Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Anruf vom Versorger / Einladung zum Gepräch  (Gelesen 4885 mal)

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Offline Pölator

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Anruf vom Versorger / Einladung zum Gepräch
« am: 06. Dezember 2007, 10:27:12 »
Hallo zusammen,
vorneweg: ich habe schon fleissig im Forum gesucht, habe aber leider nichts gefunden. Falls es an meiner \"falschen\" Suche lag, bitte ich dies zu entschuldigen und bin für Hinweise auf bestehende threads dankbar.

Vorgeschichte:
Seit Februar 2006 erhebe ich fleissig zu jeder Gaspreiserhöhung und Senkung Einspruch nach §315 mit den bekannten Musterschreiben, seit 1.01.07 kürze ich auf die Preise des Vertragsbeginn 1.12.2004. Ich bin Tarifkunde in der Grundversorgung (Sonderverträge für Privathaushalte gibts bei uns nicht) mit einem EFH. Gekürzter Betrag gesamt bis jetzt knapp 500Euro.
Auf das letzte Schreiben meines Versorgers, in dem er mich mit Berufung auf das BGH-Urteil vom 13.6.07 aufforderte nun endlich alles zuzahlen, antwortete ich mit dem \"Bestreit\"-Schreiben.
Nun bekam ich einen Anruf auf mein Diensthandy (woher die die Nummer haben ist mir schleierhaft...), ich solle doch nun zu e-wie-einfach wechseln, da ja nun Wettbewerb besteht :D... . Sie würden bei einem Wechsel auf die \"Offenstände\" verzichten. Er jammerte noch rum, die Grossen schädigen den Ruf der Kleinen, man selber verdiene nichts am Gas. Die von mir angesprochenen Quersubventionierungen der Bäderbetriebe und des Nahverkehrs, günstige Sonderverträge für Handwerk und Industrie, hätten steuerliche Gründe und erhielten Arbeitsplätze in der Region.
Als ich diesen Weg ablehnte, luden sie mich zu einem Gespräch ein und dort wollen sie mir alle Unterlagen zur Prüfung vorlegen. Vorher fragten sie mich noch, was ich den überhaupt an Papieren sehen will.
Und um der Gerechtigkeit wegen der alten Oma, die sich nicht wehrt (?!?), würde man nun den Klageweg beschreiten.
Mir das Geld zu erlassen empfinde ich gerade der Oma wegen nicht gerade als Gerecht... .
Die Einladung habe ich auch schriftlich bekommen.
Wie soll man daruf reagieren? Lust habe ich keine, dorthin zugehen, da ich als betriebswirtschaftlicher Laie zu einer Prüfung nicht in der Lage wäre.

Den Versorger möchte ich hier nicht nennen, da er bekennender Weise das Forum mitliest und auf Grund der Größe (kleine Stadtwerke) mich durchaus identifizieren könnte, per PN aber gerne (wenns nicht gerade eine Neuanmeldung ist).

Wie gesagt, für Verweise auf eine Thread mit dem selben Inhalt wäre ich dankbar!

mfG Pölator

Habe keine Angst, sollen sie nur kommen...

Offline ktown

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Anruf vom Versorger / Einladung zum Gepräch
« Antwort #1 am: 06. Dezember 2007, 10:40:44 »
Die Reaktion sollte extrem gegen Null tendieren.
Ich kenne ihre Berufsausbildung nicht aber ich gehe davon aus, dass sie ihnen jegliches Fachwissen der wirtschaftlichen Bilanzierung von Gasversorgern fehlt und daher nicht in der Lage sein werden ihnen vorgelegte Dokumente prüfen zu können.
Wie sie schon dargelegt haben, sollten, der Gerechtigkeit willen, die dafür zuständigen fachlich versierten Gutachter bei Gericht dies prüfen.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline Zottel

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Anruf vom Versorger / Einladung zum Gepräch
« Antwort #2 am: 06. Dezember 2007, 10:47:32 »
@Pölator

Das ist ja wohl der Oberhammer!!!  8o

Halt bloß die Füße ruhig, nicht hingehen.

Ich würde mich, wenn überhaupt, freundlich für die Einladung bedanken aber ablehnen.

Die Kalkulation muss bei Gericht verständlich für den Richter offen gelegt werden.

Rechnung weiterhin auf den Stand von 2004 kürzen und fertisch.  ;)

Offline taxman

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Anruf vom Versorger / Einladung zum Gepräch
« Antwort #3 am: 06. Dezember 2007, 12:06:24 »
Ich würde die Einladung annehmen und einen Kopierer gleich mit dazu.  :D

Bei der schriftlichen Annahme der Einladung würde ich jedoch ausdrücklich darauf hinweisen auch Kopien machen zu wollen und ebenfalls darauf hinweisen das die Einsicht in die Unterlagen sicherlich keine richterliche Kontrolle (wie es nunmal das Gesetz vorschreibt) ersetzen kann.

Dann würde ich hingehen!    :D :D :D :D

Dann würde ich den Herren gleich mal dieses Urteil unter die Nase reiben, wegen der Quersubvention usw. :

http://www.energate.de/news/91373?view=newsItem&id=91373&Energate_Session=e2453699058ad3ce6f73272b0af99609

Als Begleiter dann noch ein paar Forenasse, das wird dann ein Fest!  :D :D

Rebellische Grüße
taxman
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Offline Wasserwaage

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Anruf vom Versorger / Einladung zum Gepräch
« Antwort #4 am: 06. Dezember 2007, 12:09:00 »
na das hört sich doch richtig toll an.... d.h. das jedes stadtwerk das die billigkeit seiner preise nachweisen möchte erstmal jemanden verklagen muss, damit der ganze fall vor gericht kommt?! das kanns ja auch nicht sein... zumal ein richter nicht klüger ist als andere, insbesondere wenn es sich um kaufmännische dinge handelt... müsste also jemand ran, der sich auskennt... woher nehmen, wenn nicht steheln und zu welchen kosten?! wenn jemand nen widerspruch wegen unbilligkeit einlegt, dann muss er sich doch auch gedanken zu dem thema gemacht haben...

ich würd zumindest hingehen, mir die sachen zeigen und erläutern lassen und entweder ich habs verstanden und bin zufrieden oder unzufrieden oder ich habs nicht verstanden, sags denen und es geht weiter wie gehabt... tut doch nicht weh....
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline taxman

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Anruf vom Versorger / Einladung zum Gepräch
« Antwort #5 am: 06. Dezember 2007, 12:16:25 »
Zitat
Original von Wasserwaage
na das hört sich doch richtig toll an.... d.h. das jedes stadtwerk das die billigkeit seiner preise nachweisen möchte erstmal jemanden verklagen muss, damit der ganze fall vor gericht kommt?! das kanns ja auch nicht sein... zumal ein richter nicht klüger ist als andere, insbesondere wenn es sich um kaufmännische dinge handelt... müsste also jemand ran, der sich auskennt... woher nehmen, wenn nicht steheln und zu welchen kosten?! wenn jemand nen widerspruch wegen unbilligkeit einlegt, dann muss er sich doch auch gedanken zu dem thema gemacht haben...

ich würd zumindest hingehen, mir die sachen zeigen und erläutern lassen und entweder ich habs verstanden und bin zufrieden oder unzufrieden oder ich habs nicht verstanden, sags denen und es geht weiter wie gehabt... tut doch nicht weh....

Hallo Wasserwaage,

ich persönblich traue mir keine Kontrolle der Unterlagen zu! Im übrigen ist das einzig und alleine Aufgabe der Gerichte. Wie diese das dann erledigen ist ja deren Sache und hat uns nicht zu interessieren.

Weiter gab es bis heute noch keine solche Kontrolle, da die Versorger eh keine Unterlagen an die Gerichte rausrücken.

Der einzige Grund hinzugehen besteht darin Informationen für ein Gerichtsverfahren zu sammeln.

Interessant wäre höchstens noch die Überlegung ab welchem Betrag (den man dann nicht mehr zurückzahlen muss) man sich mit einer Prüfung einverstanden erklärt!  ;)

taxman
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Offline DieAdmin

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Anruf vom Versorger / Einladung zum Gepräch
« Antwort #6 am: 06. Dezember 2007, 13:16:47 »
@Pölator,

ich hab mal dem Thementitel etwas hinzugfügt. Und verschiebe den Thread (da Sie den Versorger nicht nennen) in die Grundsatzfragen

Hier finden Sie anderen die auch mal eine Einladung bekommen hatten:
(Suche \"Einladung AND Gespräch\")
u.a.
\"Angebot eines Gasversorgers zu einem persönlichen Gesp

Gasversorger bittet um persönl. Gespräch!?

Unser Versorger will die Kalkulation offenlegen

Offline Pölator

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Anruf vom Versorger / Einladung zum Gepräch
« Antwort #7 am: 06. Dezember 2007, 19:37:14 »
@evitel

Danke fürs zuordnen und die links!

@taxmann

Beim Telefonat habe ich nach Kopiermöglichkeiten gefragt, er meinte das ginge zu weit X(.... .
Wenn ich so weiter mache wie bisher, müsste ich aber ca.30 Jahre kürzen um eine geothermische Anlage zu finanzieren :D

Ich selber traue mir meine Steuererklärung zu, aber eine Prüfung der Unterlagen eines Versorgers nicht. Die wollen mich nur schwindelig reden.
Aber eine Frechheit ist das schon, mir \"Geld\" zum Wechsel anzubieten.
Ob das e-wie-einfach auch macht, wenn ich dann freiwillig in die Grundversorgung zurück gehen würde?

Mit jedem Tag wird mir klarer, dass mein Widerspruch gerechtfertig sein könnte!

Schönen Abend noch,
Pölator

Offline eislud

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Anruf vom Versorger / Einladung zum Gepräch
« Antwort #8 am: 06. Dezember 2007, 20:22:43 »
@Pölator
Mit Zahlung einer Jahresrechnung hat man die Preise der Jahresabrechnung akzeptiert. Darunter kann man nicht mehr kürzen, so zumindest die BGH-Entscheiung vom Juni 2007.

Hast Du also 2006 mit Deinem Widerspruch begonnen und kürzt Du auf die Preise von 2004, kann es sein, dass das nicht ganz fehlerfrei ist.

Ein Wechsel zu einem anderen Versorger mit Zusicherung, dass ich nichts nachzahlen muß, scheint mir schon eine Überlegung Wert. Besser den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach.

Ich kann ja auch dann nach einem kurzen Ausflug zur Konkurrenz wieder zurück in die Grundversorgung wechseln und dort dann vor Entnahme die Preise von Anfang an rügen. Dann muß ich vielleicht sogar, zumindest vorerst, gar nichts zahlen, weil dann ja schon von Anfang an gar nichts fällig ist.
   
Gruss eislud

Offline RR-E-ft

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Anruf vom Versorger / Einladung zum Gepräch
« Antwort #9 am: 06. Dezember 2007, 23:08:50 »
@Wasserwage

Handelt es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht aus dem Energiewirtschaftsgesetz oder dazu ergangenen Verordnungen, so ist für den Streit gem. § 102 EnWG ausschließlich die Kammer für Handelssachen beim Landgericht zuständig. Und diese Richter - ein Volljurist mit besonderer Erfahrung in kaufmännischen Belangen und zwei Handelsrichter, in der Regel von der IHK abgestellte Kaufleute, sollten sich bestimmt mit Preiskalkulationen auskennen.

Gerade wegen dieser Kompetenz erfolgt die Konzentrierung, möglicherweise nach Landesrecht gem. § 103 EnWG sogar bei einem einzigen Landgericht für mehrere Landgerichtsbezirke, das dann ständig mit der Billigkeitskontrolle einseitig festgesetzter Energiepreise befasst ist und an seinen Erfahrungen wächst.

Bei manchem Amtsrichter könnte man hingegen möglicherweise schon den Eindruck haben, es würde vielleicht gewürfelt. Auf den Seiten des Würfels steht nur \"ja\" oder \"nein\". In der Regel befassen sich Gerichte jedoch gründlich mit dem unterbreiten Sachverhalt, wenn er denn nicht durch Nichtbestreiten unstreitig ist, so dass das Gericht nicht erst über Tatsachen zu befinden hat.

Offline Wasserwaage

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Anruf vom Versorger / Einladung zum Gepräch
« Antwort #10 am: 07. Dezember 2007, 08:20:14 »
@ RR-E-ft

kennen sich diese Herren dann genauso gut aus wie die Herrschaften die bisher (also bis zur Abschaffung der BTOEltV) die Tarfikundenpreise genehmigt haben?! Dann gute Nacht!!!
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline Pölator

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« Antwort #11 am: 07. Dezember 2007, 10:45:20 »
@eislud

Hallo,
Danke erstmal an alle für das Feedback!

Sorry, habe mich nicht korrekt ausgedrückt:

Da ich 2006 erstmals Widerspruch eingelegt habe, habe ich bereits die Jahresrechnung 2006 gekürzt, jedoch nur zurück auf eine Preiserhöhung im Feb.2006. Desweiteren habe ich dem Preis als Ganzes widersprochen. Da ich den Preis als Ganzes gerügt habe, habe ich auf den Preis zu Vertragsbeginn (->1.12.2004) gekürzt.
Dachte nach der ständigen Literatur hier im Forum wäre diese Vorgehensweise korrekt. Sollte ich damit etwa doch falsch liegen?

eislud:
\"Ich kann ja auch dann nach einem kurzen Ausflug zur Konkurrenz wieder zurück in die Grundversorgung wechseln und dort dann vor Entnahme die Preise von Anfang an rügen. Dann muß ich vielleicht sogar, zumindest vorerst, gar nichts zahlen, weil dann ja schon von Anfang an gar nichts fällig ist.\"

Das würde ja heißen, dass ich das Urteil vom 13.06.07 so anerkenne, mit allem drum und dran, aber das bestreite ich ja gerade, wie viele andere auch.
Zugegeben, es wäre eine weitere Option, jedoch würde sie mich im schlechtesten Fall auf die aktuellen Preise festnageln. So habe ich immerhin die Möglichkeit, mir die Preise von 2006 bzw. 2004 zusichern.
Wenn der Versorger einen Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhungen bringen kann, wär es ja sowieso egal, da nach dem BGH-Urteil nur die Erhöhung geprüft würden, nicht der Preis als Ganzes.
Allein aus der Tatsache heraus, dass man dann nicht nachvollziehen kann, ob Preissenkungen hätten weitergegeben werden müssen, hätte ich mit diesem Weg ein Problem. Aber diese Richtung wurde hier ja schon ausführlich diskutiert... .


Ich werde, falls es nochmals zu einem Kontakt kommen sollte, meinen Versorger bitten, mir die Unterlagen, mit denen sie meinen die Billigkeit nachweisen zu können, in Papierform zur Verfügung zu stellen. Wahrscheinlich gibts dann nur wieder ein Testat und dann weiß ich ja, worauf dieses Gespräch hinauslaufen würde.

Auf jeden Fall werde ich, wenn sich der Ton verschärfen sollte, einen (Energierecht-)Anwalt  hinzuziehen.

Über den Fortgang werde ich berichten,

Grüsse,
Pölator

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 07. Dezember 2007, 12:55:51 »
@Wasserwaage

Die Billigkeitskontrolle einseitig festgesetzter Energiepreise gem. § 315 BGB ist nicht deckungsgleich mit den behördlichen Preisegenhmigungsverfahren nach § 12 BTOElt.

Der BGH hatte bereits im Strompreisurteil vom 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 (NJW-RR 1992, 183 ff.) [Lesen!!!] zutreffend ausgeführt, dass auch ein behördlich genehmigtes Entgelt (Stromtarifpreis) gemessen an den Interessen beider Parteien im ganz konkreten Vertragsverhältnis gem. § 315 Abs. 3 BGB gleichwohl unbillig sein kann.

In diesem Sinne: Guten Morgen und guten Tag. ;)

Offline Wasserwaage

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« Antwort #13 am: 07. Dezember 2007, 13:01:27 »
hab ich auch nie behauptet!

Aber es wird bestimmt Leute geben, die behaupten, dass sich die Herrschaften die das behördliche Preisgenehmigungsverfahren vollzogen haben sich auskennen dürften (\"und an seinen Erfahrungen wächst\").
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Offline eislud

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« Antwort #14 am: 07. Dezember 2007, 13:54:59 »
@Pölator
Wir reden hier über die Grundversorgung.

Mit Zahlung einer Jahresrechnung hat man die Preise der Jahresabrechnung akzeptiert. Darunter kann man nicht mehr kürzen, so zumindest die BGH-Entscheidung vom Juni 2007.

Hast Du 2006 erstmals Widerspruch eingelegt, dann hast Du mit der Bezahlung der Jahresrechnung 2005 auch die Preise aus der Jahresabrechnung 2005 akzeptiert. Darunter kannst Du nicht mehr kürzen.

Ursprünglich ist man hier im Forum und auch anderswo davon ausgegangen, dass durch eine Zahlung der Jahresabrechnung deren Preise nicht als vereinbart gelten. Der BGH hat das aber in seiner Entscheidung vom Juni 2007 anders gesehen und vertritt die Meinung, dass die Preise aus der Jahresabrechnung mit der Zahlung als vereinbart gelten.  

Du hättest also nach dem Verständnis des BGH nur bis auf die Preise aus Deiner Jahresrechnung 2005 kürzen können.

Durch einen Deal mit Deinem Versorger erkennst Du gar nichts an. Mit dem Wechsel zurück in die Grundversorgung genauso wenig.

Bei dem Wechsel zurück zum Grundversorger hättest Du meines Erachtens im Vergleich zu heute wesentlich bessere Angriffspunkt. Wenn Du Die Preise schon vor der Entnahme rügen würdest, kann ja schon kein Anfangspreis und auch kein Preis aus einer Jahresabrechnung als vereinbart gelten. Du rügst ja alles vor Entnahme. Demnach müßte auf jedenfall der gesamte Preis einer Billigkeitsprüfung unterzogen werden und es wäre noch gar nichts fällig.

Das Einzige was man Dir unter Umständen vorwerfen kann, ist, dass Du in Kenntnis der Grundversorgungspreise diesen Wechsel und Zurückwechsel durchgeführt hast, um anschließend besser dazustehen als vorher. Ich würde also hier darauf achten, dass es dann der Grundversorger ist, der den Vertrag mit dem Deal beenden möchte.

Du mußt das ja aber nicht machen. Jeder muß für sich selbst entscheiden. Das war nur als Denkanstoß gedacht.
Bezüglich der mit der BGH-Entscheidung ergangenen \"Regeln\", ist ja aber vielleicht auch noch nicht das letzte Wort gesprochen. Wer kann das schon wissen.

Gruss eislud

 

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