@angeljustus
Ein \"
Deckmantel des Widerspruches gegen die unbilligen Preiserhöhungen\" wäre mir unbekannt.
Der Begriff \"
Deckmantel\" ist heute negativ besetzt. Womöglich sind Sie selbst noch von der alten Schule und dachten eher an St. Martin oder
\"Maria, breit den Mantel aus\".
Tarifkunden in der Grundversorgung haben die Möglichkeit, die einseitig erhöhten Preise gem. § 315 III 1 BGB als unbillig zu rügen und einen Billigkeitsnachweis zu verlangen.
Sonderabkommen- Kunden haben zu prüfen, ob es im Vertrag überhaupt eine wirksame Preisnapassungsklausel gibt (§§ 305 II, 307 BGB).
Der Wechsel von EWE zu e wie einfach vor dem 01.11.2007 war denjenigen grundversorgten EWE- Stromkunden empfohlen, die bis dahin keinen Widerspruch eingelegt hatten und garantiert niedrigere Strompreise haben wollten, ohne sich vor Gericht zu streiten.
Siehste hier.Z.B.
biene hat sich in Oldenburg als Stromkundin abgemeldet, wohl weil sie die Sache mit der drastischen Strompreiserhöhung der EWE leid war und sich woanders - wegen einer 24monatigen Preisgarantie - preislich besser aufgehoben sieht. Gleichwohl scheint ihr - ohne Grund - weiter bang zu sein.
Das hat im Übrigen mit Ihren Widersprüchen seit 2004 nichts zu tun.
Wenn man sich mit diesen - wenn es darauf ankommen sollte - gerichtlich durchsetzt, dann fährt man natürlich besser als bei einem Lieferantenwechsel.
(Setzt man sich bei Gericht nicht durch, wenn es darauf ankommt, fährt man schlechter als bei einem Lieferantenwechsel.)