Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Preiserhöhung Strom LEW 1.1.08  (Gelesen 8211 mal)

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Offline Powersafer

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Preiserhöhung Strom LEW 1.1.08
« am: 17. Dezember 2007, 00:08:56 »
Hallo Energierebellen,

seit 2004 widerspreche ich nun schon den Gaspreiserhöhungen nach § 315 BGB.
Das gleiche habe ich jetzt auch bei meinem Stromanbieter Lech-Werke AG vor, der zur RWE gehört. Nun habe ich dazu noch ein paar Fragen und es wäre nett, wenn Sie mir dazu kurz etwas mitteilen könnten:

1.LEW will den Strompreis zum 1.1.2008 um 10% auf Ct 18,64/Kwh Brutto erhöhen, 2002 lag dieser noch bei Ct 13,86, also ist er seitdem über 30% gestiegen. Wäre es daher z.B.möglich, nur noch den Preis von 2002 zu bezahlen, nachdem ich aber seitdem alle Preiserhöhungen ohne Widerspruch bezahlt habe ? (sind  die Einschränkungen für die Erhebung des Unbilligkeitseinwands nach § 315 BGB, die sich aus dem Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH vom 13. Juni 2007 für den Anfangspreis und spätere nicht in angemessener Zeit nach der Jahresabrechnung vom Kunden beanstandete Preiserhöhungen ergeben hier maßgeblich?) Oder sind ihre Berechnungen vom 11.9.2006 noch maßgeblich, nach denen ein angemessener Strompreis damals mit ca. Ct 16,8/Kwh angegeben wurde ?
2.Ist es ratsam, die Einzugsermächtigung auch hier sofort zu kündigen und auf Dauerauftrag umzustellen wie ichs beim Gas gemacht hatte?
3.Sollte man den  Widerspruch nach § 315 besonders nach dem BGH-Urteil vom  
28. März 2007 - VIII ZR 144/06 (Zitat:§ 315 BGB findet auf den anfänglich vereinbarten Strompreis auch dann keine unmittelbare Anwendung, wenn der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält, sondern sich die Preise für die Stromlieferungen aus den jeweiligen allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung ergeben. Eine Strompreiskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 BGB scheidet aus, wenn der Stromkunde die Möglichkeit hat, Strom von einem anderen Anbieter seiner Wahl zu beziehen.) mehr auf das Kartellrecht abstellen, zB. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 36, 38 EnWG bzw. § 29 GWB ? Oder liegt dann die Beweislast bei mir ?  Ist es überhaupt noch möglich nach den o.g. BGH-Urteilen beim Strom nach §315 BGB zu widersprechen oder sollte man lieber den Anbieter wechseln ?
4.Können Sie mir für alle Fälle einen im Raum Augsburg/München spezialisierten Fachanwalt empfehlen (habe Rechtsschutzversicherung) ?

Vielen Dank im Voraus für Ihre freundliche Hilfe !

Offline Cremer

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Preiserhöhung Strom LEW 1.1.08
« Antwort #1 am: 17. Dezember 2007, 07:36:44 »
@Powersafer,

bitte mal hier im Forum die letzten Treads lesen und sich auch auf den Seiten von Energienetz, hier

http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=600&st_id=600&content_news_detail=4810&back_cont_id=600

informieren.

1.
Preise von 2002 zu zahlen, ist voraussichtlich bestimmt nicht mehr möglich, wenn noch kein Widerspruch eingelegt wurde. es kommt da auch auf den Einzelfall drauf an.

2.
Einzugsermächtigung wird nicht gekündigt, sondern auf eine Höhe begrenzt.

3.
Widersppruch nach § 315 stellen. Auf das Kartellrecht ist nicht ratsam.

4.
Siehe in der Liste des Energienetz
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline pegasus

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Preiserhöhung Strom LEW 1.1.08
« Antwort #2 am: 18. Dezember 2007, 19:45:23 »
Hallo powersafer, ich habe gewisse Erfahrungen mit LEW bzw. einem Rechtsanwalt bereits hinter mir. Ich bin gerne zu einem telefonischen/persönlichen Austausch bereit

Offline pegasus

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Preiserhöhung Strom LEW 1.1.08
« Antwort #3 am: 21. Dezember 2007, 15:40:47 »
hallo powersafer,

habe leider meine geänderte email-adresse beim bdev noch nicht aktualisiert, ist aber jetzt geschehen. Für einen telef./persönl. Kontakt sende ich Dir nochmals eine email und eine pn.

gruß pegasus

Offline Powersafer

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Preiserhöhung Strom LEW 1.1.08
« Antwort #4 am: 27. Dezember 2007, 00:36:51 »
Ich hatte leider vergessen noch zu erwähnen, daß ich bei LEW in der Grundversorgung bin, also §315 auf jeden Fall greifen müsste.
Hier im Forum unter Grundsatzfragen hab ich auch gelesen, daß jemand aus Bayern (Sclerocactus) jetzt die größten 4 EVUs in D wegen Preiswucher anzeigen will. (Auch keine schlechte Idee, wird aber hoffentlich nicht wegen \"Geringfügigkeit\"   ;) niedergeschlagen... Er hat nur den falschen § im StGB angegeben. Müsste § 291 sein statt 302.
Und wie siehts eigentlich mit §4 WiStG aus (Preisüberhöhung) ?!
Schöne Gr aus Bayern !

WICHTIG:
Wir (Pegasus und ich) suchen im Raum Augsburg bzw. Einzugsgebiet von Lech-Werken (LEW) bzw. Erdgas Schwaben Gleichgesinnte z.B. zur gemeinsamen eines kompetenten Rechtsanwalts und zur Bildung einer lokalen Energierebellengruppe (Erfahrungsaustausch, gegenseitige Hilfe etc.)
Wer mitmachen will, bitte an Pegasus oder mich mailen !!!

Offline k2a

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Preiserhöhung Strom LEW 1.1.08
« Antwort #5 am: 02. Januar 2008, 20:13:31 »
Um Gleichgesinnte anzusprechen sollte Ihr daran denken Eure E-Mail im Profil anzugeben. Wie sollte sonst ein Kontakt zustande kommen?  Ich wüsste noch zwei weitere Betroffene, die sicher an einer ähnlichen Gruppierung Interesse hätten.

Übrigen halte ich die Bezeichnung „Energierebellengruppe“ nicht sehr glücklich, klingt nicht gerade rechtskonform.

MfG
k2a

 

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