@eislud
Soweit wir nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts oder sonstige juristische Personen sind, sind wir natürliche Personen.
Jeder, der nicht dem Staat gehört, ist Privatier und also Privatkunde.
Eine einem Bürger oder einer Gesellschaft mehrerer gehörende GmbH wäre also auch Privatkunde. Der Begriff \"Privatkunde\" ist deshalb unfug, weil alle außer den Hoheitsträgern Privatkunden sind.
Auch schon nicht alle natürlichen Personen haben Anspruch auf Grundversorgung.
Wer nur Anspruch auf die Grundversorgung hat, ergibt sich aus § 36 Abs. 1 EnWG iVm. § 3 Nr. 22 EnWG, nur die dort definierten Haushaltskunden.
Daraus, dass man Anspruch auf Grundversorgung hat, folgt aber auch nicht, dass man in der Grundversorgung beliefert wird. Vielmehr können gerade die entsprechenden Anspruchsberechtigten (\"Haushaltskunden\") auch außerhalb der Grundversorgung beliefert werden, wie sich eindeutig aus § 41 EnWG ergibt.
Für Nichthaushaltskunden ist gar nichts geregelt. Das heißt aber nicht, dass deren Belieferung im Belieben der Energiewirtschaft stünde. Es besteht gem. §§ 17, 18 ein Anspruch auf Anschluss. Wer einen Anschluss hat, kann auch Energie aus dem Netz entnehmen.
Ist aber auch völlig belanglos, weil alle Energieversorgungsunternehmen gem. § 3 Ziff. 18 EnWG die gesetzlichen Verpflichtungen aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG treffen, undzwar völlig losgelöst davon, wen sie beliefern. Es geht nämlich dabei um ausgesprochene gesetzliche Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit. Und diese Allgemeinheit sind wir alle, die keine Energieversorger sind.
Man kann wohl auch einen Energieversorger im Verhältnis zu einem anderen Energieversorger als Teil der Allgemeinheit auffassen.
Das hat dann zur Folge, dass sich Energieversorger gegenseitig gem. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG entsprechend gesetzlich verpflichtet sind und daraus wiederum sollte sich wohl etwas machen lassen, so dass sich ggf. Stadtwerke gegenüber Vorlieferanten darauf berufen können.