@alx
Fraglich, ob es sich bei dieser Regelung zwischen Vorlieferant und Versorger überhaupt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegt. Es könnte sich auch um eine Individualabrede handeln, die also keine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt.
Verwendet der Vorlieferant diese Klausel allerdings gegenüber allen vergleichbaren Kunden, so spricht einiges dafür, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Absicht der mehrfachen Verwendung besteht.
Dafür, dass der Vorlieferant diese Klausel gegenüber allen Kunden verwendet, spricht das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot gem. §§ 19, 20 GWB.
Nichts genaues weiß man nicht, weil die deutsche Gaswirtschaft äußerst konspirativ arbeitet, was entsprechende Vertraulichkeitsklauseln in den Verträgen deutlich belegen. Ein Marktpreis hingegen, der sich im wirksamen Wettbewerb tatsächlich über Angebot und Nachfrage bildet, kann nie ein Geheimnis sein, sondern liegt offen Zu Tage.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob man überhaupt auf eine solche Klausel abstellen kann oder ob man nicht wegen der Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Gasversorgung auf die Marktpreise auf dem Markt für die Belieferung von Weiterverteilern (Stadtwererken und Regionalversorger) abzustellen hat.
Zwar kennt man diese Marktpreise nicht. Jedoch ist klar, dass sich diese Marktpreise auf dem Großhandelsmarkt nicht anders entwickeln können als die Erdgasimportpreise, da die Marktpreise sich im Wettbewerb bilden müssen aus dem Wert der Ware Erdgas an der deutschen Grenze plus den Transportkosten von der deutschen Grenze zur konkreten Übergabestelle.
Gewiss ist auch, dass es noch keinem gelungen ist, eine mathematische Formel zu entwickeln, mit welcher sich ein zukünftiger Marktpreis für eine Dienstleistung oder Ware antezipieren ließe. Das ist ebenso wenig möglich, wie die Lottozahlen der nächsten Ziehungen mit einer mathematischen Formel zu treffen bzw. noch weniger möglich.
Mit anderen Worten:
Hat der Versorger mit dem Vorlieferanten eine Preisbildung vereinbart, die zu Bezugspreisen führt, die deutlich über den Marktpreisen (Großhandelspreisen) liegen, so können solche Bezugskosten ebenso wenig in Ansatz gebracht werden, wie Netzkosten, die daraus resultieren, dass der Netzbetreiber nur Gasrohre aus meterdickem Massivgold verlegt hat, die alle zehn Zentimeter mit einem Ring aus Brillanten besetzt sind.
Es können also gerade nicht jedewede Kosten in Ansatz gebracht werden, sondern nur diejenigen angemessenen Kosten einer energiewirtschaftlich- rationellen, effizienten Betriebsführung.
Das an HEL- Preise gekoppelte Vorlieferantenpreise einer solchen Betriebsführung entsprechen, steht zu bezweifeln. Dagegen spricht die Entwicklung der Erdgasimportpreise und somit der Großhandelspreise für Erdgas, die seit 2003 weit weniger stark angestiegen waren.
Die Erdgasimportpreise sind eben gerade nicht an HEL gekoppelt. Vielmehr besteht eine Kopplung an Rohölnotierungen am Marktort Rotterdam. Für Stadtwerke und Weiterverteiler am einfachsten wäre es, die Gasbezugskosten an die Entwicklung des vom BAFA Eschborn ermittelnen Wertes der Ware Erdgas an der deutschen Grenze zu koppeln, also auf die Erdgasimportpreise zu indexieren.
So könnte ausgeschlossen werden, dass Erdgasimportuere und Ferngasgesellschaften innerhalb der bestehenden Lieferkette zu Lasten der Stadtwerke und diesen nachgeordneten Erdgaskunden zusätzlichen Profit in Milliardenhöhe erwirtschaften.
Eigentlich ganz einfach:
Gasgebundene Erdgaspreise.
Solche gibt es bereits in Erdgasimportverträgen von Regionalversorgern. So liefert etwa die niederländische TerraGas (früher Gasunie) Gasmengen nach Deutschland, die an Erdgaspreise angebunden sind. Ein namhafter Gasversorger, der selbst Erdgas importiert, hat entsprechende Unterlagen bei Gericht vorgelegt, aus denen dies eindeutig hervorgeht.
Die genannte Klausel lässt auf einiges schließen:
Der erste Summand ist ein Mindestpreis, der nicht unterschritten wird.
Der zweite Summand stellt die Anlegbarkeit an Heizöl dar, wobei dieser Wert bei HEL > 18,17 immer positiv ist, so dass sich ein oberhalb des ersten Summanden liegender Mindestpreis ergibt. Ich weiß nicht, ob es je einen HEL- Wert unterhalb 18,17 EUR/ hl gab. Ernstlich erwartet wird er von niemandem in der Branche.
Der dritte Sumammd soll wohl die Netzkosten, also die Gastransportkosten abbilden, wobei diese an den Investitionsgüterindex gekoppelt sind.
Man sieht also schon deutlich, dass es sich um keine Preisbildung nach Angebot und Nachfrage handelt. Denn eine Preisbildung nach Angebot und Nachfrage kennt gerade keinen Mindestpreis.
Mit anderen Worten:
Die Heizölpreise können theoretisch auch auf 5 EUR/ hl oder darunter absinken, etwa wenn - aus welchen Gründen auch immer - niemand mehr Heizöl nachfragt. Bezogenes Erdgas soll hingegen wohl einen Mindestpreis haben, ohne dass dafür ein sachlich gerechtfertigter Grund ersichtlich wäre.