Energiepreis-Protest > EWE
Nachricht von der EWE in Sachen Strompreis.
Pingo:
§ 315 BGB nicht ohne weiteres anwendbar? Was nun?
In einem Antwortschreiben der EWE wird mir mitgeteilt, dass bei meinem gewählten Allgemeinen Tarif, 3 315 nicht ohne weiteres anwendbar wäre. Weiter wird angeführt das dieser Tarif von der Bezirksregierung in Braunschweig geprüft und genehmigt ist. diese Tarifgenehmigung stellt nach ständiger Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit dar. Die Tatsache das der EWE eine Preisgenehmigung erhalten habe, bestätigt dass die Preiseerhöhung in jeden Fall dem billigen Ermessen entspricht. Ein Anspruch auf Kürzung der Preise oder eine Erläuterung zur Kalkulation der EWE bestehe nicht.
Weiter heißt es, soweit ich die Billigkeit bestreite, wäre ich zur Geltendmachung meiner Rechte auf einen Rückfoderungsprozess angewiesen.
Bis dahin müßte ich den vollen Rechnungsbetrag bezahlen.
Tritt hier eine Umkehrpflicht in Sachen Beweisführung ein?
Wie sollte ich weiter vorgehen?
Rechnungsbeträge werden von mir nur mit 2% Erhöhung bezahlt.
Vielen Dank
angeljustus:
Hallo,
das ist das übliche Antwortschreiben der EWE mit den entsprechenden Drohungen. Habe ich auch bekommen und einfach ignoriert. Also, weiter machen. :)
Gruß
angeljustus
okieh:
--- Zitat von: \"Pingo\" ---§ 315 BGB nicht ohne weiteres anwendbar? Was nun?
In einem Antwortschreiben der EWE wird mir mitgeteilt, dass bei meinem gewählten Allgemeinen Tarif, 3 315 nicht ohne weiteres anwendbar wäre.
--- Ende Zitat ---
glücklicherweise steht ja das bgb ÜBER den agbs einer (wenn auch großen) firma.
also kein grund zur panik :D
RR-E-ft:
@Pingo
Lesen Sie nur das Urteil des BGH vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 unter www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen). Dies betrifft auch einen Zeitraum nach der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts am 28.04.1998.
Der BGH hat die Billigkeitskontrolle der Stromtarife nach § 315 BGB dabei nicht etwa deshalb abgelehnt, weil der betroffene Versorger BEWAG- unstreitig über Tarifgenehmigungen verfügte.
Der BGH hat sogar vollkommen offen gelassen, ob einer behördlichen Tarifgenehmigung Indizwirkung für die Billigkeit der Tarife zukommt.
Mithin schließt eine Tarifgenehmigung die Billigkeitskontrolle nicht aus. Auch beweist eine Tarifgenehmigung nicht etwa, dass die geforderten Strompreise der Billigkeit entsprechen. Im Rückforderungsprozess des Kunden hat der BGH den vom Versorger vorgelegten Unterlagen eine bestimmte Bedeutung beigmessen.
Der klagende Verbraucher ist in diesem Verfahren nur an der \"gedrehten\" Darlegungs- und Beweislast gescheitert.
In diesem Urteil stellt der BGH jedoch nochmals eindeutig klar, wen die vollständige Darlegungs- und Beweislast im Falle einer Zahlungsklage des Versorgers trifft, nämlich den Versorger selbst. Wenn der behördlichen Tarifgenehmigung keine Indizwirkung zukommt oder auch wenn ihr Indizwirkung zukäme, könnte der Versorger damit allein die Billigkeit der geforderten Entgelte nicht beweisen. Er müsste vielmehr seine Preiskalkulation offen legen.
Fordern Sie deshalb Ihren Versorger in jedem Falle auf, seine Tarifgenehmigungen gem. § 12 BTOElt und deren öffentliche Bekanntmachungen gem. § 4 Abs. 2 AVBEltV nachzuweisen und Ihnen alle Unterlagen des Tarifgenehmigungsverfahrens einschließlich der Kostentrgerrechnung zu eröffnen, damit geprüft werden kann, ob diese etwa Zweifel am Tarifgenehmigungsverfahren gebieren.
Erhalten Sie solche Unterlagen, stellen Sie diese bitte umgehend den Experten vom Bund der Energieverbraucher und der Verbraucherzentralen zur Verfügung, damit diese eingehend geprüft werden können.
In den Urteilen vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und 279/02 nimmt der BGH auf das Urteil vom 05.02.2003 nochmals ausdrücklich Bezug.
Für die weitere Anwendung des § 315 BGB, insbesondere bei Preiserhöhungen vgl. nur das unter dem Thread \"aktuelle Urteile zu § 315 BGB\" genannte Urteil des LG Potsdam.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Pingo:
Hallo,
Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meines Beitrags.
Werde jetzt den Einspruch gegen die Jahresrechnung neu formulieren und mehr Informationen von der EWE fordern. Ich werde dann erneut darüber im Forum berichten.
Vielen Dank nochmals
Gruß Pingo
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