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Autor Thema: RWE Antwort Wiederspruch zur Kündigung  (Gelesen 4392 mal)

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Offline bjo

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RWE Antwort Wiederspruch zur Kündigung
« am: 13. Dezember 2007, 17:15:28 »
das flatterte mir heute ins Haus!

Sehr geehrter Herr..
der Gesetzgeber selbst hält in den §§115, 116 EnWG sowie §23 GasGVV
die Vertragsumstellung und Anpassung an den neuen Ordungsrahmen für zwingend erforderlich,
sieht aber außer für bisherige Tarifkunden bei einer Umstellung bis zum 8 Mai. 2007 keinen
besonderen und einfacheren Umstellungsmechanis vor,
sondern geht wie selbstverständlich von einer Änderungskündigung aus.

.....
Hinweis das Sie mir einen Sondervertrag geschickt haben der nicht zur Anwendung kommt da ich nicht unterschrieben habe.
Hinweis das ich jetzt in dem teuren Grundversorgungstarif bin.
.....
Anmerkung von mir
- 40.000 KWH / Jahr
- keine AGB bekommen
- keinen Vertrag unterschrieben
- nie einen Hinweise auf Preiserhöhungen erhalten
- kürze mit Musterbrief auf 12/2004 Preise.
- wohne in einem 2 Familienhaus mit Zentralheizung und habe Konto und Inhaberwechsel (Heizung + Zähler stehen in meinem Keller)
  telefonisch mitgeteilt.
- Vorbesitzer der Wohnung hat auch nie einen Vertrag unterschrieben bzw. AGB´s bekommen!

Für mich heißt das ich bin Sondervertragskunde, sonst könnten die mir ja nicht kündigen!
Da ich keine AGB´s + und keinen Vertrag habe ist eine Änderungskündigung nicht möglich!
Meine gekürzten Preise sind zu hoch, bin 2000 in die Wohnung eingezogen:-((

lieg ich mit meiner Einschätzung richtig?
Was soll ich jetzt weiter unternehmen?

Offline eislud

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RWE Antwort Wiederspruch zur Kündigung
« Antwort #1 am: 23. Dezember 2007, 14:18:54 »
@bjo
Aus § 32 der AVBGasV würde sich für den Versorger auch ein Kündigungsrecht für einen Grundversorgungsvertrag ergeben, auch wenn das meines Erachtens ja wegen der Grundversorgungspflicht wenig Sinn machen würde.
Auch könnte der Versorger per Standardbrief versuchen, einfach all seinen Widerspruchskunden zu kündigen, ohne dass er zwischen Grundversorgungskunden und Sondervertragskunden einen Unterschied macht.

Ich habe schon verstanden, dass die AVBGasV für Dich nicht gilt. Ich möchte nur meine Bedenken äußern, dass man aus dem Kündigungsschreiben eines Versorgers nicht unbedingt schließen kann, dass man Sondervertragskunde ist.

Aus Deiner ersten Jahresabrechnung 2000/2001 sollte sich aber doch die Tarifsbezeichnung ergeben. Hier könntest Du dann womöglich im Internet nachsehen, ob es sich dann zumindest aus heutiger Sicht um einen Sondervertrag handeln würde.    

Zum Laber Deines Versorgers mit \"§§115, 116 EnWG sowie §23 GasGVV\" und grundsätzlich zu einem ähnlichen Fall, kannst Du ja vielleicht mal hier schauen, falls noch nicht geschehen.

Wenn Du Sondervertragskunde bist, kannst Du regelmäßig bis auf den Anfangspreis aus 2000 kürzen. Das kannst Du auch noch ab jetzt machen, selbst wenn Du vorher weniger gekürzt hast. So quasi als Weihnachtsgeschenk für Dich und Deine Familie. :]  

Gruss eislud

[EDIT]
Meines Erachtens:
- RWE Erdgas klassik: Grundversorgung
- RWE Erdgas maxi: Sondervertrag

Offline bjo

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RWE Antwort Wiederspruch zur Kündigung
« Antwort #2 am: 23. Dezember 2007, 14:53:18 »
Zitat
Original von eislud
@bjo
Aus § 32 der AVBGasV würde sich für den Versorger auch ein Kündigungsrecht für einen Grundversorgungsvertrag ergeben, auch wenn das meines Erachtens ja wegen der Grundversorgungspflicht wenig Sinn machen würde.
Auch könnte der Versorger per Standardbrief versuchen, einfach all seinen Widerspruchskunden zu kündigen, ohne dass er zwischen Grundversorgungskunden und Sondervertragskunden einen Unterschied macht.

Ich habe schon verstanden, dass die AVBGasV für Dich nicht gilt. Ich möchte nur meine Bedenken äußern, dass man aus dem Kündigungsschreiben eines Versorgers nicht unbedingt schließen kann, dass man Sondervertragskunde ist.

Aus Deiner ersten Jahresabrechnung 2000/2001 sollte sich aber doch die Tarifsbezeichnung ergeben. Hier könntest Du dann womöglich im Internet nachsehen, ob es sich dann zumindest aus heutiger Sicht um einen Sondervertrag handeln würde.    

Zum Laber Deines Versorgers mit \"§§115, 116 EnWG sowie §23 GasGVV\" und grundsätzlich zu einem ähnlichen Fall, kannst Du ja vielleicht mal hier schauen, falls noch nicht geschehen.

Wenn Du Sondervertragskunde bist, kannst Du regelmäßig bis auf den Anfangspreis aus 2000 kürzen. Das kannst Du auch noch ab jetzt machen, selbst wenn Du vorher weniger gekürzt hast. So quasi als Weihnachtsgeschenk für Dich und Deine Familie. :]  

Gruss eislud

[EDIT]
Meines Erachtens:
- RWE Erdgas klassik: Grundversorgung
- RWE Erdgas maxi: Sondervertrag

dann bin ich Sondervertragskunde (ohne schriftlichen Vertrag)
Rechungsbezeichnungen
- EVIVO Vollversorgung (erste Rechnung an mich persönlich.)
- RWE Naturgas Optimo Arbeitspreis maxi plus

was das kürzen angeht, ich bleib bei 12/2004

Offline Zottel

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RWE Antwort Wiederspruch zur Kündigung
« Antwort #3 am: 23. Dezember 2007, 15:50:18 »
@bjo

Warum willst du deinem Versorger Geld schenken?

Ist denn schon Weihnachten? :D

Offline bjo

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RWE Antwort Wiederspruch zur Kündigung
« Antwort #4 am: 23. Dezember 2007, 16:14:15 »
Zitat
Original von Zottel
@bjo

Warum willst du deinem Versorger Geld schenken?

Ist denn schon Weihnachten? :D

natürlich nicht!
wenn ich mir´s genau überlege werde ich erst mal nachforschen wie´s in meinem Fall genau aussieht! Vermutungen helfen da nicht!
Zumindest werde ich meine 2% Sicherungszuschlag nciht mehr zahlen!

 

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