliche Kündigungsrecht dann nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, so dass eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatesende entsprechend der Regelung in § 20 Abs 1. Satz 1, GasGVV bzw. § 32 Abs. 1 AVBGasV greift.\"

Ich halte diese Argumentation für nicht stichhaltig und wäre für entsprechende KOmmentare dankbar, damit ich den RWE antworten kann.

RR-E-ft:
@h.terbeck

Sicher ein Beitrag, der in den Thread des entsprechenden RWE- Regionalversorgers gehört.

Denken Sie wirklich, dass Sie juristisch überblicken, was Sie da zusammentexten (wollen) ?

Möglicherweise ist es ratsam, die Sache von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

userD0010:
Habe bislang nichts getextet, sondern Auszüge des Schreibens der RWE dargelegt.
Im weiteren Textverlauf hat RWE die zahlreich vorgetragenen Argumente hinsichtlich meines Unbilligkeitseinwands wiederholt, indem darauf hingewiesen wurde, dass \"unsere Preise verantwortungsbewusst und differenziert kalkuliert werden und die Höhe der Abschlagzahlungen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben festgesetzt werden. Desweiteren ist man überzeugt, dass die Preise, zu denen man Energie liefert und für die die Abschlagzahlungen zugrunde gelegt werden, angemessen sind im Sinne von § 315 BGB.
Man bittet um Verständnis, dass man für den Energieliefervertrag keine internen Geschäftsunterlagen über die Kalkulation der Energiepreise übersenden kann, da eine Offenlegung dieser Berechnungen in einem sich ständig weiterentwickelnden Markt absolut branchenunbüblich sind, wei damit den Mitwettbewerbern interne Kalkulationsgrundlagen zur Verfügung gestellt würden.
All dies zuletzt genannte ist eine Wiederholung allseits bekannter Textbausteine, die mir, aber auch meinen Bekannten immer wieder gern übermittelt wurden.
Ich glaube allerdings festgestellt zu haben, dass die im ersten Text behaupteten Passagen der RWE wenig stichhaltig und schon gar nicht betreffbezogen sind.
Gruß

DieAdmin:
@h.terbeck,

könnten Sie bitte Ihren RWE-Regionalversorger nennen, damit ich diesen Thread entsprechend verschieben kann, da dieser keine Grundsatzfrage ist?

userD0010:
RWE Weser Ems AG

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