@toschi65
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang wirksam wird und nicht vom Willen des Erklärungsempfängers abhängt.
Unsinnig ist es, wenn eine Kündigung deshalb als unwirksam bezeichnet wird, weil noch Außenstände bestünden. Schließlich muss sich niemand aus einer bestehenden Leibeigenschaft freikaufen.
Im Übrigen sollte der Altversorger doch froh sein, wenn zahlungsunwillige Kunden den Lieferanten wechseln. Etwas besseres kann ihm doch eigentlich gar nicht passieren.
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass Energiekunden seit Jahr und Tag Stromlieferungen nach Einwendungen nicht bezahlt hatten, über 20.000 EUR \"Außenstände\" aufgelaufen waren und der Lieferant mit dem Bestehen dieser Außenstände den Wechsel verweigerte. Auf anwaltliche Intervention wurde der Kunde freigegeben und konnte zum neuen Anbieter wechseln. Erst nach diesem Wechsel hat man ihn, wohl als Dankeschön, auf Zahlung verklagt. Hätte er nicht gewechselt, wäre er wohl noch weiter jahrelang ohne Zahlung beliefert worden. So unsinnig agieren manche Versorger.
Wenn der Altversorger Kunden nicht ziehen lässt, so kann man sich deshalb an die Bundesnetzagentur wenden. Möglicherweise handelt es sich auch um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, so dass auch die Kartellbehörden zuständig sein können.
Vorsorglich alle informieren, dem Altversorger zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung und kartellrechtlicher Weiterungen eine kurze Frist zur schriftlichen Erklärung setzen, dass das Vertragsverhältnis durch die Kündigung zum angegebenen Zeitpunkt wirksam beendet ist.
Dem neuen Lieferanten wegen der Nichterfüllung seiner eingegangenen Vertragspflichten ggf. vorsorglich Schadensersatzansprüche androhen.