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Autor Thema: Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!  (Gelesen 7738 mal)

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Offline Tomkol

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« Antwort #15 am: 30. November 2007, 01:20:24 »
Zitat
Original von Cremer
@Tomkol,

was haben Sie denn für einen Vertrag?

Es gibt die Abrechnung eines Mess- und Schaltpreises/Tarifes; z:B: Bei Wärmepumpenstrom.

Bzw. Kosten für eine Datenbereitstellung, da trägt der kunde sogar den Datenanschluss (So-Anschluß der Telekom).

Keinen Sondervertrag. Es handelt sich um einen ganz normalen Stromliefervertrag im  Haushalt.

RWE privat classic - Tarif.

Wärmepumpen habe ich nicht.


Ich habe mich im Schriftverkehr auf das Aktenzeichen bezogen und was die Ablesung angeht, stehen wir in keinem Dissenz. Sie lassen sich nur extra Zeit..
Ich habe keine Ahnung, was svenbianca da für ein Problem sieht... Er offensichtlich auch nicht, nach seinem letzten Satz...
Es geht nur darum, das sie sich Zeit lassen und ich mal sage, das ich bei einer Tarifänderung eine nachteilige Schätzung nicht akzeptieren muß.
Und ich kann nachweisen, das ich die Birnen z.B. gekauft und eingebaut habe.
Wenn die anderer Meinung sind, hätten sie eben ablesen kommen müssen.
Ich dachte, das ich hier weitere Anhaltspunkte kriegen könnte, aber ich werde denen das auch so vorrechnen, wenns sein muß für jede Glühbirne.

Und im Endeffekt ist mir auch fast egal ob ich dabei gewinne, denn letztendlich verlieren die. Über Richter brauch mir keiner mehr was zu erzählen.. Da rechne ich mir wirklich nicht allzuviel aus.
Die erzwungene Ministererlaubnis des werten Herrn Müller war eine ganz offene Kriegserklärung an die Verbraucher und an die demokratischen Grundrechte, egal ob Strom, Gas oder Wasser.
Und gerade beim Strom treten die von sehr langer Hand vorbereiteten Strategien der Monoplisten ganz besonders zutage.
Ich will da nur mal die Strombörse in Leipzig (wenn ich die Stadt noch richtig habe..) ansprechen.



NACHTRAG: Im übrigen Belkin, besten Dank für die Info, was GVV angeht.
Merkwürdig dann nur, das mich die RWE nicht aufgrund des GVV zur sogenannten Ablesepflicht hingewiesen hat.
Ob das Urteil nun im Widerspruch zum GVV steht, muß man sehen, ich finde den Artikel auch nicht wieder, aber möglich ist aus meiner Sicht da alles.
Bin aber auch in anwaltlicher Beratung und der meinte, das ich dann eben ablesen sollte, wenn es zum äussersten käme. Solange warte ich ab und dann schaun wir mal, wer die klügeren Schachzüge macht.
Er hat mir auch mitgeteilt, seit wann es diesen GVV so gibt und das ist für mich wieder so ein Punkt, das wir es mit Staat und EVU zu tun haben.
Fakt bleibt nämlich, das vormals der EVU abzulesen hatte.
Wo gehts denn hier zum Kartellamt?

Offline svenbianca

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Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
« Antwort #16 am: 03. Dezember 2007, 10:06:15 »
\"......Fakt bleibt nämlich, das vormals der EVU abzulesen hatte...\"

Vor der GVV gab es die AVBeltV und dazu die Ergänzenden Bedingungen der RWE Rhein ruhr AG vom 01.01.2003 Punkt 6:

6Ablesung der Messeinrichtungen
Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt in möglichst gleichen, von der RWE Rhein-Ruhr zu bestimmenden Zeitabständen nach Aufforderung durch die RWE Rhein-Ruhr durch den Kunden selbst.
Die RWE Rhein-Ruhr wird dem Kunden zum Zwecke der Ablesung der Messeinrichtungen eine Ablesekarte übersenden. Der Kunde hat den Zählerstand innerhalb von 4 Wochen der RWE Rhein-Ruhr mitzuteilen. Teilt der Kunde den Ablesestand nicht innerhalb von 4 Wochen der RWE Rhein-Ruhr mit, so ist RWE Rhein-Ruhr berechtigt, den Verbrauch des Kunden auf der Grundlage der letzten Ablesung bzw. bei Nichtvorlage von Ablesewerten (z. B. Neukunde) auf Basis eines durchschnittlichen Stromverbrauches von vergleichbaren Kunden zu schätzen.

Einem Beauftragten der RWE Rhein-Ruhr ist zu Kontrollablesungen jederzeit der Zutritt zu den Mess- und Steuereinrichtungen zu gestatten.


Vielleicht geben Sie das Ihrem Anwalt, dann braucht der nicht so lange zu suchen. Das man selbst ablesen muss ist keine neue Erfindung der GVV, sondern ist schon lange so. Dies nur der Ordnung halber.

 

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