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Autor Thema: Zahlungsklage  (Gelesen 2011 mal)

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Offline marten

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Zahlungsklage
« am: 07. Dezember 2007, 23:45:50 »
Wie läuft eigentlich generell das Verfahren einer Zahlungsklage ab.
Gilt immer eine Frist von 14 Tagen für die Klageerwiderung nach Zustellung der Zahlungsklage vor Gericht.
Wie ist der Art der Zustellung? ( z.B. Übergabeeinschreiben)
Was ist, wenn derjenige in der Frist der Klageerwiderung im Krankenhaus oder im Urlaub ist.
Was passiert wenn gegenüber der Zahlungsklage keine Klageerwiderung beim zuständigen Gericht erfolgt.
Wird dann ohne Gerichtsverhandlung ein Urteil gefällt?
Fragen über Fragen. Vielleicht kann mir jemand eine Auskunft geben.

mfg

marten

Offline eislud

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Zahlungsklage
« Antwort #1 am: 08. Dezember 2007, 12:49:00 »
@marten
Meines Erachtens, ich bin kein Jurist, gilt zumindest in Zivilprozessen folgendes (bei mir war es zumindest so):

Sofern das Gericht ein schriftliches Vorverfahren für sinnvoll erachtet, was wohl zumindest bei unseren Themen hier im Forum regelmäßig der Fall sein wird, wird die Klage vom Postboten in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen. Auf dem Briefumschlag vermerkt der Postbote das Zugangsdatum und -zeit. Der Name der Zugangsform ist mir nicht bekannt. Der Briefumschlag dient für Dich als Zugangsnachweis, deshalb unbedingt aufheben.

Die erste Frist ab Zugang der Klage beträgt 2 Wochen. Bis zum Ablauf dieser Frist kann man dem Gericht mitteilen, dass man sich gegen die Klage verteidigen möchte.

Die zweite Frist ab Zugang der Klage beträgt 4 Wochen. Bis zum Ablauf dieser Frist kann man beim Gericht die Klageerwiderung abgeben, einreichen.

Bei weiteren Stellungnahmen, zum Beispiel auf eine Antwort/Replik der Klägerseite hat man wiederrum 4 Wochen Zeit. Wie hier die Zustellung erfolgt weiß ich nicht, weil ich bisher immer einen Anwalt hatte, an den weitere Schreiben zugestellt wurden.
 
Der gesamte Schriftverkehr läuft immer über das Gericht. Man schreibt also nicht etwa direkt an die Gegenseite.

Das Gericht ordnet so lange weitere Stellungnahmen an, wie es dem Gericht der Sache dienlich erscheint. Anschließend benennt das Gericht einen Termin für eine erste, regelmäßig auch einzige, mündliche Verhandlung.

Hat man eine Frist schuldlos versäumt, muß man sich ohne schuldhafte Verzögerung beim Gericht melden und die Fristversäumung begründen. Wie es hier dann weitergeht, hängt wohl von der Schuldlosigkeit und der Begründung ab. So etwas ist mir noch nicht passiert.
 
Ohne Klageerwiderung gibt es ein Versäumnisurteil. Als Grundlage für das Urteil dienen dann ausschließlich die von der Klägerseite gemachten Angaben.
In der Regel, vielleicht auch immer, lautet das Urteil dann entsprechend des Klageantrages. Ob das Gericht die von der Klägerseite gemachten Angaben und Begründungen prüfen muß, weiß ich nicht. Theoretisch könnte ja bereits aus den Begründungen der Klägerseite hervorgehen, dass der Klageantrag gar nicht gerechtfertigt ist, so wie es bei mir schon der Fall war, hier kam es jedoch nicht zu einem Versäumnisurteil. Ob ein Gericht das prüfen muß, weiß ich aber nicht.

Gruss eislud

 

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