Hallo miteinander
dieser Tage kam endlich eine Reaktion der NEW Energie Mönchengladbach (im Auftrag der NVV AG; wurde hier schon mehrfach erwähnt) auf den im Februar eingereichten Musterbrief nebst nachfolgenden Zahlungskürzungen.
Der Inhalt, den ich hier teilweise zitieren möchte, weicht wieder mal von anderen NEW-Schreiben ab - offenbar versucht man nun, mit schwammigen und teilweise sinnleeren Formulierungen einen etwas diplomatischeren Eindruck zu erwecken, obwohl am Ende des Schreibens eine - recht zweideutig zu verstehende - Androhung des Tarifwechsels nicht ausbleibt.
(alle wörtlichen Zitate in Fettschrift und \"Anführungszeichen\", Schreibfehler habe ich sinngemäss verbessert)
Einleitend wird auf die Senkung der Gaspreise zum 01.01.2004 verwiesen und mit einer nicht näher erklärten Tabelle grafisch dargestellt, dass die Gaspreise \"zum 01.01.2004 gemäß einer Untersuchung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Durchschnitt entsprachen\".
Es folgt der obligatorische Hinweis auf die Ölpreis-Koppelung mit Erwähnung eines Devisenvorteils für den Verbraucher:
\"Die Bezugsgröße für Erdgas wird im Einkauf und im Verkauf in der Dimension Ct/kWh angegeben. Den Ölpreis veröffentlicht das statistische Bundesamt in EUR/hl, so dass der Verbraucher auch beim Gaspreis vom niedrigen Dollarkurs profitiert.\"
Aha...so wie beim Tanken, was?;-> War mir noch nicht bewusst...
Nach einer weiteren Grafik \"Anstieg der Bezugskosten...\" wird nun ein Rechenbeispiel aufgemacht, in welchem die Erhöhung des Arbeitspreises von 19,7% unter Einbeziehung der nicht gestiegenen Grund- und Verrechnungspreise zu einer Gesamterhöhung von nur noch 16,2% führt:
\"Für einen Kunden mit einem Jahresbedarf von rd. 19.000 kWh/Jahr (Preisregelung tektron GAS), haben die Preisanpassungen zum 01.10.2004 und 01.01.2005 folgende Auswirkungen:\"
(es folgt wieder eine Tabelle)
\"Arbeitspreis Ct/kWh vor Erhöhung: 3.94, 10.2004-12.2004: 4.35, ab 01/2005: 4.72 =0.78Ct/kWh Erhöhung = 19,7%
Grundpreis EUR/Monat durchgängig 10.09, keine Erhöhung = 0,0%
Verrechnugspreis EUR/Monat durchgängig 3.60, keine Erhöhung = 0,0%
Gesamt EUR: 913,62 vor Erhöhung, 990.76 nach Preis ab Oktober 2004,
1061.28 nach Preis ab Januar 2005 = Summe Erhöhung 147.67 = 16,2%
Gemäß Testat einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die NVV AG mit der Preiserhöhung zum 01.10.2004 und zum 01.01.2005 um zusammen 0,67 Ct/kWh netto bzw. 0,78 Ct/kWh inkl. 16% Umsatzsteuer lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben.
Das vollständige Testat können Sie gerne bei uns einsehen. Weiterhin haben wir der Landeskartellbehörde beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen unsere Bezugskostenerhöhung und deren Weitergabe an die Endverbraucherkunden nachgewiesen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir darüber hinaus nicht zu einer Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlagen bereit sind.\"
Es folgt ein Hinweis, dass die Preise also fair und angemessen sind und natürlich auch wieder bei fallenden Bezugspreisen gesenkt werden würden.
Nun kommt eine Passage, die mir meine Vorteile als Gaskunde so richtig bewusst macht;-) und gleich noch auf die Nicht-Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB hinweist:
\"Der Gaspreis für den angeschlossenen Kunden ist der gleiche wie für Neukunden oder den Erneuerer seiner Heizanlage. Andernfalls würden sich die Kunden bei nächster Gelegenheit gegen Erdgas entscheiden. Der beim Neukunden oder Erneuerer stattfindende Wettbewerb zwischen Heizöl und Erdgas wirkt somit preislich uneingeschränkt auch zu Gunsten des angeschlossenen Gaskunden. Diese von der klassischen Vorstellung einseitiger Leistungsbestimmung deutlich abweichende Ausgangslage steht der Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB auf Gaspreise entgegen. Dies gilt auch für den zwischen Ihnen und der NVV AG gültigen Gaslieferungsvertrag, in dem der Preis von der NVV AG festgelegt wird.\"
Was will denn diese Erklärung eigentlich implizieren?? Nur weil der Gaspreis nicht dem freien Wettbewerb unterliegt, kann der Versorger sich einen ihm passenden Gewinn genehmigen? Oder habe ich da was falsch interpretiert?
Da es sich anscheinend um ein allgemeines Antwortschreiben handelt, folgt nun das Kapitel \"Strompreise\", obwohl mein Widerspruch sich ausdrücklich nur auf die Gaspreise bezog.
Neben den allseits bekannten Zahlen zu Preiserhöhungen von Primärenergieträgern und dem staatlichen Einfluss auf den Preis (Stichwort: ökologische Steuerreform) wird auch hier wieder auf die Nichtanwendbarkeit des § 315 BGB verwiesen, weil die Versorgung im Niederspannungsnetz nach \"Allgemeinen Tarifen\" nach dem Energiewirtschaftsgesetzt (EnWG) bzw. der Bundestarifordnung Strom (BTOElt) vom zuständigen Landesministerium genehmigt werden muss und der \"Allgemeine Tarif\" der NVV AG vom zuständigen Ministerium geprüft wurde.
Wörtlich heisst es:
\"Es besteht keine Veranlassung zu einer Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlagen, da die NVV AG kein einseitiges Bestimmungsrecht hat.
Weiterhin liegt der Sinn vom § 315 BGB darin, dass auf einem Markt ohne Wettbewerb die Preiskalkulation gerichtlich geprüft werden kann. Unstrittig hat aber jeder Stromkunde die Möglichkeit, einen Lieferanten seiner Wahl zu suchen, so dass eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 315 nicht gegeben ist.
Die NVV AG kann neben dem \"Allgemeinen Tarif\" auch Sonderverträge (z.B. tektron) anbieten. Hierzu ist die NVV AG zwar rechtlich nicht verpflichtet, muss diese Verträge aber, falls angeboten, diskriminierungsfrei anwenden. Die Preise für den tektron-Sondervertrag sind nicht genehmigungspflichtig und können von der NVV AG festgelegt werden, da sie unterhalb des genehmigungspflichtigen \"Allgemeinen Tarifs\" liegen. Nach dem Urteil des LG Potsdam vom 09.07.2004 (AZ 52 O 208/02) ist zudem für eine Billigkeitskontrolle des Preises nach § 315 BGB kein Raum, wenn die Parteien eines Stromliefervertrages eine von den genehmigten Tarifen abweichende, wenn auch standardisierte, Preisvereinbarung im Rahmen eines Sondervertrags (tektron) getroffen haben.\"
Abgesehen davon, dass ich nach \"Allgemeinem Tarif\" mit Strom beliefert werde und durch diese Anmerkungen erst von einem Sondertarif tektron STROM erfahre, liest sich die obige Begründung (Stichwort \"Wettbewerb\") für mich wie das glatte Gegenteil zur Begründung der Nichtanwendbarkeit des § 315 BGB beim Gaspreis. Gerne würden mich hierzu qualifizierte Meinungen interessieren...
Kommen wir langsam zum Ende und damit zur Eingangs erwähnten Androhung, den Vertrag (tektron GAS) fristlos zu kündigen und nach allgemeinem Tarif zu liefern...offenbar bin ich nicht gemeint, denn ich habe keine Einzugsermächtigung erteilt:-).
Hier der komplette Absatz:
\"Vor dem Hintergrund der vorangestellten Erläuterungen nehmen wir Ihren Widerspruch zur Kenntnis und machen darauf aufmerksam, dass unser Zahlungsanspruch bestehen bleibt, wir weiterhin Ihre Zahlungen annehmen und sofern Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden wir - wie bisher - die von uns in Rechnung gestellten Beträge in voller Höhe einziehen. Sofern Sie sich für eine Einschränkung oder den Widerruf einer uns erteilten Einzugsermächtigung entschieden haben, bitten wir Sie, uns hierüber eine gesonderte Mitteilung zukommen zu lassen. Teilabbuchungen der fälligen Beträge sind uns leider nicht möglich.
Entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu tektron ist die NVV AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn eine Abbuchung nicht möglich ist. Von diesem Recht würde die NVV AG dann Gebrauch machen und Ihren Verbrauch zu den für Sie ungünstigeren Bedingungen des Allgemeinen Tarifes abrechnen.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Antwort die Hintergründe für die Preiserhöhungen erläutert zu haben und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung...\"
Nun...dass ich kein Gas bekomme, wenn ich nicht bezahle - das war mir vorher schon bewusst. Steht in dem Absatz denn noch mehr drin?
Wie gesagt - ich zahle per Rechnung; darauf wird nach meinem Ermessen nicht eingegangen. Sollte ich den Absatz vielleicht so deuten, dass wir (meine NVV und ich:-) uns erstmal in aller Ruhe ansehen, was \"die Anderen\" so machen?
Mein Nachbar hat das selbe Schreiben erhalten und schon früher eine Einzugsermächtigung erteilt. Ich habe ihm geraten, die Einzugsermächtigung zu widerufen und fortan nur noch per Rechnung (entsprechend gekürzt) zu zahlen. Ist das ein sinnvolles Vorgehen?
Vermutlich wird der NVV AG irgendwann diese kleine Ungenauigkeit im Text bewusst und sie wollen dann auch noch von den Rechnungszahlern das \"volle Geld\" erhalten - und \"hilfsweise\" den Tarifwechsel androhen?
Schwammig war sicherlich ein passender Begriff zu diesem Schreiben - so habe ich jetzt auch eigentlich keine Vorstellung, ob und wie man darauf reagieren soll (das vollständige Testat einsehen?:-)).
Würde mich freuen, etwas Unterstützung zu bekommen - und sei es nur moralisch:-)
Einen herzlichen Gruß an alle \"Mittäter\"...