Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

Wundersame RWE-Begründungen

<< < (3/3)

userD0010:
eislud:
Der Gas-Sondervertrag wurde am 24.08.1990 mit RWE Energie-AG Essen geschlossen. In den rückseitigen Bedingungen dieses Vertrages findet sich kein Hinweis auf Kündigungsrecht und/oder Kündigungsmöglichkeiten.
Nur Abs. 8 verweist auf \"die Gültigkeit der jeweiligen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) einschl. der jeweils gültigen \"\"Ergänzenden Bedingungen\"\" der RWE-Energie.\"
Abs. 9 besagt, dass der Gas-Sondervertrag an dem in Ziff. VI (01.08.1990) in Kraft und kann erstmals in 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden.

Nehme ich dazu unabhängig von der Frage der gleichzeitigen, vorherigen oder nachträglichen Zurverfügungstellung der AVBGasV (vom 21. Juni 1979) den dortigen § 32 (Kündigung), so sind dessen Abs. 1 und 2 beachtenswert.
In Abs. 1 heisst es, dass das Vertragsverhältnis solange ununterbrochen weiterläuft, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig.
In Abs. 2: \"Ändern sich die allgemeinen Tarife oder ändert das Gasversorungsunternehmen im Rahmen dieser Verordnung seine allgemeinen Bedingungen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ede des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen.

Um es nochmals klarzustellen:
RWE hat, wie B.Ahlers es bereits darlegte, zumindest allen mir bekannten Kunden mit Schreiben vom 08.10.2007 mitgeteilt, dass nach Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes der (bisherige) alte Vertrag ab dem 08. November 2007 nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entspricht.
\"Da wir uns an die gesetzliche Aufforderung zur Anpassung der Energielieferverträge halten müssen, sehen wir daher leider keine andere Möglichkeit, als hiermit Ihren bisherigen Gasliefervertrag zum 30. November 2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.\"

RWE fordert auf, den beiligenden Grundversorgungsvertrag unterschrüeben zurückzusenden, damit das neue Vertragsverhältnis für beide Seiten dokumentiert werden kann.
\"\"Keine Sorge, der neue Grundversorgungsvertrag ist sogar preiswerter\"\".

Unterschrieben wurde diese Kündigung mit i.V.  B. Wiegelk------

Im Nachsatz beantwortet RWE die eigene Frage, warum eine Kündigung erforderlich sei, damit dass alle Kunden in Zukunft das Erdgas zu den vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmenbedingungen der neuen Verordnung erhalten. Hiervon abweichende Verträge werden daher von uns beendet. Ihre Gasversorgung ist natürlich trotzdem weiterhin sichergestellt.

\"\"Sollten Sie den Vertrag nicht unterschrieben zurücksenden, kommt der Vertrag stillschweigend mit uns als Grundversorger zustande, wenn Sie weiterhin nach dem Kündigungstermin aus dem Gasversorgungsnetz Erdgas entnehmen.\"\"

Hier schließt sich meine Frage an:  Warum denn der große Hokuspokus mit neuem Vertrag, nochmaliger Aufforderung, nochmaliger Zusendung einer neuen Kopie, der anschließenden Kündigung (fraglich, ob diese überhaupt wirksam wird), wenn die letzte Klausel auch ohne Zustimmung und Unterschrift den Willen der RWE automatisch durch Gasentnahme durchsetzt?

Ich habe Bedenken, dass bzw. ob RWE nicht aus dem in Fragmenten zitiertem Schreiben noch irgendwie eine Hintertür offen hat, durch die sie meinen und mit meiner Unterstützung von mehreren Bekannten erklärten Unbilligkeitseinwand und die Aufrechnung zuviel bezahlter Energiekosten seit 2004 zu Fall bringen kann. Rein vorsichtshalber habe ich bei der jeweils jährlichen Rückrechnung auf 2004 der RWE  eine Kostensteigerung von 5 % zugestanden und um diese den Preis von 2004 jährlich erhöht.

Nun, da meine Mitstreiter hier ebenfalls teilweise identische Antwortschreiben erhielten und der Meinung sind, dass wir auf das RWE Schreiben reagieren sollten, kann dies nur -wenn überhaupt- abgestimmt erfolgen, um RWE keine Angriffsfläche zu bieten.

eislud:
@h.terbeck
Hier geht es um Sonderverträge. In Sonderverträgen rügt man die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel und nur hilfsweise die Billigkeit. Man kürzt auf den Anfangspreis des Sondervertrages (24.08.1990). Hier hat vermutlich unnötigerweise viel Geld den Besitzer gewechselt. Wenn Du rein vorsichtshalber zusätzlich noch eine Kostensteigerung von 5% zugestehst, zu welchem verwunderlichen Zweck auch immer, hat wohl unnötigerweise noch mehr Geld den Besitzer gewechselt.

Ist die Kündigung unwirksam oder bestand schon kein Recht zur Kündigung, gilt der Sondervertrag weiter. Es kommt dann auch nicht etwa automatisch durch die weitere Entnahme von Gas ein Grundversorgungsvertrag zustande.

Ist die Kündigung wirksam und entnimmt man weiter Gas, ist man automatisch kraft Gesetzes in der Ersatzversorgung oder in der Grundversorgung, es sei denn man lehnt zuvor eine derartige Versorgung ab. Dann wäre man womöglich vertragslos und der Versorger könnte das Gas sperren.

Gruss eislud

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln