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Autor Thema: Wasserversorgung gem §1 und 2 EnWG?  (Gelesen 3947 mal)

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Offline Schwalmtaler

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Wasserversorgung gem §1 und 2 EnWG?
« am: 17. Dezember 2007, 19:46:07 »
Hallo zusammen,

ist die Wasserversorgung auch gem. § 1 u 2 EnWG möglichst preisgünstig zu leisten?

Frage wegen manueller Ablesung durch Mitarbeiter!

Gruß
Schwalmtaler

Offline RR-E-ft

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Wasserversorgung gem §1 und 2 EnWG?
« Antwort #1 am: 17. Dezember 2007, 20:01:23 »
@Schwalmtaler

Bitte § 1 und 2 EnWG in Ruhe und mit Betonung lesen und selbst den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes herausfinden.  :rolleyes:

Siehste hier.

Auch die Verarbeitung von Schafwolle zu Strickmützen fällt nicht darunter, ebensowenig wie die Versorgung mit geschnitten Brot.

Auf den Weihnachtsmärkten ggf. nicht zusehr dem Glühwein zusprechen. :D

@Evitel2004

Ggf. in \"Jokes\" verschieben.

Offline DieAdmin

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Wasserversorgung gem §1 und 2 EnWG?
« Antwort #2 am: 17. Dezember 2007, 20:23:12 »
Ach Herr Fricke,

warum schon wieder in die \"Jokes\"? ;)

Vielleicht hat Schwalmtaler sich nur etwas ungenau (vielleicht wegen dem Glühwein) ausgedrückt und meint ein äquivalentes Gesetz, dass die preisgünstige Wasserversorgung vorschreibt  :]

Fröhliche Adentsgrüße nach Jena

Offline Cremer

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Wasserversorgung gem §1 und 2 EnWG?
« Antwort #3 am: 18. Dezember 2007, 08:30:43 »
es kommt m.E. doch in erster Linie rauf an, wer das Wassser liefert.

a) Stadtwerke als GmbH

b) Gemeindewerke, die ein eigener Wirtschaftbetrieb der Gemeinde ist.

Das eine ist eine Rechnung, das andere kann/ist ein Bescheid sein.

Nur was ist, wenn die verbandsgemeindeeigene Wasserwerke eine Rechnung für Frischwasser, Abwasser und Schmutzwasser schicken und die Verbandsgemeinde aber damit ein Bescheid meinen?

Es gibt da ein Urteil eines Lg, das besagt, wenn der bescheid wie eine rechnung aufgemacht ist, ist es eine rechnung und kein bescheid mehr (war hier irgendwo mal im Forum)

Ich liege hier mit vielen Bürgern der Verbandsgemeinde Bad Münster-Ebernburg mit der Verbandsgemeinde \"im Clinch\". Die Berechnungsbasis wurde ab 1.1.2006 geändert, was bedeutet, dass kräftig mehr gezahlt werden sollte. (ein Campingplatz über 700% mehr)

Ab 1.1.2007 gilt die alte Satzung wieder und der Verbandsbürgermeister (SPD) hatte durch diese Sache die Gemeindewahl im Juli verloren.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Schwalmtaler

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Wasserversorgung gem §1 und 2 EnWG?
« Antwort #4 am: 18. Dezember 2007, 11:19:14 »
Ungenau ausgedrückt ja, aber ohne Alkoholeinfluss.

Meine Frage zieht darauf ab, ob es wie bei Gas und Strom ( § 1 und 2 EnWG) auch für Wasser ein ähnliches Gesetz oder Verordnung zur möglichst preisgünstigen Versorgung gibt? Hoffe mich nun auch für alle verständlich gemacht zu haben.

Mir gehen die Ableser an den Wochenenden und nach 18Uhr ziemlich auf den Zeiger!!!

 

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